Wirkung faſt vollſtändig mit den gleichen Maß⸗ regeln, welche insbeſondere die Magiſtrate der Städte Berlin und Schöneberg beſchloſſen haben. Zu bemerken iſt hierbei, daß eine Neuregelung beabſichtigt wird, welche die Klaſſen B IVa, Ge⸗ haltstafel Nr. 21, und BE IIIb, Gehaltstafel Nr. 19, in eine bisher nicht beſtandene Beziehung zueinander bringt, dergeſtalt, daß ungefähr nach vollendetem 12. Dienſtjahr ein Übertritt aus der erſteren nach der letzteren Klaſſe als die Regel vorgeſehen wird, wodurch das Endgehalt der Klaſſe B IIIb denjenigen Beamten der Klaſſe B IVa, welche nicht in die Klaſſe IIIa aufrücken, zugänglich wird. Zur Erreichung dieſes Zwecks iſt die Anzahl der Stellen der Klaſſe B IIIb um 25 neue Stellen vermehrt worden, welche aus der Zahl der älteren Beamten der Klaſſe B IVa beſetzt werden ſollen. Dieſe Maßregel hat übrigens nicht nur eine materielle, ſondern auch eine ideelle Bedeutung, nämlich die Erfüllung des Wunſches der älteren Bureauaſſiſtenten, ihnen auf Grund ihrer Bewährung im Dienſt die Möglichkeit des Übertrittes in die „Sekret är“⸗Klaſſe zu ver⸗ ſchaffen. Auch von der Klaſſe BV „Bureau⸗ gehilfen“ ſind ähnliche Wünſche wiederholt dringend vorgetragen worden, teils in der Richtung auf Erlangung der Anſtellung als „Aſſiſtenten“, teils in dem Wunſche der Anſtellungauf Lebens⸗ zeit nach vorwurfsfreier Ablegung einer ge⸗ wiſſen Dienſtzeit. Wir haben beide Wünſche ver⸗ bunden und erfüllt in dem Beſchluſſe, daß die „Bureaugehilfen“ nach 12 jähriger Dienſtzeit mit der Amtsbezeichnung „Regiſtratur“⸗ oder „Kalku⸗ latur⸗Aſſiſtenten“ (je nach ihrer Beſchäftigung im Bureau oder Kaſſendienſt) lebenslänglich an⸗ geſtellt werden ſollen. Ein Ausſcheiden aus Klaſſe BV und Übertritt nach B IVa findet da⸗ durch nicht ſtatt, da die letztere Klaſſe nach unſerer Organiſation einen weſentlich anderen Ausbildungs⸗ gang durchgemacht und andere Aufgaben zu er⸗ füllen hat. Die Arbeiten der Klaſſe B IVa haben ihr Schwergewicht im Expeditionsdienſt (der ſchriftlichen Bearbeitung des ihnen überwieſenen Aktenmaterials). Dieſe Arbeiten ſind je nach Bedeutung und Umfang verteilt zwiſchen den Beamten der Klaſſen B III und IVv, und die Leiſtungen beider Beamtenklaſſen ſind inſofern gleichartige. Es rechtfertigt ſich deshalb auch die ſyſtematiſche Verbindung der beiden Klaſſen durch den Zuſatz des Wortes „Sekretariats“ zu der Klaſſenbezeichnung „Aſſiſtenten“ im Sinne einer Unterſcheidung von der nunmehr in Klaſſe BV in Erſcheinung tretenden Gattung von Aſſiſtenten, welche keinerlei dem Setretärdienſt gleichartige Tätigkeit verrichlen. Iſt durch den Zuſatz „Sekre⸗ tariats“ dort die Verbindung mit Klaſſe B III ge⸗ ſchlagen, ſo erſchien es andererſeits zweckmäßig, durch den Zuſatz „Regiſtratur⸗ und Kalkulatur“ den Anklang an diejenige Tätigkeit der Klaſſe I1v zum Ausdruck zu bringen, welche dort neben dem ſogenannten Expeditionsdienſt geübt wird und der Bedeutung keinesfalls entbehrt. Die Überſicht über eine umfangreiche Regiſtratur ſetzt eine langjährige 222 Sekretärprüfung nicht ablegen oder nicht beſtanden haben. Einfacheren Geſchäften dieſer Art ſind aber auch die älteren Bureaugehilfen gewachſen, ins⸗ beſondere bei der letzten Etatsberatung iſt die Über⸗ tragung derartiger Arbeiten an Beamte der Klaſſe BV in umfangreicherem Maße als bisher in Ausſicht genommen, und deshalb rechtfertigt ſich auch die durch die vorgeſchlagene Anſtellung und Amtsbezeichnung angeſtrebte ideelle Hebung der Klaſſe. Auch für die Klaſſe der Magiſtratsboten B VI iſt ſeinerzeit einmal von der Stadtverordneten⸗ verſammlung die Anregung der Anſtellung auf Lebenszeit nach einwandfreiem Verlauf einer ge⸗ wiſſen Dienſtzeit ergangen. Wir glauben, daß ein Bedürfnis hierzu jetzt nicht mehr beſteht. Durch den anderweiten Ausbau und die Ausdehnung der Klaſſe v und unſere neue Organiſation, welche dieſe Klaſſe ausſchließlich aus der Klaſſe BVI rekrutiert, iſt allen Beamten der Klaſſe B vI aus⸗ reichende Gelegenheit gegeben — in verhältnis⸗ mäßig kurzer Zeit — nach B V aufzurücken, und die Auswahl der Anwärter für B vI erfolgt von vorn⸗ herein im Hinblick hierauf. Beamte, die trotzdem in Klaſſe B VI zurückbleiben, haben die bei ihrer Einſtellung gehegten Erwartungen nicht erfüllt. Das trifft allerdings nicht auf die älteren zurzeit vorhandenen Beamten in Klaſſe B VvI zu, doch kann zu ihren Gunſten keine Ausnahmemaßregel erfolgen. Die beträchtlichen Aufbeſſerungen in Klaſſe B IVa haben uns die Möglichkeit gegeben, hin⸗ ſichtlich der Behandlung der ſogenannten Stellen⸗ zulagen, ſofern und ſoweit ſie dazu dienen, Kaſſen⸗ verluſte u. dgl. zu decken, eine Anderung eintreten zu laſſen, die ſich mit der ſtarken Zunahme des Gelddienſtes — der vielfach nicht einmal immer durch „Beamte“ erfolgt — je länger je mehr als notwendig herausgeſtellt hat. Derartige Manko⸗ gelder ſollen in Zukunft auf ein „geſperrtes“ Sparkaſſenbuch für den betr. Beamten oder Dienſt⸗ verpflichteten angelegt werden, damit es dem Beamten und eventuell auch der Verwaltung zur Verfügung ſteht, wenn einmal ein Fehlbetrag— zumal in größerem Umfange, verſchuldet oder unverſchuldet — zu decken iſt. Etwaige bei Ver⸗ laſſen des Dienſtes oder Wechſel der Stellung vorhandene Beſtände verbleiben im Guthaben des Beamten, welches freigegeben werden ſoll, ſobald ordnungsmäßig abgerechnet iſt und zweifelsfrei feſtſteht, daß keine Fehlbeträge vorhanden ſind. Ausführungsbeſtimmungen im einzelnen müſſen vorbehalten bleiben. . Die Anfangsgehälter der Klaſſen E IVa (Aſſi⸗ ſtenten) und B III a (Sekretäre) ſind in unſerer Verwaltung noch immer im weſentlichen be⸗ meſſen nach den Bedürfniſſen der Militäranwärter, welche naturgemäß erſt in höherem Lebensalter zur Anſtellung gelangen. In den entſprechenden Klaſſen kommen nach den Erfahrungen der Jahre 1907 und 1908 die Militäranwärter zur Anſtellung mit einem Durchſchnittsalter von 32,6 Jahren in BIVa und 37,6 Jahren in B III a, während die Zivilanwärter die Klaſſe IV a in uchſchnittsalt 4 Erfahrung im Bureaudienſt voraus, der Rechen⸗ einem Du alter von 26,3 Jahren erreichen dienſt der Bureaus, vor allem ſolcher mit größeren und in die a (nach den alten Beſtimmun⸗ Rechnungslegungen, Koſtenanſchlägen u. dergl. er⸗ in ei 27—29 Ja ntreten. fordert Gewandtheit und Zuverläſſigkeit — An⸗ n zen forderungen in einem wie im andern recht wohl auch von ſolchen Aſſiſtenten erfüllt] werden können und geleiſtet werden, die die