beſtimmt in dieſer Hinſicht folgendes: „Den Militäranwärtern, die 9 Jahre und darüber im Heere oder in der Marine gedient haben, wird bei der erſten etatsmäßigen Anſtellung die Militär⸗ oder Marinedienſtzeit a) ſoweit dieſe und die nachfolgende Zivil⸗ dienſtzeit 12 Jahre überſteigt, bis zu 3 Jahren, mindeſtens jedoch mit einem Jahre, b) ſoweit die Militär⸗ und Marinedienſtzeit und die nachfolgende Zivildienſtzeit 12 Jahre nicht überſteigt, mit einem Jahre auf das Beſoldungsdienſtalter angerechnet.“ Die folgenden umfangreichen Beſtimmungen darüber, welche Zeit als Zivildienſtzeit anzuſehen iſt und dergleichen mehr, werden dieſe Regelung als außerordentlich ſchwierig erſcheinen laſſen. Mit Rückſicht darauf, daß, abweichend vom Staats⸗ dienſte — auch von Berlin — die Beamten der Klaſſe IVa unmittelbar nach der Probedienſt⸗ leiſtung ohne jede Diätar⸗ und ſonſtige Wartezeit in den vollen Genuß des Anfangsgehalts der Klaſſe eintreten, ecſcheint es nicht notwendig, auf dem Wege der Anrechnung von Militär⸗ uſw. Dienſtzeiten den Eintritt in das Anfangs⸗ oder ein entſprechendes Gehalt anderweit zu beſchleu⸗ nigen. Andererſeits gewährt zum Ausgleich der Altersunterſchiede zwiſchen den Militär⸗ und Zivil⸗ anwärtern jenes Verfahren auch nur einen Zeit⸗ raum von 1 bis 3 Jahren. Das von uns vor⸗ geſchlagene Verfahren der Feſtſetzung eines Mindeſt⸗ alters von 27 reſp. 30 Jahren für die Erreichung des Anfangsgehalts der bezüglichen Klaſſen dürfte das gleiche Ziel in einfacherer Weiſe erreichen. B. Was die Klaſſeneinteilung an⸗ betrifft, ſo rechtfertigt ſich die Aufnahme des Direktors des Statiſtiſchen Amts in die Klaſſe A I11 durch die inzwiſchen eingetretene Steigerung des Umfangs und der Bedeutung der Stellung. Das gleiche gilt für die Verſetzung des Hauptrendanten (B I b), des Stadtſchulinſpektors (Hilfsarbeiter des Stadtſchulrats) (F I a), des Betriebsleiters der Gasanſtalt I11 (G I1 a) in die entſprechend höheren Klaſſen, wobei zu bemerken iſt, daß in allen Fällen eine völlig neue Organiſation des Dienſtes die vollſtändig neue Ausgeſtaltung der Stellung zur Folge gehabt hat. In der Klaſſe BIe wünſchen wir eine neue Stelle zu ſchaffen. Die Ein⸗ fügung der Obermaſchiniſten und der Oberfeuer⸗ wehrmänner (bisher in der Arbeiterklaſſe) in die entſprechenden Beamtenklaſſen EV und E VI entſpricht einem Wunſche der Verwaltung, der auch in der Verſammlung bereits zum Ausdruck gelangt iſt. Zu der gleichen Maßregel hinſichtlich der Feuerwehrleute haben wir uns jedoch nicht zu entſchließen vermocht; dagegen ſind wir den dieſer⸗ halb ausgeſprochenen Wünſchen, ſoweit ſie lediglich den Zweck einer Beſſerſtellung und Heraushebung verfolgten, gern entgegen gekommen, wie noch argetan werden wird. Weitere Verſchiebungen ben haben ſtattgefunden in die Klaſſe BV vart des Rathauſes), nach Klaſſe F III die Aufnahme der bisherigen ſogenannten der Hochbauverwaltung und nach den G III b und G IV durch die Aufnahme en Anzahl von Beamten aus den nächſt ordneten Klaſſen. Dieſe Maßnahme, welche, es ſich nicht lediglich um Verſchiebungen der anderweiten Behandlung der Dienſt⸗ g handelt, überall auf entſprechenden An⸗ er zuſtändigen Verwaltungsſtellen beruhen, 223 werden einer Begründung im einzelnen nicht bedürfen. C. Hinſichtlich der „Ausführungs⸗ beſtimmungen“ machen wir, abgeſehen von der wegen des Verfahrens betreffend die Dienſt⸗ wohnungen erforderlichen Anderung der §§ 6 und 8 auf die neuen §§ 11 und 12 aufmerkſam, welche dazu beſtimmt ſind, die bereits erörterte „Rück⸗ wirkung“ zu regeln und eine Übergangsbeſtimmung hinſichtlich der Einführung der Mindeſtalter für die Zugänglichkeit der Anfangsgehälter in Klaſſen B III a und BIV a zu treffen. Die daſelbſt noch aufgenommene Beſtimmung für den Fall, daß etwa Bezüge des neuen Normaletats hinter denen des alten zurückbleiben dürften, kommt für die von uns vorgelegte Gehaltstafel nur einmal — cf. G IIa — zur Anwendung, da das derzeitige normaletatsmäßige Gehalt (ohne Teuerungs⸗ zulage) der Bedeutung der Stelle durchaus ent⸗ ſpricht. In Berlin z. B. bleiben die neuen Gehälter noch dahinter zurück. Betroffen wird dadurch zurzeit ein Beamter. 2. Der Normalbeſoldungsplan für die auf Privatdienſtvertrag angenommenen Per⸗ ſonen wird der Verſammlung zum erſtenmal zur Beſchlußfaſſung vorgelegt. Eine generelle Regelung dieſer Verhältniſſe hat ſich mit der erheblichen Zunahme des entſprechenden Perſonals im Laufe der letzten Jahre als notwendig heraus⸗ geſtellt und iſt vom Magiſtrat im Jahre 1907 im weſentlichen unter Anlehnung an die bisher in den einzelnen Verwaltungsſtellen bezahlten Diätenſätze herbeigeführt worden mit der ausdrücklichen Ten⸗ denz der Beſchränkung auf eine bloße Kodifikation. Auch dieſe Perſonen befinden ſich, ſoweit ſie durch dieſe Neugeſtaltung in den Beſitz eines Normal⸗ beſoldungsplans gelangt ſind, ſeit dem Jahre 1907 in dem Genuß der Teuerungszulage, und die Materie bedarf daher nunmehr der Neugeſtaltung durch Gemeindebeſchluß. Die Durchſchnittsauf⸗ beſſerung beträgt 527 ℳ pro Kopf ⸗ 18,83 %. (Die Anzahl der mittleren und unteren Gehälter überwiegt). Über dieſes Maß gehen hinaus die Aufbeſſerung bei den Klaſſen III und IV, bedingt durch die Hebung des Technikerſtandes im all⸗ gemeinen und im beſonderen durch die Zunahme der Anforderungen der Verwaltung, Klaſſe VII (Waiſeninſpektor) durch die ganz erhebliche Zunahme der Geſchäfte unter entſprechender He⸗ bung der Stellung, Klaſſe XI (Oberärzte des Krankenhauſes Weſtend) — beruhend auf einem Beſchluſſe der Krankenhausdeputation, begründet durch einen Vergleich mit den Verhältniſſen in Berlin und Schöneberg. Hinſichtlich der neu geſchaffenen Klaſſen XVII bis einſchließlich XX gilt das im Anfang Geſagte. Die anſcheinend außergewöhnlich hohen prozentualen Steigerungs⸗ ſätze ſind herbeigeführt durch die Herausnahme dieſer Kategorien aus der Klaſſe der Arbeiter mit der Folge, daß aus den 10 jährigen Aufrückungs⸗ perioden ſolche von 21 Jahren geworden ſind, wodurch das bisherige Endgehalt vielfach verdoppelt wird, ohne daß jedoch dieſe Wirkung für irgendeinen der Beteiligten jetzt eintritt oder in naher Zukunft zu erwarten iſt. Die bei den Kanzliſten und Maſchinenſchreiberinnen wegen der vorſchrifts⸗ mäßigen Pflichtleiſtungen gewährten Erleichterun⸗ gen und die Erhöhung der Zuſchläge für Über⸗ verdienſt bedürfen der rückwirkenden Kraft nicht, da ſie in erſter Linie den 3weck verfolgen, die