Alte Faſſung. Sparkaſſenbücher. § 28. Wer Geld in die Sparkaſſe einlegt, erhält ein auf ſeinen Namen lautendes Sparkaſſen⸗ buch. Dieſes wird auf dem Titelblatt von dem Vorſtande vollzogen und iſt mit dem Siegel der Sparkaſſe verſehen. In dasſelbe wird jede Ein⸗ und Auszahlung ſowie der Betrag der zugeſchriebenen Zinſen einge⸗ tragen. Die Eintragungen ſind von zwei Beamten unter Beiſetzung des Datums zu vollziehen. Jeder Einleger erhält nur ein Sparkaſſenbuch und hat dasſelbe bei allen weiteren Einzahlungen ſowie bei den Aus⸗ zahlungen vorzulegen. Für die Niederlegung und Verzinſung ihrer Erſparniſſe werden den Einlegern weder Koſten noch Gebühren berechnet, doch ſind für jedes Sparkaſſenbuch bei deſſen Rückgabe nach Erhebung des ganzen Guthabens 20 Pf. zu entrichten. § 32. Sparkaſſenbücher, die durch Rückzahlung der Einlagen und Zinſen ausgeglichen ſind, bleiben mit der Quittung des Empfängers bei der Sparkaſſe zurück. § 29. Die Sparkaſſenbücher werden unter fort⸗ laufenden Nummern ausgeſtellt. Denſelben wird das Sparkaſſenſtatut und ein Verzeichnis beigedruckt, aus dem zu erſehen, welchen Nutzen jede Einlage von 1 ℳ bis 3000 ℳ in jedem der nächſten 10 Jahre, unter Hinzu⸗ rechnung der Zinſen nach dem gemäß § 25 feſtgeſetzten Zinsfuß gewährt. Rückzahlung der Einlagen. § 30. Die Sparkaſſe zahlt jedem Inhaber des Sparkaſſenbuches gegen Vorzeigung oder Rück⸗ gabe desſelben den Betrag, auf den es lautet, teilweiſe oder ganz zurück, ohne dem Einleger verantwortlich zu ſein, wenn nicht vor der Auszahlung Verwahrung dagegen eingelegt und in die Kaſſenbücher eingetragen iſt. § 31. Gegen die Empfangnahme des Guthabens durch einen unbefugten Dritten kann ſich jedoch der Einzahler durch einen in das Spar⸗ kaſſenbuch einzutragenden Vermerk, daß die auf das Konto eingezahlten Beträge nur ihm, ſeinen legitimierten Erben oder ſonſt von ihm namhaft gemachten Perſonen auszuzahlen ſind, jederzeit ſichern. Dieſer Vermerk wird von dem Rendanten und einem zweiten Be⸗ amten vollzogen. Die Auszahlung von Spar⸗ Muſter⸗Sagung. Sparb ü cher. § 715 1 1. Jeder Einleger erhält ein auf Namen lautendes, nach Vorſchrift des § 5 zu voll⸗ ziehendes Abrechnungsbuch (Sparbuch), wel⸗ chem ein Abdruck der Satzung und eine Zins⸗ , beigefügt iſt. Bei allen Einzahlungen und Albhebun⸗ gen 1 das Sparbuch vorzulegen. 3. Die aufgelaufenen Zinſen werden im Sparbuche bei Gelegenheit einer neuen Ein⸗ zahlung oder Abhebung von Spargeldern zugeſchrieben. Den Sparern ſteht es jedoch frei, das Sparbuch alljährlich nach Schluß des Rechnungsjahres zur Eintragung der Zinſen vorzulegen. 4. Eintragungen in die Sparbücher ſind für die Sparkaſſe nur verbindlich, wenn ſie vom Kaſſenführer und vom Gegenbuchführer vollzogen ſind. 5. Bei völliger Rückzahlung der Einlage iſt das Sparbuch quittiert als Belag zurück⸗ zugeben, und eine Gebühr von .. Pf. dafür zu entrichten. § 16. Die Sparbücher und die Konten der Spar⸗ kaſſe werden unter fortlaufender Nummer ge⸗ führt. Erloſchene Konten können wieder⸗ belegt werden. Rück zahlung der Einlagen. § 17. 1. Die Sparkaſſe iſt berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Sparbuches gegen deſſen Vorzeigung oder Rückgabe den Betrag, auf den es lautet, teilweiſe oder ganz auszuzahlen, ohne dem Einleger oder deſſen Rechtsnachfolger zur Gewährleiſtung ver⸗ pflichtet zu ſein, wenn nicht vor der Auszahlung ein Einſpruch dagegen angebracht und in die Bücher der Kaſſe eingetragen worden iſt. 2. Ein ſolcher Einſpruch wird wirtungslos, wenn er nicht, abgeſehen von der Geltend⸗ machung durch eine öffentliche Behörde, binnen 4 Wochen nach ſeiner Erhebung ge⸗ mäß den §§ 916 ff. der Zivil⸗Prozeßordnung durch Zuſtellung einer Arreſt⸗ oder einſt⸗ weiligen Verfügung oder durch Vorlegung eines rechtskräftigen Urteils wiederholt wor⸗ den iſt. 3. Der Sparer kann verlangen, daß die Kaſſe nur an eine von ihm bezeichnete Perſon oder deren Rechtsnachfolger zahlt. In dieſem Falle iſt bei dem betreffenden Konto und im Sparbuche ein entſprechender Vermerk zu machen.