Alte Faſſung. Vorſtande der Sparkaſſe anzumelden. Nach Ablauf dieſer Friſt haftet die Sparkaſſe für Unregelmäßigkeiten der Verwalter der Neben⸗ ſtellen nur inſoweit, als ſie bereichert ſein würde. § 40. Die Aushändigung der Sparkaſſenbücher erfolgt gegen Rückgabe der Quittungen an den Vorzeiger, deſſen Befugnis der Ver⸗ walter der Nebenſtelle zu prüfen zwar be⸗ rechtigt, aber nicht verpflichtet iſt. § 41. Der Tag der Einzahlung einer Einlage bei der Nebenſtelle gilt als Tag der Einzahlung bei der Sparkaſſe und iſt für die Verzinſung maßgebend. § 42. Rückzahlungen finden von den Neben⸗ ſtellen nicht ſtatt. § 43. Die Verwalter der Nebenſtellen werden auf Vorſchlag des Vorſtandes der Sparkaſſe von dem Magiſtrat nach Kenntnisnahme ſeitens der Stadtverordnetenverſammlung er⸗ nannt. § 17. Die Sparkaſſe nimmt Einlagen von 1 bis 3000 ℳ an. Über dieſe Geſamtſumme hinaus dürfen auf denſelben Namen keine Einzahlungen gemacht werden, mit Ausnahme der am Jahresſchluß zu berechnenden und dem Kapi⸗ tal behufs neuer Verzinſung zuzuſchreibenden Zinſen. Anderenfalls wird der Mehrbetrag eines Guthabens, wovon der Einleger durch eingeſchriebenen Brief zu benachrichtigen iſt, von dem Beginn des nächſten auf die Ab⸗ ſendung des Briefes folgenden Kalender⸗ monats nicht verzinſt. Der Vorſtand hat jedoch die Berechtigung, bei der Annahme von Mündelgeldern oder auch ſonſt in Ausnahmefällen das vorſtehend feſtgeſetzte Maximum der Einzahlung auf ein Sparkaſſenbuch zu erhöhen, ebenſo iſt derſelbe auch berechtigt, vorübergehend — ſobald das Intereſſe des Inſtituts es erfordern ſollte — das vorſtehend feſtgeſetzte Maximum der Spareinlagen für jedes Buch zu ermäßigen, von welcher Maßregel aber die alsdann be⸗ reits beſtehenden Einzahlungen nicht be⸗ troffen werden. Gelder, welche für Stiftungen, Fonds, Kautionsbeſteller, Inſtitute und für andere Zwecke von dem Magiſtrat und den ſtädtiſchen Verwaltungsdeputationen und Kuratorien verwaltet werden, werden ebenfalls in höhe⸗ ren Beträgen, als das Statut für Sparein⸗ lagen feſtſetzt, angenommen. Muſter⸗Satzung. . Einlagen und Zinſen gegen Quittungs⸗ leiſtung für die Sparkaſſe zurückzuzahlen, 3. Kündigungen von Spareinlagen mit recht⸗ licher Wirkung anzunehmen, Sparbücher zu Herbeiführung der Zinſen⸗ zuſchreibung in Empfang zu nehmen. 2. Binnen 6 Wochen vom Tage der Ein⸗ zahlung ab iſt das mit dem Eintragungs⸗ vermerk des Kaſſenführers und Gegenbuch⸗ führers verſehene Sparbuch gegen Rückgabe der vorläufigen Beſcheinigung bei dem Ver⸗ walter der Nebenſtelle abzuholen. 3. Mit Ablauf dieſer Friſt verliert die vorläufige Beſcheinigung ihre Beweiskraft gegen die Sparkaſſe auch in den unter 2, 3 und 4 gedachten Fällen. Falls der beſcheinigte Betrag nicht zur Sparkaſſe gekommen iſt, kann der Inhaber ſeine Anſprüche nur noch gegen den Verwalter der Nebenſtelle geltend machen. 4. Das Sparbuch wird ſtets bei der Hauptſtelle ausgefertigt, welche auch das dazu gehörige Konto führt. Das Buch iſt der Nebenſtelle zur Weitergabe an die Hauptſtelle einzureichen. 5. Wird das ganze Guthaben zurückge⸗ zahlt, ſo iſt das Buch von dem Empfänger mit ſeiner Quittung zurückzugeben. 6. Der geſamte Geſchäftsbetrieb der Neben⸗ ſtellen wird durch eine vom Sparkaſſenvorſtand zu erlaſſende Anweiſung geregelt. 1II. Geſchäftsbetrieb. Annahme der Einlagen. 9. 13. 1. Von der Sparkaſſe werden Einlagen von 1 ℳ bis zu . . ℳ angenommen. 2. Höhere Einlagen auf ein Buch ſind nur mit Genehmigung des Vorſtandes zuläſſig. Es können für ſolche Einlagen ein beſonderer Zinsfuß und beſondere Kündigungsbedingun⸗ gen vereinbart werden. 3. Einlagen von nicht im Bezirke der Stadt wohnenden f können zurück⸗ gewieſen werden. Sparmarken und Abholung der Spareinlagen. § 14. 1. Zur Förderung des Sparens durch Sammlung geringer Beträge zur ſpäteren zinsbaren Anlage können Sparmarken aus⸗ gegeben werden. Die Sparkaſſe iſt nicht ver⸗ pflichtet, für verlorene Sparmarken Erſatz zu leiſten. 2. Von ſolchen Sparern, die ſich der Kaſſe gegenüber zu regelmäßigen Einlagen erbieten, können auch Sparbeträge durch Boten der Kaſſe abgeholt werden. Für die an den Boten ordnungsmäßig geleiſteten Zah⸗ lungen haftet die Sparkaſſe. 3. Alle weiteren Seſnneg, veroe, ½ Der Leſn 4447