Nachdem der Verſuch, die einheitliche Ver⸗ waltung der öffentlichen Sparkaſſen im Wege der Geſetzgebung zu regeln, mißlungen war, ſind auf Veranlaſſung des Herrn Miniſters des Innern in den einzelnen Provinzen Entwürfe zu einer Muſter⸗ ſatzung für kommunale Sparkaſſen aufgeſtellt und nach eingehender Beratung zwiſchen Vertretern der Aufſichtsbehörden und den provinziellen Spar⸗ kaſſenverbänden von dem Miniſter des Innern beſtätigt worden. Durch den Erlaß dieſer Muſter⸗ ſatzungen, die in ſämtlichen Provinzen beſtehen, iſt der Forderung nach möglichſter Vereinheit⸗ lichung des preußiſchen Sparkaſſenrechts Genüge geſchehen. Nach Erſcheinen der Muſterſatzung für die Provinz Brandenburg haben wir mit dem Vor⸗ ſtande der Sparkaſſe eine Umarbeitung des jeweilig gültigen Statuts der Sparkaſſe nach Maßgabe der vom Herrn Oberpräſidenten der Provinz Branden⸗ burg erlaſſenen Muſterſatzung vorgenommen. Das war notwendig, weil die Überſichtlichkeit des gegen⸗ wärtigen Sparkaſſenſtatuts vom 3./19. Auguſt 1887 durch die im Laufe der Zeit hineingearbeiteten acht Nachträge gelitten hatte und weil wir ferner es für zweckmäßig hielten, die auf Betreiben der Sparkaſſenverwaltungen von den Aufſichtsbehörden zugeſtandenen günſtigeren Beſtimmungen über die Bildung des Reſervefonds ſowie über die Ver⸗ wendung der Überſchüſſe in die neue Satzung auf⸗ zunehmen. Unabweisbar wurde die Notwendigkeit der Umarbeitung des Statuts aber infolge des Beſchluſſes der Stadtverordnetenverſammlung vom 13. Februar 1907 betreffend die Anderung des § 48 des Statuts bezüglich der Anlage verfügbarer Sparkaſſengelder u. a. auch in Wechſeln (Privat⸗ diskonten.). Das Ergebnis der Umarbeitung iſt der bei⸗ liegende Entwurf.“) Zur beſſeren Überſichtlichkeit iſt der Wortlaut des jeweilig gültigen Statuts — Alte Faſſung — den Beſtimmungen der „Muſterſatzung“ und dieſen wieder die Faſſung des Entwurfs unter der Be⸗ zeichnung „Neue Faſſung“ gegenübergeſtellt. Von den wichtigſten Neuerungen, die wir in dem Entwurfe vorſchlagen, ſeien hier nur die folgenden Abänderungen gegenüber den Beſtim⸗ mungen des jetzigen Statuts hervorgehoben. Bezeichnung der rechtlichen Stellung der arkaſſe gegenüber der Stadtgemeinde nach dem Stande der neueſten Rechtſprechung (§ 4 des alten Statuts — § 2 der neuen Sagung). Beſtmnmungerecht des Magiſtratsdirigenten 1 7 der Ernennung des Vorſitzenden 8 Sparkaſſenvorſtandes (§ 5 alte Faſſung — . 3 neue Faſſung). III. Aufhebung des Sparkaſſenausſchuſſes als überwachende Inſtanz der Sparkaſſe (§12 alte Faſſung). Fortfall der unterſchriftlichen Vollziehung der Sparbücher (§ 28 alte Faſſung — § 14 neue 19) eiterung der Anlagemöglichkeiten der ver⸗ aren Sparkaſſengelder (§ 48 alte Faſſung — § 24 neue Faſſung). Feſtſetzung der Höhe des Reſervefonds auf anſtatt — wie bisher 10% der Spar⸗ einlagen und Einrichtung eines Kurs⸗Rücklage⸗ e Seite 243. 238 —— ſowie eines Überſchußfonds (§ 49 alte Faſſung — § 43 neue Faſſung). Zu I. Für die rechtliche Stellung der Spar⸗ kaſſe und ihrer Organe ſind in erſter Reihe die Be⸗ ſtimmungen des preußiſchen Sparkaſſenreglements vom 12. Dezember 1838 maßgebend. Ergänzend greifen ein die Vorſchriften der Städteordnung und die Rechtsausführungen der neueſten Entſchei⸗ dungen des Kammergerichts. Danach ſtellt ſich die Sparkaſſe dar als eine öffentliche Gemeinde⸗ anſtalt, deren Geſchäfte durch eine Verwaltungs⸗ deputation (§ 59 der Städteordnung) unter der Bezeichnung „Vorſtand“ geführt werden. Die Sparkaſſe beſitzt keine eigene juriſtiſche Perſönlichteit ihr Vermögen iſt ein Teil des Gemeindevermögens, das jedoch vollkommen getrennt verwaltet wird. Z3u II. Der § 3 neue Faſſung enthält eine weſentliche Abweichung von der zur Zeit gültigen Beſtimmungen. Während jetzt der Vorſitz im Spar⸗ kaſſenvorſtande beſtimmungsgemäß mit der Stel⸗ lung des Stadtkämmerers verbunden iſt, gewährt die neue Faſſung dem Magiſtratsdirigenten das Recht, den Vorſitzenden zu beſtimmen. Zu III. Die Aufhebung des Sparkaſſenaus⸗ ſchuſſes als überwachende Inſtanz der Sparkaſſen⸗ geſchäftsführung halten wir mit Rückſicht auf die vor einigen Jahren erfolgte Neugeſtaltung des Reviſionsdienſtes in den ſtädtiſchen Kaſſen für unbedenklich. Zu IV. Urkunden, welche die Sparkaſſe ver⸗ pflichten, müſſen, wie bisher, vom Vorſitzenden oder deſſen Stellvertreter und einem Mitgliede des Vorſtandes vollzogen ſowie mit Siegel oder Stem⸗ vel verſehen werden. (§ 5 Abſatz 3 neue Faſſung.) In gleicher Weiſe werden auch die Sparbücher z. 3t. vollzogen. Wir beabſichtigen auf Antrag des Sparkaſſenvorſtandes dahin zu wirken, daß die um⸗ ſtändliche und unſeres Erachtens rechtlich bedeu⸗ tungsloſe unterſchriftliche Vollziehung der Spar⸗ bücher unter der Wirkung der neuen Satzung in Wegfall kommt. Was die Frage der unterſchrift⸗ lichen Vollziehung der Sparbücher anbetrifft, ſo iſt dieſe außerordentlich ſchwierig. Die Sparbücher werden von der „Sparkaſſe“ ausgeſtellt. Über die Form der Ausſtellung gilt das Sparkaſſenreglement vom 12. Dezember 1838 und die unter Ziffer 13, 14 und 22 desſelben enthaltenen Vorſchriften. Von wem es auszuſtellen iſt, beſtimmt das Reglement nicht. Auch die Frage, welche Perſonen zur Voll⸗ ziehung der Sparbücher zuſtändig ſind, erſcheint nicht zweifelsfrei. Einheitliche Vorſchriften hin⸗ ſichtlich der Vollziehung der Sparbücher exiſtieren nicht, und gerichtliche Entſcheidungen ſind unſeres Wiſſens hierüber noch nicht ergangen. Z3u v. Die Gruppen der Anlagewerte ſind nach der Muſterſatzung und dem Entwurf gegen⸗ über den jetzigen ſtatutariſchen Vorſchriften erheb⸗ lich erweitert. Während jetzt die verfügbaren Kapitalien in der Hauptſache nur in Hypotheken und Wertpapieren angelegt werden müſſen, läßt die Muſterſatzung nach, Gelder in Darlehen gegen Bürgſchaft, gegen Unterpfand, an öffentlich⸗recht⸗ liche Verbände, an Genoſſenſchaften und vorüber⸗ gehend bei öffentlichen Banken anzulegen. Der Entwurf hat von den Anlagemöglichkeiten nur übernommen die Anlagen in Hypotheken, Wertpapieren, Darlehen gegen Unterpfand und an öffentlich⸗rechtliche Verbände ſowie vorübergehend