— 306 1. Für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Ma⸗ giſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. ſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung abgebe. 2. Der Architekt Alfred Schrobsdorff zu Char⸗ lottenburg, Klaus⸗Groth⸗Straße 11. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg folgen⸗ den Vertrag: 521. Als Eigentümer des zwiſchen dem Spaudauer Berg und dem alten Fürſtenbrunner Wege, weſtlich der Berliner Waſſerwerke belegenen Grundſtücks Band 147 Blatt Nr. 5221 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg ſind eingetragen: a) Clara, Gräfin zu Eulenburg, geb. von Schaef⸗ fer⸗Voit zu Blankenfelde bei Mahlow, b) die Deſzendenz der Gräfin Clara zu Eulenburg, geb. von Schaeffer⸗Voit zu ungeteilten Rechten. Das Gelände iſt auf dem angehefteten Lage⸗ plan rot angelegt und mit den Buchſtaben a, b. c, d. e, f. a umſchrieben. Es hat eine ungefähre Flächengröße von 9 ha 82 a 20 qm 6924,42 Quadratruten. Der Erſchienene zu 2 verkauft dieſes Gelände hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg und verpflichtet ſich, der Stadtgemeinde das Eigentum an demſelben zu verſchaffen. Das Gelände wird verkauft, wie es ſteht und liegt, ohne Gewähr für die Beſchaffenheit und die Grenzen desſelben. Vom Verkaufe ausgeſchloſſen iſt der über das Gelände führende, auf dem Plan gelb angelegte Intereſſentenweg und der dem Gelände an der Spandauer Chauſſee vorgelagerte ſogenannte Bir⸗ kenſtreifen. § 2. Der Kaufpreis wird auf 232,50 ℳ in Worten: „Zweihundertzweiunddreißig Mark 50 Pfennig“ für eine Quadratrute feſtgeſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheits⸗ preiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung des Verkäufers durch einen ver⸗ eideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Be⸗ ſtande, welche innerhalb der geſetzlichen Fehler⸗ grenze (§ 30 des Feldmeſſerreglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung I1 vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſter⸗ mäßige Beſtand der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt, andernfalls iſt die Neuvermeffueng maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 1. 609 927, „65 % in Worten: „Einer Million ſechshundertneun⸗ tauſend neunhundertſiebenundzwanzig Mart 65 Afe wird wie folgt belegt: Der Verkäufer hat an dem Grundſtück zu Gunſten der eingetragenen Eigentümer eine Hypothek in Höhe von 935 000 ℳ, in Wo Der⸗ I1. Neunhundertfunfunddreiniceauſend Mark“zu 3½2 — dreieinhalb — vom Hundert ver⸗ zinslich, zu beſtellen. Dieſe Hypothek über⸗ nimmt die Stadtgemeinde in Anrechnung auf den Kaufpreis mit Zinsverpflichtung vom 1. April 1909 ab und verpflichtet ſich, dieſelbe am 1. April 1919 ohne Kündigung zurück⸗ zuzahlen. Die Käuferin iſt berechtigt, dieſe Hypothek auch vor dem 1. April 1919 ganz oder in Teilbeträgen von nicht unter 10 000 ℳ, in Worten: „Zehntauſend Mark“ nach vier⸗ wöchiger Kündigung zurückzuzahlen. Die abgezahlten Beträge ſtehen jedoch dem Über⸗ reſt im Range nach. Die Zinſen ſind viertel⸗ jährlich nachher zu zahlen und an der Stadt⸗ hauptkaſſe in Empfang zu nehmen, falls nicht Überweiſung an ein Bankhaus ge⸗ wünſcht wird. Erfolgt die Zahlung der Zinſen nicht pünktlich, d. h. innerhalb der erſten 8 Tage des folgenden Kalenderquar⸗ tals, ſo ſind die Gläubiger berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des Kapitals zu ver⸗ langen. Ein Betrag in Höhe von etwa 10% des Kaufpreiſes, alſo ungefähr 160 992 ℳ. in Worten: „Einhundert ſechzigtauſendneun⸗ hundertzweiundneunzig Mark“ wird am Tage der Auflaſſung gegen eine Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters, daß die Auflaſſung ent⸗ ſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, bei der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg an den Verkäufer bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie am folgenden Werktage zu geſchehen. III. taufgeld Der Reſt des Kaufgeldes im Betrage von ungefähr 513 935,65 ℳ, in Worten: „Fünf⸗ hundert dreizehntauſendneunhundertfünfund⸗ dreißig Mark 65 Pfennig“ wird der Käuferin auf 10 — zehn Jahre geſtundet. Käuferin verpflichtet ſich, dieſes Reſtkaufgeld mit 3 v. H. in Kalenderquartalsraten zu verzinſen und das Kapital am 1. April 1919 ohne Kündigung zurückzuzahlen. Die Zinſen ſind vierteljährlich nachher zu zahlen und an der Stadthauptkaſſe in Empfang zu nehmen, falls nicht Überweiſung an ein Bankhaus gewünſcht wird. Werden die Zinſen nicht pünktlich, d. h. innerhalb der erſten acht Tage des folgenden Kalendervierteljahres gezahlt, ſo iſt der Gläubiger berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des Kapitals zu verlangen. Käuferin iſt berechtigt, das Reſtkaufgeld auch vor dem 1. April 1919 ganz oder in Teil⸗ beträgen von nicht unter 10 000 ℳ, in Worten: „Zehntauſend Mark“ nach vier⸗ wöchiger Kündigung zurückzuzahlen. Die abgezahlten Beträge ſtehen jedoch dem Überreſt im Range Als Sicherheit für Reſt⸗ kauften Grundſtü Ek. Käuferin und 41. 1 44. . r en t nebn den Ver⸗