käufer verpflichtet, die auf das bebauungsplan⸗ mäßige Straßenland entfallenden Flächen des Geländes auf Antrag und Koſten der Käuferin aus der Mithaft für die Reſtkaufgeldhypothek nebſt Zinſen unentgeltlich zu entlaſſen. Wenn die Käuferin das Grundſtück in Bau⸗ parzellen zerlegt, hat Verkäufer auf Antrag und Koſten der Käuferin in eine Verteilung der Reſt⸗ kaufgeldhypothek dergeſtalt zu willigen, daß jedes Quadratmeter Netto⸗Baulandfläche gleich hoch belaſtet wird. § 4. Wegen der zu übernehmenden Hypotheken⸗ ſchuld von 935 000 ℳ hat Verkäufer mit den Gläubigern folgende Vereinbarung getroffen: Sobald für das belaſtete Grundſtück ein Be⸗ bauungsplan rechtskräftig feſtſteht, verpflichten ſich Gläubiger, die auf das bebauuungsplanmäßige Straßenland entfallenden Flächen des Geländes auf Antrag und Koſten des Käufers aus der Mithaft für die Hypothek von 935 000 ℳs mit Zinſen un⸗ entgeltlich zu entlaſſen. Wenn der Grundſtückseigentümer das Grund⸗ ſtück in Bauparzellen zerlegt, haben Gläubiger auf Antrag und Koſten des Eigentümers in eine Verteilung der Hypothek von 935 000 ℳ zu willigen dergeſtalt, daß jedes Quadratmeter Netto⸗Bauland⸗ fläche gleich hoch belaſtet wird. Verkauft Eigen⸗ tümer Bauparzellen des Grundſtücks, die an aubaufähigen Straßen liegen, ſo erhöht ſich der Zinsfuß für den auf der betreffenden Parzelle haftenden Teil der Hypothek vom erſten Tage des⸗ jenigen Kalendervierteljahres, welches der Auf⸗ laſſung der verkauften Parzelle folgt, von 3 ½ auf 4 — vier — vom Hundert. Verkäufer tritt ſeine ſämtlichen Rechte aus dieſen Vereinbarungen an die Käuferin ab. Dieſe tritt in die Rechte ein und übernimmt die Ver⸗ pflichtung des Verkäufers. 1 207 § 5. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks hat innerhalb drei Monaten nach erfolgter Be⸗ nachrichtigung des Verkäufers von der Geneh⸗ migung des Vertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen, und zwar außer der nach § 2 zu über⸗ nehmenden Hypothek ſchulden⸗ und laſtenfrei. § 6. Die Ubergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. Nutzungen und Laſten gehen mit dem 1. April 1909 auf die Käuferin über. § 2. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung, der Eintragungen, des Hypotheken⸗ briefes ſowie die Umſatzſteuer, trägt die Stadt⸗ gemeinde. Die etwaige ſtädtiſche Wertzuwachs⸗ ſteuer trägt die Stadtgemeinde. 9 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1909 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Alfred Schrobsdorff. Rudolf Hoffmann. Richard Lerche, Gerichts⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Charlottenburg, den 14. Mai 1909. Der Stadtverordneten⸗Borſteher. I. V. Dr. Hubatſch.