1t 1 Wafſe n be a am 7 9 9 2 1 Die Kaſſengeſhafte werden von Ren Beamten der Sparkaſſe nach Maßgabe dieſer Satzungen und der ihnen zu erteilenden be⸗ ſonderen Anweiſungen, unter Aufſicht des Vorſtandes, erledigt. 2. Die Beamten der Sparkaſſe werden von dem Magiſtrat gewählt, der die Anſtellungs⸗ bedingungen und die Beſoldung unter Zu⸗ ſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung feſtſett. Über die von ihnen etwa zu leiſtende 114. beſchließen die ſtädtiſchen Körper⸗ ften. 3. Auf die Anſtellung der Beamten, die Beſoldung, die Witwen⸗ und Waiſenver⸗ ſorgung ſinden die für die Kommunalbeamten geltenden Beſtimmungen des Geſetzes vom 30. Juli 1899 (G. S. S. 141) und der dazu erlaſſenen Ortsſtatute Anwendung. § 10. 1. Alle Quittungen über eingehende Zah⸗ lungen, ſowie alle Eintragungen in die Spar⸗ bücher ſind von je zwei Kaſſenbeamten zu voll⸗ ziehen. Die Namen der zur Quittungslei⸗ ſtung berechtigten Kaſſenbeamten ſind im 4. auszuhängen. 2. Im übrigen wird die Geſchäftsführung der Beamten durch eine vom Magiſtrat zu erlaſſende Geſchäftsanweiſung geregelt. 3. Alle bei der Kaſſenverwaltung und den Kaſſenprüfungen beteiligten Perſonen ſind zur verpflichtet. § 11. Die Spartaſſe darf über einen Einleger und deſſen Guthaben weder einer Privat⸗ perſon noch einer Behörde irgendwelche Auskunft erteilen, ſoweit letzteres nicht durch geſetzliche Beſtimmungen bedingt iſt. Insbeſondere werden auch den Steuer⸗ behorden keinerlei Mitteilungen oder Aus⸗ künfte über die Sparer Wer⸗ deren Einlagen gegeben. Neben⸗ n Annahmeſellen. § 1 1. Der Vorſtand 73 ermächtigt, mit Ge⸗ 44 des Magiſtrats innerhalb der Grmwt Snartaſſennebenſtenlen emgchten un, rer Führung und Beaufſichtigung 90 en zu treffen. 18 2. Die Nebenſtellen ſind mit mindeſtens zwei Kaſſenbeamten, 2 4. eeſe zu beſetzen. kann der Vorſtand zur Er⸗ erkehrs mit der Sparkaſſe ellen zur An⸗ 500 nach Maß⸗ 20 Kempatter der Annahn 4 mellen über 22 Cfen von ven und