— 4 —— Alte Faſſung. §1. Die von der Stadt Charlottenburg im Jahre 1887 errichtete Sparkaſſe führt den Namen „Sparkaſſe der Stadt Charlottenburg“ und bedient ſich eines Siegels mit dieſer Bezeichnung. § 2. Die Sparkaſſe dient zur ſicheren verzins⸗ lichen Anlegung von Spargeldern und zur Befriedigung des Kreditbedürfniſſes. § 3. Die Sparkaſſe hat ihren Sitz in Char⸗ lottenburg. § 4. Die Sparkaſſe beſteht als eine ſelbſtändige Einrichtung unter Bürgſchaft und Aufſicht der Stadtgemeinde Charlottenburg. Ihre Beſtände dürfen mit andern Geldern nicht vereinigt werden. Alle Verbindlichkeiten der Spartaſſe bilden eine Gemeindelaſt und werden wie dieſe getragen, wenn das eigene e. 4 4 der Sparkaſſe nicht ausreichen ſollte. Verwaltung der Sparkaſſe. § 5. Die Sparkaſſe wird von einem Vorſtande verwaltet; derſelbe beſteht aus dem Kämmerer als Vorſitzenden, zwei von dem Magiſtrats⸗ Dirigenten ernannten Magiſtrats⸗Mitgliedern, von denen eins zum ſtellvertretenden Vor⸗ ſitzenden beſtimmt iſt, und ſechs von der Stadtverordneten⸗ Verſammlung auf eine zweijährige Amtsdauer gewählten Mitgliedern, von denen mindeſtens drei Stadtverordnete ſein müſſen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ſo iſt für die übrige Wahlzeit eine Erſatzwahl vorzunehmen. Muſter⸗Satzung. I. Allgemeine Beſtim mungen. Name, Sitz und 3weck. §.1. 1. Die im Jahre . . von der Stadt⸗ gemeindeeee gegründete Spar⸗ kaſſe führt den Namen Städtiſche Sparkaſſe zu bedient ſich eines Siegels mit der gleichen Bezeichnung und hat ihren Sitz in 2 Sie hat den Zweck, zur ſicheren ver⸗ zinslichen Anlegung von Erſparniſſen und 205 Erlangung von Darlehen Gelegenheit zu geben. Gewührleiſun g. ee Die Sparkaſſe iſt eine öffentliche Gemeinde⸗ Anſtalt. Ihre Beſtände dürfen nicht mit andern Beſtänden vermiſcht werden. Für ihre grinen, haftet die Stadtge⸗ meinde. II. Verwaltung der Sparkaſſe. Vor ſt an d. § 3. 1. Die Verwaltung der Kaſſe wird durch einen Vorſtand geführt, welcher aus vom (erſten) Bürgermeiſter (Gemeindevor⸗ ſteher) aus der Zahl der ſtimmfähigen Bürger (Gemeindemitglieder) zu ernennenden und von der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung (Gemeindevertretung) aus ihrer Mitte oder aus der Zahl der ſtimmfähigen Bürger (Gemeindeglieder) zu wählenden Mitgliedern beſteht. Der (erſte) Bürgermeiſter (Ge⸗ meindevorſteher) beſtimmt den Vorſitzenden und deſſen Stellvertreter, iſt jedoch jederzeit befugt, an den Vorſtandsſitzungen ſelbſt teil⸗ 88 für welchen Fall er den Vorſitz ührt. 2. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerſohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorſtandes ſein. Entſteht die Schwägerſchaft im Laufe der Wahldauer, ſo ſcheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden iſt. 2 2 222 3. Alle drei Jahre ſcheidet die Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder aus, und zwar das erſte Mal nach Beſtimmung des Loſes. Die Ausſcheidenden können wieder ernannt oder gewählt werden. 4. Die Gewählten bleiben auch nach Ab⸗ lauf ihrer Wahldauer ſo lange in Tätigkeit, bis Neuwahlen ſtattgefunden haben.