Alte Faſſung. geldern erfolgt in dieſem Falle nur an die Empfangsberechtigten nach ſtattgehabter Legi⸗ timation. Kündigung der Einlagen. § 36. In betreff der Rückzahlungen wird feſt⸗ geſetzt: a) daß auf ein Sparkaſſenbuch innerhalb zwei Wochen ohne vorherige Aufkün⸗ digung im ganzen nicht mehr als 100 zurückgenommen werden dürfen, b) daß dagegen bei Erhebung größerer Summen, und zwar bis 500 ℳ eine Kündigung von 2 Monaten und 6) zur Erhebung einer den Betrag von 500 ℳ überſteigenden Summe eine Kündigung von 3 Monaten eintreten muß. Der Eintritt einer Mobilmachung der in der Provinz, in welcher die Sparkaſſe ihren Sitz hat, garniſonierenden Truppenteile oder der Eintritt eines von dem Deutſchen Reiche oder dem Deutſchen Reiche erklärten Krieges verdoppelt die Kündigungsfriſten. An demſelben Tage darf nur eine Kün⸗ digung von demſelben Einleger und nur eine Auszahlung an denſelben Einleger geſchehen. Die Kündiung wird in dem Sparkaſſenbuche vermerkt. Es ſteht dem Rendanten der Sparkaſſe frei, auf Antrag des Einlegers von der Kündigungsfriſt Abſtand zu nehmen, wenn der Barbeſtand zur Zahlung des Betrages ausreicht. Geſperrte Sparkaſſenbücher. § 33. Eine Einzahlung auf ein Sparkaſſenbuch kann auch mit der Maßgabe geſchehen, daß die Auszahlung nicht vor einem vorher beſtimmten Termine erfolgen ſoll. Dieſe Maßgabe gilt nicht bloß für die bereits vorhandenen, ſondern Gegenbuchführer ein Sper 4. Sparbücher über Mündelgelder ſind als ſolche auf dem Buche und auf dem Konto zu bezeichnen; zu Abhebungen iſt, abgeſehen von Zinserhebungen, die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundſchafts⸗ gerichts beizubringen. Der Nachweis der Genehmigung durch den Gegenvormund oder das Vormundſchaftsgericht iſt nicht erforder⸗ lich, wenn der Vormund oder Pfleger ſeine Befreiung hiervon auf Grund der §§ 1852, 1855, 1903, 1904 oder 1917 BG B. nachweiſt. §18. 1. Someit der Stand der Kaſſe es erlaubt, werden die von den Einlegern zurückgeforder⸗ ten Summen ſofort bezahlt. Zur ſofortigen Zahlung iſt die Kaſſe aber nur bei Beträgen bis zu verpflichtet. Im übrigen erfolgt die Rückgewähr von Einlagen Don „ ois „ e , Wochen von bis % Monate von Dis ℳ.. Monate uüber %e Monate nach erfolgter Kündigung. Kündigungen werden als ungeſchehen betrachtet, wenn der Berechtigte binnen Tagen vom Aus⸗ zahlungstage ab das Geld nicht erhebt. Der Vorſtand iſt berechtigt, bei Nichtabhebung des Geldes am Auszahlungstage die Ver⸗ zinſung für den laufenden Monat einzuſtellen. 2. Vor Ablauf der Rückzahlungsfriſt nach erfolgter Kündigung iſt der Einleger ſelbſt dann nicht zu weiteren Kündigungen be⸗ rechtigt, wenn die Kaſſe etwa den erſten Betrag vor Ablauf der Kündigungsfriſt ge⸗ zahlt hat. ete Sparbüch e r § 19. Auſ Antrag kam ein Sparbuch bis zu an beſtimmten Termin oder bis zum Ein⸗ tritt eines beſtimmten ½7. Schur ge⸗ hrer K½ ſperrt werden, daß vom Ka