—— 20 — Kaſſenprüfungen. 2 . 1. Die Sparkaſſe iſt monatlich an dem⸗ ſelben Tage, an welchem die Stadthauptkaſſe geprüft wird, vom Vorſtande zu prüfen. Es kann auch eine beſondere Prüfungs⸗ Kommiſſion hiermit beauftragt werden. 2. Mindeſtens einmal im Jahre hat der Vorſtand eine auch die Sicherheit der Wert⸗ papiere, Hypotheken und Bürgſchaften, um⸗ faſſende außerordentliche Prüfung der ge⸗ ſamten Beſtände der Sparkaſſe vorzunehmen. Die darüber aufzunehmende Verhandlung iſt dem Magiſtrat vorzulegen. Dieſer iſt befugt, ein oder zwei ſeiner Mitglieder dem Vorſtande zu der außerordentlichen Prüfung beizuordnen, auch iſt er berechtigt, ſeinerſeits außerordentliche Prüfungen der Kaſſe vor⸗ zunehmen. Rechnungslegung. § 8. 1. Das Rechnungsjahr iſt das Kalender⸗ jahr. Am Schluſſe des Rechnungsjahres hat die Kaſſe die Sparkonten abzuſchließen und die Jahresrechnung bis zum 15. April jeden Jahres dem Vorſtande einzureichen, der ſie nach vorgenommener Begutachtung dem Ma⸗ giſtrat und der Stadtverordnetenverſammlung zur Nachprüfung und Entlaſtung vorlegt. 2. Das Ergebnis der Jahresrechnung wird entlich bekannt gemacht. 3. Ein Auszug aus den Kaſſenbüchern,