Alte Faſſung. § 6. Der Vorſtand vertritt die Sparkaſſe bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ge⸗ ſchäften, auch bei ſolchen, zu denen die Geſetze eine beſondere Vollmacht verlangen. Der Vorſtand iſt befugt, zur Verſorgung der Rechtsgeſchäfte der Sparkaſſe anderen Voll⸗ macht zu erteilen. 9 7² Der Vorſitzende des Vorſtandes leitet den Geſchäftsgang. Bei Stimmengleichheit gibt ſeine Stimme den Ausſchlag. § 8. Alle Urkunden, welche von dem Vorſtande ausgeſtellt werden, müſſen, wenn ſie die Spartaſſe verpflichten ſollen, von dem Vor⸗ ſitzenden oder deſſen Vertreter und einem andern Mitgliede vollzogen, auch mit dem Siegel der Sparkaſſe verſehen ſein. 5. 9. Der Vorſtand faßt ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit. Er kann nur beſchließen, wenn mindeſtens fünf Mitglieder, einſchließlich des Vorſitzenden, anweſend ſind. Betrifft der Gegenſtand der Verhandlung ein Mitglied des Vorſtandes oder einen bis zum dritten Grade Verwandten oder Verſchwägerten des⸗ ſelben, ſo darf das betreffende Mitglied an der Verhandlung nicht teilnehmen. Die Beſchlüſſe werden niedergeſchrieben und von den anweſenden Mitgliedern des Vorſtandes unterzeichnet. 5. Soweit außerordentliche Erſatzwahlen nötig werden, bleibt der Erſatzmann nur bis zum Ende der Wahldauer des Ausgeſchiedenen in Tätigkeit. 6. Die Namen des Vorſitzenden, des Stell⸗ vertreters und der übrigen Mitglieder werden nach der Wahl öffentlich bekannt gemacht. 7. Der Vorſitzende und die Mitglieder des Vorſtandes verwalten ihr Amt un⸗ entgeltlich, haben jedoch Anſpruch auf Reiſe⸗ koſten und Tagegelder nach den etwa be⸗ ſtehenden örtlichen Vorſchriften. Die Ge⸗ meindebehörden können einem rechtskundigen Beiſitzer für ſeine beſonderen Mühewaltungen eine im voraus feſt zu beſtimmende laufende Vergütung bewilligen. § 4 Der Vorſtand vertritt die Sparkaſſe bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ge⸗ ſchäften. Der Vorſtand iſt befugt, ſich nicht nur in einzelnen Fällen durch andere Perſonen ver⸗ treten zu laſſen, ſondern auch gewiſſe häufig wiederkehrende Geſchäfte einem einzelnen ſeiner Mitglieder zu übertragen. § 5. 1. Der Vorſitzende führt die laufenden Geſchäfte, bereitet die Beſchlüſſe des Vor⸗ ſtandes vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. 3. Er vertritt den Vorſtand nach außen, verhandelt in deſſen Namen mit Behörden und Privatperſonen, führt den Schriftwechſel und zeichnet alle Schriftſtücke namens des Vorſtandes. 3. Urkunden, welche die Sparkaſſe ver⸗ pflichten ſollen, müſſen von dem Vorſitzenden und Beiſitzern vollzogen und mit Siegel oder Stempel verſehen ſein. § 6. 1. Der Vorſtand verſammelt ſich nach Bedarf auf beſondere Einladung des Vor⸗ ſitzenden. 2. Der Vorſtand faßt ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit und kann nur be⸗ ſchließen, wenn außer dem Vorſitzenden . . . . . Nitglieder beiſammen ſind. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Die Beſchlüſſe des Vor⸗ ſtandes ſind ſchriftlich niederzulegen.