—— 247 — 4. Soweit außerordentliche Erſatzwahlen nötig werden, bleibt der Erſatzmann nur bis zum Ende der Wahldauer des Ausgeſchiedenen in Tätigkeit. 5. Die Namen des Vorſitzenden, des Stell⸗ vertreters und der übrigen Mitglieder werden nach der Wahl öffentlich bekannt gemacht. § 4. Der Vorſtand vertritt die Sparkaſſe bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ge⸗ ſchäften. 2 Der Vorſtand iſt befugt, ſich in ihm geeignet erſcheinenden Fällen durch eins oder mehrere ſeiner Mitglieder 81 auch durch andere Perſonen vertreten zu laſſen. 1 9.5. 1. Der Vorſitzende führt die laufenden Geſchäfte, bereitet die Beſchlüſſe des Vor⸗ ſtandes vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. 2. Er vertritt den Vorſtand nach außen, verhandelt in deſſen Namen mit Behörden und Privatperſonen, führt den Schriftwechſel und zeichnet alle Schriftſtücke namens des Vorſtandes. 3. Abgeſehen von den Sparbüchern (§ 14) müſſen Urkunden, welche die Sparkaſſe ver⸗ pflichten ſollen, von dem Vorſitzenden oder deſſen Stellvertreter und einem Mitgliede vollzogen und mit Siegel oder Stempel verſehen ſein. § 6. 1. Der Vorſtand verſammelt ſich nach Bedarf auf beſondere Einladung des Vor⸗ ſitzenden. 2. Der Vorſtand faßt ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit und kann nur be⸗ ſchließen, wenn außer dem Vorſitzenden vier Mitglieder beiſammen ſind. Iſt eine Vor⸗ ſtands⸗Sitzung mangels Anweſenheit der ge⸗ nügenden Mitgliederzahl nicht beſchlußfähig, ſo muß die Erledigung der in Frage ſtehenden Sachen bis zur nächſten (ordentlichen oder außerordentlichen) Vorſtands⸗Sitzung aus⸗ geſetzt werden. In dieſer nächſten Sitzung iſt alsdann der Spartaſſen⸗Vorſtand beſchluß⸗ fähig, wenn einſchließlich des Vorſitzenden die Zahl der anweſenden Vorſtands⸗Mit⸗ eträgt. Bei der Einladung zu