229 wenn die oben erwähnten Vorausſetzungen ge⸗ geben ſind — nur auf die Zeit bis zum Beginn des Penſions⸗ uſw. Bezuges. Zu d laſſen Billigkeitsrückſichten die Nach⸗ zahlung für das laufende Etatsjahr gerechtfertigt erſcheinen, wenn die Vorausſetzungen für die Wiederbeſchäftigung vorliegen. Zu e. Die Rückwirkung auf Überſtunden uſw. erſcheint nicht geboten, da derartige unregelmäßige Einnahmen nicht unter dem Geſichtspunkte der Teuerung behandelt werden können, wie ſich auch ſchon daraus ergibt, daß ſie von der Teuerungs⸗ zulage nicht umfaßt wurden. Auch würde die Durchführung eine außerordentliche Schreibarbeit verurſachen. Im übrigen ſollen die Ausführungsbeſtim⸗ mungen zum Normalbeſoldungsetat für Beamte, inſoweit nichts anderes vorgeſchrieben iſt oder ſich von ſelbſt ergibt, auch auf Perſonen ohne Beamten⸗ eigenſchaft ſiungemäße Anwendung finden. Zum Schluß halten wir es für geboten, der Verſammlung unter Beſtätigung der in der Ver⸗ handlung von 4. November 1908 erteilten Aus⸗ kunft noch Mitteilung von der Regelung zu machen, die wir in Ausführung des Gemeindebeſchluſſes vom 15. April/8. Mai 1908 hinſichtlich der Ge⸗ währung von Teuerungszulagen an Penſio⸗ näre, Witwen und Waiſen haben eintreten laſſen. Die hierdurch berbeigeführte Neugeſtaltung der Ruheſtands⸗ und Witwenbezüge ſtellt einen wertvollen Beſtandteil der von den ſtädtiſchen Körperſchaften in großem Stile in die Wege ge⸗ leiteten Maßregeln der Fürſorge für ihre Beamten⸗, Lehrer⸗ und Arbeiterſchaft (auch der nicht mehr im Dienſt befindlichen und deren Hinterbliebenen) dar. Nach der Verfügung vom 18. 5. 08. I. 306 werden die Erhöhungen in Geſtalt eines be⸗ ſonderen Zuſchuſſes zu den Ruhegeldern uſw. nach folgenden Geſichtspunkten gewährt: 1. Zuſchuß zum Ruhegehalt für Beamte und a) Der Zuſchuß beträgt 7,„5% des b e ſt im⸗ mungsmäßigen Ruhegehalts, jedoch — vorbehaltlich der Beſchränkungen zu d — mindeſtens 75 ℳ jährlich. ) Der Berechnung des Zuſchuſſes iſt dasjenige Ruhegehalt zugrunde zu legen, das be⸗ ſt immungsmäßig aus ſtädtiſchen Mitteln oder aus ſolchen öffentlichen Kaſſen gezahlt wird, zu welchen die Stadt Beiträge 25 leiſtet. %) Der Zuſchuß wird nicht gewährt: 2 1. wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen jährlich 3000 ℳ oder mehr be⸗ tragen, 2. wenn das Ruhegehalt auf Grund der im vorigen Jahre erlaſſenen verbeſſer⸗ ten Penſionierungsvorſchriften feſtgeſetzt bzw. neu feſtgeſetzt iſt. d) Wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen und der nach Abſatz a berechnete Zu⸗ huß zuſammen den Betrag von 3000 ℳ jährlich überſteigen, ſo wird der Zuſchuß um en Mehrbetrag gekürzt. uſchuß (für Perſonen mteneigen 2 Zuſchuß beträgt 7,5 % des be ſt im⸗ äßigen Ruhegeldes, jedoch eſchränkung zu d min⸗ ̃ jährlich. b. Der Berechnung des Zuſchuſſes iſt dasjenige Ruhegeld zugrunde zu legen, das b e ſt im⸗ mungsmäßig aus ſtädtiſchen Mitteln oder aus ſolchen öffentlichen Kaſſen gezahlt wird, zu welchen die Stadt Beiträge leiſtet. c. Der Zuſchuß wird nicht gewährtt 1. wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen jährlich 3000 ℳ oder mehr be⸗ tragen, 2. wenn das Ruhegeld auf Grund der verbeſſerten Ruhegeldvorſchriften feſt⸗ geſetzt oder neu feſtgeſetzt iſt. d. Wenn die Geſamtbezüge aus öffentlichen Kaſſen und der nach Abſatz a berechnete Zu⸗ ſchuß zuſammen den Betrag von 3000 ℳ jährlich überſteigen, ſo wird der Zuſchuß um den Mehrbetrag gekürzt. III. Zuſchuß zum Witwen⸗ und Waiſengeld (für Hinterbliebene der zu 1 und II bezeichneten Perſonen mit Ausnahme der Vollwaiſen): a) Der Zuſchuß beträgt 7,5 % des b e ſt im⸗ mungsmäßigen Witwen⸗ und Waiſen⸗ geldes (für die Hinterbliebenen einer und derſelben Perſon zuſammengerechnet), je⸗ doch — vorbehaltlich der Beſchränkung zu d — mindeſtens 50 ℳ jährlich. Der Berechnung des Zuſchuſſes iſt dasjenige Witwen⸗ und Waiſengeld zugrunde zu legen, das beſtimmungsmäßig aus ſtädti⸗ ſchen Mitteln oder aus ſolchen öffentlichen Kaſſen gezahlt wird, zu welchen die Stadt Beiträge leiſtet. Der Zuſchuß wird nicht gewährt: 1. wenn die Geſamtbezüge an Witwengeld aus öffentlichen Kaſſen jährlich 1800 ℳ oder mehr betragen (Waiſengeld bleibt hierbei außer Betracht). wenn das Witwen⸗ und Waiſengeld auf Grund der im vorigen Jahre für Beamte und Lehrer ſowie deren Hinterbliebenen erlaſſenen verbeſſerten Penſionierungs⸗ und Verſorgungsvorſchriften bzw. auf Grund der verbeſſerten Ruhegeld⸗ und Hinterbliebenenverſorgungsvorſchriften für Perſonen ohne Beamteneigenſchaft feſt⸗ geſetzt bzw. neu feſtgeſetzt iſt. Wenn die Geſamtbezüge an Witwengeld aus öffentlichen Kaſſen und der nach Abſatz a be⸗ rechnete Zuſchuß zuſammen den Betrag von 1800 ℳ jährlich überſteigen, ſo wird der Zuſchuß um den Mehrbetrag gekürzt. IV. Zuſchuß zum Waiſengeld für Vollwaiſen der unter 1 und II bezeichneten Perſonen: Der Zuſchuß beträgt für je de jährlich 50 ℳ. Der Zuſchuß wird nicht gewährt, wenn das Waiſengeld auf Grund der im vorigen Jahre für Beamte und Lehrer ſowie deren Hinter⸗ bliebene erlaſſenen verbeſſerten Penſionierungs⸗ und Verſorgungsvorſchriften bzw. auf Grund der verbeſſerten Ruhegeld⸗ und Hinterbliebenenver⸗ ſorgungsvorſchriften für Perſonen ohne Beamten⸗ eigenſchaft feſtgeſetzt bzw. neufeſtgeſetzt iſt. V. Die Zuſchüſſe zu 1 bis IV ſind — vorbehalt⸗ lich des Widerrufs — ſolange zu zahlen, wie die Vorausſetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt, Ruhegeld, Witwen⸗ und Waiſengeld beſtehen. Vom 1. April 1909 ab ſind die erforder⸗ lichen Mittel von den zuſtändigen Deputationen uſw. in den Stadthaushaltsetat einzuſtellen. 1 02 1 Vollwaiſe