22S unter den Lehrern der verhältnismäßig geringſte machten Ausführungen diejenigen Unkoſten, welche Kinderreichtum ſich herausgeſtellt hat, ſo daß die Anzahl der Lehrer, welche unter Umſtänden der Familienzulagen hätten teilhaftig werden können, ſich auf vorausſichtlich nicht über 20 belaufen haben würde, während die Zahl der intereſſierten Beamten und Privatdienſtverpflichteten ſich auf 39 und der ſtändigen Arbeiter auf 126 hat ermitteln laſſen. Die Koſten der Durchführung betragen demnach für die Beamten und Dienſtverpflichteten ins⸗ geſamt im Höchſtfalle 13 100 ℳ, während für die Arbeiter etwa 22 480 ℳ werden erforderlich werden. II. Der Bedarf zur Deckung der durch unſere vorſtehend begründeten Anträge zu 1 bis 5 verurſachten Aufwendungen berechnet ſich im ein⸗ zelnen wie folgt: 1908 1909 1. für Beamte. 394 130,— ℳ 423 574,— 1 2. für Privatbedien⸗ ſtete einſchl. (pro 1909) des nicht ſtändig beſchäftig⸗ ten Bureau⸗Unter⸗ und Warteperſo⸗ Auls. 3. für Schweſtern 4. für ſtändige Ar⸗ beiter der Käm⸗ mereiverwaltung 207 103,75 „ dazu für Betriebs⸗ arbeiter . 121 736,— „ 5. Familienzulagen Summa: 798 749,75 Hierzu treten für die noch ausſtehen⸗ de Reviſion der Be⸗ ſoldungsordnun⸗ gen für die Lehrer vorausſichtlich nach den bisherigen Entwürfen etwa. 340 000,— „ alſo vorausſicht⸗ licher Geſamtbe⸗ darf 1138 749,75 ℳ 1140 713,50 ℳ Es läßt ſich danach ſchon heute überſehen, daß jedenfalls für das Jahr 1908 die zur Verfügung ſtehenden Beträge einſchließlich der Erſparnis aus 1907 nicht ausreichen werden. Die Überſchreitung wird ſich auf etwa 123 000 ℳ belaufen; eine genaue Abrechnung bleibt mit der Vorlage be⸗ treffend die Lehrerbeſoldung vorbehalten. Wir möchten jedoch ſchon heute bemerken, daß wir es für angemeſſen halten, daß das Jahr 1908 die ihm zur Laſt fallenden Ausgaben im vollen Umfange ſelbſt übernimmt, ſo daß der zu errechnende Mehrbetrag für 71180,— „ 4600— „ 120 188,— „ 5 320,— „ 196 051,50 „ 35580 — 2 780 715,50 0 360 000,— „ durch Einführung des g ſtündigen Arbeitstages verurſacht werden. Hierüber behalten wir uns eine beſondere Vorlage vor. Wenn in den früheren Ausführungen die Aufbeſſerungen nach ihrem Jahresbetrage im ge⸗ ſamten Durchſchnitt der einzelnen Gruppen und den danach berechneten Prozentſätzen, alſo in ihrer imaginären Wirkung, dargeſtellt worden waren, ſo empfiehlt es ſich vielleicht an der Hand der vorſtehend gegebenen Bedarfsberechnungen für die Jahre 1908 und 1909 durch den Vergleich des Mehrbedarfs gegenüber den im Etat nachgewieſenen Anſätzen in ihrer ſofortigen effektiven Wirkung zu kenn⸗ zeichnen. Es ergibt ſich alsdann, auf dieſe beiden Jahre berechnet, für die Beamten eine prozentuale Aufbeſſerung von 17,05%, für die Privatbe⸗ dienſteten eine ſolche von 18,62%, für die Schweſtern⸗ ſchaft (ohne Berückſichtigung der freien Station) von 23,41% und für die Arbeiter (unter Ausſchluß der Betriebsarbeiter) von 19,76%,. Um bei den mannigfachen Beſtimmungen, die über die Frage der Rückwirkung der neuen Beſoldungsnormen an verſchiedenen Stellen zer⸗ ſtreut gegeben ſind, keine Mißverſtändniſſe auf⸗ kommen zu laſſen, halten wir es für zweckmäßig, die Geſichtspunkte der dadurch bedingten Nach⸗ zahlungen, wie ſie in der obigen Bedarfsberechnung zur Anwendung gelangt ſind, noch einmal wie folgt zuſammenzufaſſen. Nachzahlungen ſind nur zu leiſten: a) an Perſonen, die ſich noch im ſtädtiſchen Dienſt befinden, b) an Perſonen, die zwar beim Inkrafttreten der neuen Beſoldungsordnungen noch in Dienſt waren, ſeitdem aber ausgeſchieden ſind un d Ruhegehalt (Ruhegeld) beziehen, c) an die Hinterbliebenen von Perſonen, die zwar beim Inkrafttreten der neuen Be⸗ ſoldungsordnungen noch im Dienſt waren, ſeit⸗ dem aber verſtorben ſind, ſofern die Hinter⸗ bliebenen Witwen⸗ oder Waiſengelder be⸗ ziehen, d) an die nicht ſtändig beſchäftigten Perſonen für die Dauer ihrer Beſchäftigung ſeit 1. April d. I., auch wenn ſie zurzeit nicht beſchäftigt ſind — ſofern bei ihrem Ausſcheiden die Wiederbeſchäftigung in Aus⸗ ſicht genommen war, e) für Überſtunden, Nacht⸗ und Sonntags⸗ arbeiten finden pro 1908 keinerlei Nach⸗ zahlungen ſtatt; vom 1. April 1909 dagegen werden die entſprechenden Zahlungen nach den neuen haerch geregelt und ent⸗ Beſoldungen nachträglich daſelbſt in Ausgabe nach⸗ zuweiſen und aus den Überſchüſſen zu entnehmen ſein wird. Für das Jahr 1909 errechnet ſich zwar nach den voraufgeführten Summen nur ein Fehlbetrag von rd. 140 700 ℳ. Jedoch iſt noch neuen Normalbeſoldungsetat unterwerfen. Andern⸗ einmal hervorzuheben, daß hierin nicht einbegriffen Z3u b und e wird erläuternd bemerkt, daß ſind diejenigen Unkoſten, welche im laufenden Jahre Rachzahlungen an in wiſchen ausgeſchiedene Per⸗ für die Aufbeſſerung der Löhne der Betriebsarbeiter ſonen und an Hinter inzwiſchen erforderlich werden, ſoweit dies die Sonderetats n 1 erfolgen betrifft, mit 124 787 ℳ. Dieſe Summen werden als aus den entſprechenden Etatspoſitionen unter dem gemein Vorbehalt der 4 4. . und der entſprechen⸗ den Kürzung der Überſchüſſe der Verwaltu 7 entnehmen ſein, ebenſo wie nach den bereits ge⸗