2 dnetenhaus paſſiert und harrt der Zuſtimmung t der wahrſcheinlich gerechnet Die Neuregelung ſoll betanntlich daß dieſe Privilegien wegfallen rafttreten des Geſetzes angeſtellten Beamten, während ſie den vordem angeſtellten Beamten erhalten bleiben ſollen. Bei einem Zu⸗ ſchlage von 100% berechnet ſich die Wirkung zu⸗ ungunſten der erſteren von 25 bei einem Gehalt von 1800—2100 ℳ, bis 182 ℳ bei einem Gehalt von 9500—10 000 ℳ. Die Verhandlungen be⸗ treffend die Anrechnung von Militärdienſtzeit auf das Beſoldungsdienſtalter ſind durch die Allerhöchſte Kabinettsorder vom 22. März 1909 erledigt, deren Wirkung ſich ausſchließlich auf die im Staatsdienſt angeſtellten Beamten beſchränkt. Es liegt alſo keine zwingende Veranlaſſung vor, dieſe Beſtim⸗ mungen für die Kommunalbeamten zu übernehmen; insbeſondere ſoll in unſerer Verwaltung verſucht werden, durch andere Maßregeln das Ziel jener Kabinettsorder, welche neben der unmittelbaren finanziellen Wirkung einen Ausgleich der wider⸗ ſtreitenden Intereſſen der Militär⸗ und Zivilan⸗ wärter erſtrebt, zu erreichen. Wenn ſomit nunmehr der Zeitpunkt gekommen erſcheint, für die im Charlottenburger Dienſt be⸗ findlichen Beamten, Privatdienſtverpflichteten, Schweſtern und ſtändigen Arbeiter die Neurege⸗ lung durchzuführen, ſo müſſen leider hinſichtlich der Lehrer die Gründe, welche bisher für die Ver⸗ zögerung einer entſprechenden Vorlage angeführt worden ſind, nach wie vor ihre Wirkſamkeit behalten. Zwar ſcheinen die Meinungsverſchiedenheiten, die zwiſchen dem Abgeordnetenhaus und dem Herren⸗ haus hinſichtlich des Lehrerbeſoldungsgeſetzes zur⸗ zeit noch beſtehen, ſich im Ausgleich zu befinden. Dagegen ſteht die Stellungnahme der Königlichen Staatsregierung zu den endgültigen Beſchlüſſen der beiden Häuſer noch dahin. Für die diesſeitige Verwaltung bleibt immerhin die Frage, in welcher Weiſe über die bisher gezahlten Staatszuſchüſſe von zuſammen 31 825 verfügt werden wird, von einer gewiſſen Bedeutung, wenn auch der von den ſtädtiſchen Körperſchaften aufgeſtellte Etat für das Jahr 1909 bereits den Wegfall dieſer Summe vorſieht. Wie immer aber man ſich auch zu dieſen Zweifeln ſtellen mag, ſo ſteht doch das eine feſt, daß ſelbſt, wenn jetzt vor endgültiger Verabſchie⸗ dung des Lehrerbeſoldungsgeſetzes die ſtädtiſchen Körperſchaften neue Beſoldungsordnungen be⸗ ſchließen ſollten, die zur Beſtätigung berufenen Staatsbehörden ſich mit denſelben erſt nach der Veröffentlichung des Geſetzes befaſſen würden und könnten. Auch der Provinzialrat, welchem die Feſt⸗ ſetzung der Mietsentſchädigung übertragen iſt, kann vordem eine Entſcheidung nicht herbeiführen. Daraus folgt, daß der Wunſch der Stadtverordneten⸗ verſammlung laut Beſchluß vom 21. April 1909 „die Reviſion des Normaletats ſo zu beſchleunigen, daß die Neuregelung noch vor den Sommerferien erfolgt“, keinesfalls in vollem Umfange zur Er⸗ füllung gebracht werden kann. Es bliebe übrig, geor des Herrenhauſes, mi werden darf. dahin erfolgen, für die ſeit Ink die Arbeiten in diejenigen Teile zu zerlegen, welche unmittelbar der Wirkung des Lehrerbeſoldungs⸗ geſetzes unterſtehen, vorweg zu nehmen, und diejenigen heraus⸗ und welche davon ausgenommen 20 1 haltene zeitliche Einheitlichkeit der ſämtlichen Be⸗ ſoldungsordnungen zu zerreißen in der Befürch⸗ tung, daß dadurch die mannigfachen Geſichts⸗ punkte der Rückwirkung der verſchiedenen Etats aufeinander geſchädigt werden könnten, ſo erſcheinen dieſe Erwägungen noch zwingender im Hinblick auf die mittelbare und unmittelbare Zuſammen⸗ gehörigkeit der verſchiedenen Lehrerbeſoldungs⸗ ordnungen untereinander. Es mußte daher mit Bedauern von der Durchführung dieſes Gedankens Abſtand genommen und die Lehrerſchaft in ihrer Geſamtheit an den unangenehmen Wirkungen der Verzögerung der Angelegenheit bei den geſetz⸗ gebenden Körperſchaften beteiligt werden. 1. Was nunmehr zunächſt den neuen Nor⸗ malbeſoldungsetat für die ſtädti⸗ ſchen Beamten anbetrifft, ſo erſcheint es insbeſondere angemeſſen, von der rückwirkenden Kraft der Neuregelung auszunehmen diejenigen Maßregeln, welche nicht unmittelbar das Ziel einer Teuerungsaufbeſſerung verfolgen, ſondern mehr oder weniger als die Folge einer neuen Orga⸗ niſation ſich darſtellen und in der durch die neue Klaſſeneinteilung vorgenommenen Verſetzung einer größeren Anzahl von Stellen in eine höhere Gehaltsklaſſe ihren Ausdruck finden. Wenn die Wirkungen dieſer Maßregel erſt vom 1. April 1909 ab in Kraft treten ſollen, ſo muß für das Jahr 1908 naturgemäß die für die bisherige Gehaltsklaſſe vorgeſehene Aufbeſſerung in Anſatz gebracht werden. Der Normolbeſoldungsetat zerfällt in drei 1 Teile: A. Gehaltstafel, B. Klaſſeneinteilung, C. Ausführungsbeſtimmungen A. Für die Aufſtellung der Gehalts⸗ tspunkte der möglichſten Vereinfachung und Überſichtlichteit des Beſoldung⸗ etats entſcheidend geweſen. Es ſind überall, wo entweder die Gleichartigteit der Vorbildung oder die Gleichwertigkeit der Dienſtſtellung es irgend⸗ wie tunlich erſcheinen ließen, einheitliche Beſol⸗ dungsnormen zur Anwendung gelangt. Dem Wunſche der Stadtverordnetenverſammlung, auf eine ſchnellere Erreichung der Höchſtgehälter Be⸗ dacht zu nehmen, iſt, ſoweit tunlich, entſprochen worden. Es erſchien aber nach reiflicher Prüfung nicht zweckmäßig, von den für den Normalbeſol⸗ dungsetat der Beamten bisher überall gleichmäßig zur Anwendung gebrachten und auch in den neuen Reichs⸗ und Staatsgeſetzen feſtgehaltenen Grund⸗ ſätzen dreijähriger Alterszulagen zu dieſem Zwecke abzuſehen. 3 Berlin die bisher eingeführte Maßregel zulagen nunmehr mit ſolcher geführt, da nur noch zu d tafel ſind die Geſich ſind, das ſind die höheren Schulen, Kunſtgewerbe⸗ zweijährigen terszulagen, wie das Berli und Handwerterſchule und obligatoriſche Fort⸗ Muſter zeigt nicht einmal unbedingt dieſes Ziel bildungsſchule. Wenn ſich aber der Magiſtrat ſchon gewahrteiſtet, Intereſſe der Ein⸗ ungern entſchloſſen hat, die bisher ſtetig feſtge⸗ heitl 1 ichbar eit richtiger, bei