K Spa 1 beü che r 2 11§ 44. 7 1. Jeder Einleger erhält bei der erſten 1 . auf Namen lautendes und mit dem Siegel der Sparkaſſe zu verſehendes Ab⸗ rechnungsbuch (Sparbuch), welchem ein Ab⸗ druck der Satzung und eine Zinsberechnungs⸗ tabelle beigefügt iſt. 2. Bei allen Einzahlungen und Abhebun⸗ gen iſt das Sparbuch vorzulegen. 3. Die aufgelaufenen Zinſen werden im Sparbuche bei Gelegenheit einer neuen Ein⸗ zahlung oder Abhebung von Spargeldern zugeſchrieben. Den Sparern ſteht es jedoch frei, das Sparbuch alljährlich nach Schluß des Rechnungsjahres zur Eintragung der Zinſen vorzulegen. Innerhalb 30 Jahren muß die Zuſchreibung mindeſtens einmal er⸗ folgen. (Siehe § 21, Abſ. 2.) 4. Eintragungen in die Sparbücher ſind für die Sparkaſſe nur verbindlich, wenn ſie von zwei Kaſſenbeamten vollzogen ſind. 5. Bei völliger Rückzahlung der Einlage iſt das Sparbuch quittiert als Belag zurück⸗ zugeben. 9.18⸗ Die Sparbücher und die Konten der Spar⸗ kaſſe werden unter fortlaufender Nummer geſne Erloſchene Konten können wieder⸗ elegt werden. Rückzahlung der Einlagen. § 16. 1. Die Sparkaſſe iſt berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Sparbuches gegen deſſen Vorzeigung oder Rückgabe den Betrag, auf den es lautet, teilweiſe oder ganz auszuzahlen, ohne dem Einleger oder deſſen Rechtsnachfolgern zur Gewährleiſtung ver⸗ pflichtet zu ſein, wenn nicht vor der Aus⸗ zahlung von dieſem ein Einſpruch dagegen angebracht iſt. 2. An demſelben Tage darf nur eine Rück⸗ zahlung aus ein und demſelben Sparbuche erfolgen. 3. Der Sparer kann verlangen, daß die Kaſſe nur an eine von ihm bezeichnete Perſon oder deren Rechtsnachfolger zahlt. In dieſem Falle iſt bei dem betreffenden Konto und im Sparbuche ein entſprechender Vermerk zu chen. Rückzahlungen aus derart geſicherten an den Empfangs⸗ Legitimation. elder ſind 2