bedingungen in das Grundbuch des be⸗ laſteten Grundſtücks an bereiter Stelle. Der Hypothetenbrief iſt dem Gläubiger auszuhändigen. § 3. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens drei Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Verkäufers von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen, und zwar außer den nach §2 zu übernehmenden Hypotheken, ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Die Gebäude werden in dem' Zuſtande von der Stadtgemeinde übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Auflaſſung befinden. Der Verkäufer leiſtet dafür Gewähr, daß ſich in den Gebäuden keinerlei Schwammbildungen irgend welcher Art vorfinden. § 4. Das Grundſtück iſt an mehrere Mieter für den Preis von 5944 ℳ jährlich vermietet. Die Stadtgemeinde tritt mit dem Tage der Auflaſſung des Grundſtücks in die Rechte und Pflichten hin⸗ ſichtlich ſämtlicher Mietsverträge ein. Der Mietswert der vom Verkäufer bewohnten Räume beträgt 1000 ℳ. und iſt in dem Betrage von 5944 ℳ enthalten. § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung, der Eintragungen und des Hypo⸗ thekenbriefes trägt die Stadtgemeinde. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magi⸗ ſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 10. Juli 1909 einſchließlich erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Varteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudölf Hoffmann. Friedrich Henſchel. Dr Karl Prühß, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urtundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 149. rlage betr. Antauf eines Geländes an der 4 Spandauer Chauſſee. Urſchriftlich nebſt 1 Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 45 2) Dem Ankauf des an der Spandauer Chauſſee belegenen Geländes — Band 147 Blatt 5221 des Grundbuchs — nach Maßgabe des ab⸗ gedruckten Kaufvertrages vom 6. Mai 1909 wird zugeſtunmt.“ % — 205 b) Der Kaufpreis mit etwa 1 609 927,65 ℳ iſt dem Grundſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Wir haben bereits mit Vorlage vom 24. De⸗ zember 1908 — Druckſache Nr. 20 für 1909 — beantragt, dieſes Gelände zum Preiſe von etwa 1 731 105 ℳ 250 ℳ für 1 Quadratrute zu erwerben. Die Stadtverordnetenverſammlung hat dieſen Antrag jedoch abgelehnt, uns aber ermächtigt, den Ankauf zum Preiſe von 1 500 000 ℳ rund 217 ℳ für 1 Quadratrute zu bewirken. (Siehe Beſchluß vom 10. Februar 1909 Nr. 17.) Die Verhandlungen mit dem Verkäufer Schrobsdorff nach dieſer Richtung hin waren ergebnislos. Er hat die Ermäßigung des Preiſes auf 217 ℳ für 1 Quadratrute entſchieden abgelehnt und iſt nur bis auf 240 ℳ entgegen gekommen. Die Ver⸗ handlungen mußten deshalb abgebrochen werden. Gelegentlich der Etatsausſchußberatungen iſt unter Zuſtimmung aller anweſenden Mitglieder der Stadtverordnetenverſammlung in Anregung ge⸗ bracht worden, die Angelegenheit noch einmal der Stadtverordnetenverſammlung zur Beſchlußfaſſung zu unterbreiten. Wir haben deshalb die Verhand⸗ lungen wieder aufgenommen und ſchließlich eine Herabſetzung des Preiſes auf 232,50 ℳ für 1 Qua⸗ dratrute erzielt, jedoch nur unter der Bedingung, daß die Verzinſung des Kaufpreiſes vom 1. April 1909 ab erfolgt und auch die Laſten mit dem 1. April 1909 von der Stadtgemeinde übernommen werden. Die Zinſen nebſt der entgangenen Grund⸗ ſteuer betragen für ½ Jahr etwa 29 622 ℳ. Der Kaufpreis ſtellt ſich auf etwa 1 609 927,65 ℳ und wird belegt durch Übernahme einer auf 10 Jahre eingetragenen Hypothek von 935 000 ℳ zu 3½ %, durch Barzahlung von 10%% des Kaufpreiſes mit etwa 160 992 ℳ und durch Eintragung von etwa 513 935,65 ℳ Reſtkaufgeld zu 3 2 % auf 10 Jahre. Die ſonſtigen Kaufbedingungen bitten wir aus dem Kaufvertrage zu entnehmen. Wir halten in Übereinſtimmung mit der Grundeigentums⸗ Deputation den Preis von 232,50 ℳ für die Quadratrute für angemeſſen. Jedenfalls wird für einen geringeren Preis Gelände in dieſer Gegend nicht mehr zu kaufen ſein. Im übrigen nehmen wir Bezug auf unſere Vorlage vom 24. Dezember 1908 — v 1556 — Druckſache Nr. 20 für 1900 —. Wir erſuchen, unſerem Antrage nunmehr zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 12. Mai 1909. Der Ma giſtrat. Schuſtehrus. V. 1556/08. Sch ol tz. Nummer 1085 des Urtundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den ſechſten Mai des Jahres eintauſendneunhundertundneun. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichts⸗Aſſeſſor Richard Lerche aus Charlottenburg, welcher gemäß Artitel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: