—— 224 dem Verfahren zu verbleiben, welches ſich der bei weitem allgemeineren Verbreitung erfreut. Was das Verhältnis insbeſondere zwiſchen Berlin und den Nachbarverwaltungen anbetrifft, ſo iſt zu erwähnen, daß zunächſt auf Grund einer Ein⸗ ladung des Herrn Landesdirektors Verhandlungen im Landeshauſe ſtattgefunden haben, an denen ſich die Stadt Berlin und eine Reihe von Vorort⸗ verwaltungen, darunter auch die unſrige, beteiligt haben. Das Ergebnis derſelben hat ſich zwar auf die Feſtlegung einiger allgemeiner Geſichtspunkte beſchränkt, erſcheint aber trotzdem nicht als wertlos. Im Anſchluß daran haben demnächſt auf Einladung des Herrn Oberbürgermeiſters Kirſchner wieder⸗ holte Konferenzen im Rathauſe zu Berlin ſtatt⸗ gefunden, welche ſich hauptſächlich mit den An⸗ gelegenheiten der Lehrerbeſoldung beſchäftigt haben, an denen die Provinzialverwaltung nicht beteiligt war. Hierbei ſtanden zwar die Beſoldungsord⸗ nungen für die Rektoren, Lehrer und Lehrerinnen an den Gemeindeſchulen bei weitem im Vordergrund und haben zu beſtimmten Vereinbarungen unter den Vertretern von Berlin, Schöneberg, Wilmers⸗ dorf und Charlottenburg (ſelbſtverſtändlich vor⸗ behaltlich der Zuſtimmung der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften) geführt, doch ſind auch andere Fragen aus dem Gebiete der Lehrerbeſoldung (Oberlehrer) und der Beamtengehälter zur Beſprechung gelangt. Das Streben, wenn auch nicht zu einer vollſtän⸗ digen Übereinſtimmung der Beſoldungsordnungen, ſo doch zu einheitlichen Grundſätzen und Normen für die Durchſchnittsbeſoldung zu gelangen, war ein allgemeines, und es darf die Hoffnung aus⸗ geſprochen werden, daß es allmählich gelingen wird, die unfruchtbare Konkurrenz der Gemein⸗ den auf dieſem Gebiete zum Stillſtand zu bringen. Als eine grundſätzliche Neuerung der vor⸗ gelegten Gehaltstafel bedarf noch der Erörterung die Behandlung der Dienſtwohnungen. In der neuen Geſtalt iſt das Verfahren mit demjenigen ſowohl in der Reichs⸗ und Staatsverwaltung wie in der großen Mehrzahl der Gemeindeverwaltungen, insbeſondere Berlin und Nachbargemeinden, in Übereinſtimmung gebracht worden. Reich und Staat bauen grundſätzlich ihren Normaletat unter Zuſammenfaſſung der beiden einzelnen Beſtandteile, Gehalt und Wohnungsgeldzuſchuß, auf und bringen alsdann bei Gewährung von Dienſtwohnungen den regelmäßigen Wohnungsgeldzuſchuß wieder in Fortfall. In den Verwaltungen, in denen eine Zerlegung des Gehalts in dieſe beiden Beſtandteile nicht ſtattfindet, wird nichtsdeſtoweniger allgemein das Gehalt und die Klaſſeneinteilung ohne Rückſicht auf etwaige Dienſtwohnung mit der Wirkung be⸗ meſſen, daß für den Fall der Gewährung einer ohnung deren Wert auf das Gehalt an⸗ et wird. In unſerer Verwaltung iſt dieſer tz bisher nicht zur Durchführung gelangt, hr werden Gehalt und Klaſſeneinteilung mmt ohne Einbezug der Dienſtwohnung, und gewährte Dienſtwohnung erſcheint daher ledig⸗ eine Zugabe zu den normalen Gehalts⸗ (vgl. § 6 der ührungsbeſtimmungen), daß gemäß § 8 daſelbſt für den Fall der in den Ruheſtand die . 2 . ewieſene Dienſtwohnung als ein Tei ßigen Stellengehalts erklärt wurde. ſchränkt jedoch die Beſtimmung es Ortsſtatuts betreffend die Be⸗ geſamte zur Berechnung zu ziehende Dienſtein⸗ kommen einer Stelle den Betrag des höchſten Nor⸗ malgehalts derjenigen Beamtenklaſſe, zu welcher die Stelle gehört, nicht überſteigen darf. Auch der Grundſatz der außerordentlichen Gewährung der Dienſtwohnung iſt aber nicht überall durchgeführt. Teilweiſe wird neben dieſer Regel die Dienſtwoh⸗ nung vom Gehalt in Abzug gebracht, teilweiſe iſt die Beſtimmung getroffen, daß Beamte, denen Wohnungen überwieſen ſind, die eigentlich den Charatter von Dienſtwohnungen tragen, auf Grund eines beſonderen Mietvertrages eine entſprechende Miete dafür zu zahlen haben. In dieſen Fällen findet §8 der Ausführungsbeſtimmungen keine Anwendung. Die jetzt vorgeſchlagene Neuregelung führt ein einheitliches Verfahren nach den all⸗ gemein üblichen Grundſätzen durch und beſeitigt mancherlei aus dem bisherigen Verfahren fließende Unſtimmigkeiten. Im einzelnen iſt zunächſt zu der Gehaltstafel noch folgendes zu erwähnen: Sie erhöht den Ge⸗ ſamtdurchſchnitt der Beamtengehälter um 541 pro Kopf, was einer Aufbeſſerung von 12,74 % entſpricht. Die Wirkungen im einzelnen werden dargetan durch die beigefügte Zuſammenſtellung, welche das Durchſchnittsgehalt und die Durch⸗ ſchnittsaufbeſſerung für jede Klaſſe geſondert in ihrem Betrage und dem Prozentſatze der Auf⸗ beſſerung zum Ausdruck bringt. Dieſe beiden Zahlen entſprechen allerdings als Durch⸗ ſchnitts reſultate ſelten den gerade für die Jahre 1908 und 1909 eintretenden Wirkungen und ſtehen insbeſondere in denjenigen Fällen nicht in Über⸗ einſtimmung mit den letzteren, wenn die Durch⸗ ſchnittsbeträge durch progreſſive Skalen ſtark in die Höhe getrieben werden und die derzeitigen Emofänger ſich noch im Anfange der Skalen be⸗ finden. Ganz beſonders in die Augen fallend wirkt dieſe Erſcheinung, wenn es ſich um verhältnismäßig wenig Perſonen in einer ſolchen Skala handelt. Zum Ausdruck kommt auch nicht die Wirtung, die die Reviſion in den einzelnen Dienſtalters ſt uf e n hervorruft; das prozentuale Ergebnis der Auf⸗ beſſerung wechſelt natürlich von Stufe zu Stufe, und das beabſichtigte und erzielte Ergebnis iſt in der Regel, daß prozentualiter die Aufbeſſerung in den unteren Stufen höher iſt als in den oberen Stufen, wie ſich ja auch bei der Durchſchnitts⸗ berechnung im ganzen ergibt, daß das Prozent⸗ verhältnis der Aufbeſſerung bei den niedriger be⸗ ſoldeten Klaſſen ein höheres iſt als bei den höher beſoldeten. UÜber den Geſamtdurchſchnitt der Aufbeſſerung und insbeſondere über den Prozentſatz der Auf⸗ beſſerung gleichartiger Klaſſen ſteigt die Auf⸗ beſſerung in der Klaſſe D 1 mit 19,14% infolge der ſchon durch den gegenwärtigen Normaletat eingehaltenen Gleichſtellung mit den Oberlehrern, ferner in der Klaſſe B IIIa (Setretäre und ähn⸗ liche Gruppen), in der Klaſſe B IVa (Aſſiſtenten und ähnliche Gruppen) und BV (Bureaugehilfen und ähnliche Gruppen) erheblich hinaus, in denen die Durchſchnittsſätze ſich auf 17,60, 21,79 und 21,40% errechnen. Die ſtarke Aufbeſſerung dieſer Klaſſen, die ſowohl ihrer Zahl wie ihrer Be⸗ deutung nach das Rückgrat unſerer Verwaltung bilden, entſpricht aber nach unſerer Überzeugung den Bedürfniſſen der beteiligten Beamten ſowohl wie demjenigen der Verwaltung und deckt ſich — Ruhegehalt wieder ein, daß das ohne die Tendenz der Überbietung — in ihrer