— — 203. — wurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Zumſande ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei einer Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen oder der vereinbarten Zimmeranzahl abgewichen, ſo hat Herr Zumſande für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ. zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtge⸗ meinde auf Erfüllung der pflichtung. Für die Erfüllung der nach Vorſtehendem über⸗ nommenen Verpflichtungen iſt von Herrn Zum⸗ ſande innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamteit in mündelſicheren 3½⅛ — oder mehrprozentigen Wert⸗ dieſes Vertrages ein Betrag von 2000 ℳ papieren bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. wird durch den Magiſtrat nicht überwacht. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicher⸗ heit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuches gegebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn Herr Zum⸗ ſande die hier übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten und die vereinbarte Vertragsſtrafe verwirkt hat. Hat eine Inanſpruchnahme der Sicherheit ſtattgefunden, ſo hat die Ergänzung der Sicherheit innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung auf die vereinbarte Höhe zu erfolgen. 2 Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit er⸗ folgt nach Erfüllung der in dieſem Paragraphen übernommenen Verpflichtungen. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Zum⸗ vertraglichen Ver⸗ Die Ausloſung der Wertpapiere pfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. § 8. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Veräußerungsgenehmigung des Bezirksausſchuſſes ſowie der Auflaſſung und der Eintragungen trägt Herr Zumſande. Ebenſo fällt die Umſatzſteuer Herrn Zumſande zur Laſt. § 9. Die Wirkſamteit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung von Charlottenburg, ſowie den Bezirksausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 15. Juli 1909 Herrn Zumſande ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Hermann Zumſande. Otto Brabant. Dr Richard Thurow, Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 148. Vorlage betr. Ankauf eines Grundſtücks an der Krumme Straße. Urſchriftlich mit 1 Heſt und 1 Lageplan an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Dem Ankauf des Grundſtücks Krumme Str. 9 — Band 72 Blatt 2823 des Grundbuchs — nach Maßgabe des abgedruckten Kaufvertrages von 29. April 1909 wird zugeſtimmt. 5) Der Kaufpreis mit 140 000 ℳ iſt dem Grund⸗ jſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Das Grundſtück Krumme Str. 9 liegt un⸗ mittelbar neben der ſtädtiſchen Volksbadeanſtalt. Der Ankauf dieſes Grundſtücks iſt nicht nur zur Abrundung des ſtädtiſchen Beſitzes äußerſt wün⸗ ſchenswert, ſondern wird zur Notwendigkeit, ſobald auch nur die geringſte Erweiterung der Badeanſtall erfolgen ſoll. Eine ſolche Erweiterung iſt zwar bisher noch nicht in Anregung gebracht worden; ſande, vorſtehende Verpflichtungen zugunſten der die Tatſache jedoch, daß ſich nahezu bei allen Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzu, ſtädtiſchen Anſtalten Vergrößerungen und Erweite⸗ erlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt rungen im Laufe der Zeit notwendig machen, dürfte Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleich⸗ zeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelben Verpflichtungen im Falle des Weiter⸗ verkaufs ihren Ankäufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer des Herrn Zumſande ſcheidet Herr Zumſande aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus: gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zugunſten des Herrn Zumſande in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im ganzen ver⸗ kauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleich⸗ wertiges Erſatzpfand hinterlegt. Wird das Grund⸗ ſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweiligen vom Käufer beſtellten Erſatz⸗ es rechtfertigen, auch an dieſe vorzuſorgen. Der Umſtand, daß der neben der Badeanſtalt vorhandene Zugang zu den Gemeindeſchulen XV/MVI ſowohl von den Schulkindern als auch von den zur Badeanſtalt fahrenden Kohlenfuhr⸗ werken benutzt werden muß, hat bereits häufig zu Klagen und Unzuträglichkeiten geführt. Auch zwecks Beſeitigung dieſes Übelſtandes iſt der An⸗ kauf des Grundſtücks Krumme Str. 9 wünſchenswert. Das Grundſtück iſt 922 qm ⸗ rd. 65 OR. groß. Es iſt an der Straße mit einem etwa 28 Jahre alten, baulich gut erhaltenen Wohnhaus und einem kleinen Hofgebäude beſetzt. Der größte Teil des Grundſtücks — ca. 613 qm — iſt unbebaut: eine Fläche von 273 qm kann hiervon noch bebaut r Stelle rechtzeitig