Sparbüchern eine Quittung, welche mit dem Stempel der Sparkaſſe verſehen iſt und für die Dauer eines Monats nach der Ausſtellung volle Beweiskraft hat. Innerhalb dieſer Friſt ſind die Sparbücher bei der betreffenden Annahmeſtelle in Empfang zu nehmen, oder etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem Vor⸗ ſtande der Sparkaſſe anzumelden. Nach Ab⸗ lauf dieſer Friſt haftet die Sparkaſſe für Un⸗ regelmäßigkeiten der Verwalter der An⸗ nahmeſtellen nicht mehr. 5. Die Aushändigung der Sparbücher erfolgt ſpäteſtens innerhalb einer Woche nach der Einlieferung gegen Rückgabe der Quittun⸗ gen an den Vorzeiger, deſſen Befugnis der Verwalter der Annahmeſtelle zu prüfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet iſt. 6. Der Tag der Einzahlung einer Einlage bei der Annahmeſtelle gilt als Tag der Ein⸗ zahlung bei der Sparkaſſe und iſt für die Ver⸗ zinſung maßgebend. 7. Rückzahlungen finden von den An⸗ nahmeſtellen nicht ſtatt, jedoch können bei ihnen Kündigungen gemäß § 17 erklärt und Anträge auf Zuſchreibung von Zinſen ent⸗ gegengenommen werden. 8. Die Verwalter der Annahmeſtellen werden auf Vorſchlag des Vorſtandes der Sparkaſſe von dem Magiſtrat nach Kenntnis⸗ nahme ſeitens der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung ernannt. III. Geſchaftsbetrieb. Annahme der Einlagen. § 13. 1. Von der Sparkaſſe werden Einlagen von 1 ℳ bis zu 3000 ℳ angenommen. 2. Höhere Einlagen auf ein Buch ſind nur mit Genehmigung des Vorſtandes zuläſſig. Es können für ſolche Einlagen ein beſonderer Zinsfuß und beſondere Kündigungsbedingun⸗ gen vereinbart werden. 253