Alte Taſſung. § 13. Die Kaſſengeſchäfte werden von den Be⸗ amten der Sparkaſſe nach Anleitung des Statuts und der ihnen zu erteilenden An⸗ weiſungen, unter Aufſicht des Vorſtandes, beſorgt. Zur Annahme und Auszahlung von Kapi⸗ talien bedarf es der beſonderen Anweiſung des Vorſtandes. Die Geſchäftsanweiſung erläßt der Ma⸗ giſtrat. § 14. Die Beamten der Sparkaſſe werden von dem Magiſtrat gewählt, welcher die An⸗ ſtellungsbedingungen, die Beſoldung und die zu beſtellende Sicherheit, unter Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung beſtimmt. Nicht vorgeſehen. § 18. Die Sparkaſſe darf über einen Einleger und deſſen Guthaben weder einer Privat⸗ perſon noch einer Behörde irgendwelche Auskunft erteilen, ſoweit letzteres nicht durch geſetzliche Beſtimmungen bedingt iſt. Errichtung von Nebenſtellen. § 38. Zur Erleichterung des Verkehrs mit der Sparkaſſe kann dieſelbe Nebenſtellen zur An⸗ nahme von Einlagen bis zu 500 ℳ nach Maß⸗ gabe der folgenden Beſtimmungen errichten. § 39. Die Verwalter der Nebenſtellen erteilen über den Empfang von Einlagen und Spar⸗ kaſſenbüchern eine Quittung, welche mit dem Stempel der Sparkaſſe verſehen iſt und für die Dauer eines Monats nach der Ausſtellung volle Beweiskraft hat. Innerhalb dieſer Friſt ſind die Sparkaſſenbücher bei der be⸗ treffenden Nebenſtelle in Empfang zu nehmen oder etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem Muſter-Satzung. Kaſſenbeamte. 9 9. 1. Zur Beſorgung der Kaſſengeſchäfte muß mindeſtens ein Kaſſenführer und ein Gegenbuchführer angeſtellt werden. 2. Die Kaſſenbeamten ſind als Beamte der Stadt anzuſtellen. Über die von ihnen zu leiſtende Sicherheit beſchließen die ſtädti⸗ ſchen Körperſchaften. Auf die Anſtellung dieſer Beamten, die Beſoldung, die Witwen⸗ und Waiſenverſorgung finden die für die Kommunalbeamten geltenden Beſtimmungen des Geſetzes vom 30. Juli 1899 (G. S. S. 141) und eines etwa erlaſſenen Ortsſtatuts An⸗ wendung. Die Namen des Kaſſenführers und des Gegenbuchführers werden öffentlich bekannt gemacht. § 10. 1 1. Alle Quittungen über eingehende Zah⸗ lungen, ſowie alle Eintragungen in die Spar⸗ bücher ſind vom Kaſſenführer und Gegenbuch⸗ führer gemeinſchaftlich zu vollziehen. Die Namen der zur Quittungsleiſtung berechtigten Kaſſenbeamten ſind im Kaſſenlokal auszu⸗ hängen. 2. Im übrigen wird die Geſchäftsführung der Beamten durch eine vom Magiſtrat zu erlaſſende Geſchäftsanweiſung geregelt. 3. Alle bei der Kaſſenverwaltung und den Kaſſenreviſionen beteiligten Perſonen ſind zur Amtsverſchwiegenheit verpflichtet. Nicht vorgeſehen. Nebenſtellen. 8 55 411. . 1. Der Vorſtand iſt ermächtigt, mit Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats innerhalb der Stadt Sparkaſſennebenſtellen einzurichten und die zu ihrer Beaufſichtigung nötigen Anordnungen zu treffen. 2. Die Verwalter der Nebenſtellen werden vom Magiſtrat beſtellt, der auch die ihnen zu gewährenden Vergütungen feſtſetzt. 1. Die Nebenſtellen ſind ermächtigt, gegen vorläufige Beſcheinigung in einem vom Vor⸗ ſtande zu beſtimmenden Umfange 1. namens der Sparkaſſe Einlagen in Emp⸗ fang zu nehmen.