Alte Fafſung. § 10. Die Einladungen zu den Vorſtandsſitzun⸗ gen erläßt der Vorſitzende; er muß ſie er⸗ laſſen, wenn fünf Mitglieder des Vorſtandes es verlangen; im letzteren Falle ſind die Vorſtandsſitzungen innerhalb acht Tagen nach Eingang des Antrages beim Vorſitzenden abzuhalten. § 11. Der Vorſtand hat in jedem Monat eine ordentliche und in jedem Jahre mindeſtens eine außerordentliche Prüfung der Kaſſe vor⸗ zunehmen. nberwachung der Sparkaſſe. § 12. Die Geſchäftsführung des Vorſtandes der Sparkaſſe wird von einem Ausſ chuß überwacht, welcher aus zwei, von dem Magiſtrats⸗ Dirigenten ernannten Magiſtratsmitgliedern und aus drei, von der Stadtverordneten⸗ verſammlung auf zwei Jahre gewählten Stadtverordneten beſteht; der Vorſitzende des Ausſchuſſes wird vom Magiſtrats⸗Diri⸗ genten ernannt. Der Ausſchuß hat die Jahresrechnung und die ausſtehenden Kapitalien nach ihrer Sicherheit zu prüfen und iſt befugt, außer⸗ ordentliche Prüfungen der Kaſſe vorzunehmen. § 16. Für jedes Rechnungsjahr hat der Rendant nach Ablauf desſelben eine beſondere Rech⸗ nung aufzuſtellen und dem Vorſtande einzu⸗ reichen. Dieſe Rechnung wird von dem Vorſtande begutachtet, und nachdem ſie rech⸗ nungsmäßig geprüft worden, dem Ausſchuß vorgelegt. Nach Erledigung der von dieſem gezogenen Erinnerungen gelangt dieſelbe an den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung, welche über die der Verwaltung und dem Rendanten zu erteilende Entlaſtung beſchließen. Die Ergebniſſe der Rechnungen werden bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muß den Geſamtbetrag der Einlagen nebſt Zinſen, die Geſamtſumme der Hypothekenbrief⸗ und Grundſchuldbriefkapitalien, den Nenn⸗ und Kurswert der einzelnen Inhaberpapiere, den beſonderen Betrag aller übrigen Forderungen, die Summe der Zinsüberſchüſſe und die Zahl der vorhandenen Sparkaſſenbücher enthalten. die Jahresrechnung binnen dem Vorſtande einzureichen, der ſie nach vor⸗ genommener Prüfung der Stadtverordneten⸗ der Übereinſtimmung ſeines dem entſprechenden Konto des Kaſſenbuches Nicht vorgeſehen. Reviſionen. 7. 1. Die Sparkaſſe iſt monatlich an dem⸗ ſelben Tage, an welchem die Kämmereikaſſe revidiert wird, vom Vorſtande zu revidieren. Es kann auch eine beſondere Reviſions⸗ kommiſſion hiermit beauftragt werden. 2. Mindeſtens einmal im Jahre hat der Vorſtand eine auch die Sicherheit der Wert⸗ papiere, Hypotheken und Bürgſchaften um⸗ faſſende außerordentliche Reviſion der ge⸗ ſamten Beſtände der Sparkaſſe vorzunehmen. Das darüber aufzunehmende Protokoll iſt dem Magiſtrat vorzulegen. Dieſer iſt befugt, ein oder zwei ſeiner Mitglieder zu der außer⸗ ordentlichen Reviſion beizuordnen, auch iſt er berechtigt, ſeinerſeits außerordentliche Prü⸗ fungen der Kaſſe vorzunehmen. Nicht vorgeſehen. Rechnungslegung. § 8. 4 1. Das Rechnungsjahr iſt das Kalender⸗ jahr. Am Schluſſe des Rechnungsjahres hat die Kaſſe die Sparkonten abzuſchließen und . . .. Monaten verſammlung zur Beſchlußfaſſung über die Entlaſtung vorzulegen hat. 2. Das Ergebnis der Jahresrechnung wird öffentlich bekannt gemacht. 3. Ein Auszug aus den Kaſſenbüchern, welcher das Guthaben jedes Sparers (nach Nummern, nicht nach Namen) am Schluſſe des Rechnungsjahres nachweiſt, iſt nach Ab⸗ ſchluß der Jahresrechnung in der Sparkaſſe zur Einſicht für die Sparer auszulegen. Auch iſt jedem Sparer geſtattet, ſich jederzeit von Sparbuches mit durch Einſicht des letzteren zu überzeugen.