— — 253 — Gegenvormundes oder des Vormundſchafts⸗ gerichts beizubringen. Der Nachweis der Ge⸗ nehmigung durch den Gegenvormund oder das Vormundſchaftsgericht iſt nicht erforderlich, wenn der Vormund oder Pfleger ſeine Be⸗ freiung hiervon auf Grund der §§ 1852, 1855, 1903, 1904 oder 1917 BG B. nachweiſt. § 17. 1. Bei Rückforderung von Einlagen ſeitens der Sparer iſt die Kaſſe zur ſofortigen Zahlung von Beträgen bis zu 100 ℳ verpflichtet. Im übrigen kann auf ein Srarbuch a) innerhalb 2 Wochen ohne vorherige Aufkündigung im ganzen nicht mehr als ein Betrag von 200 ℳ zurückgefordert werden; b) die Auszahlung größerer Beträge bis zu 1000 ℳ erſt 1 Monat nach Kündigung, die Auszahlung eines Betrages zwiſchen 1000 und 2000 ℳ erſt 2 Monate nach Kündigung und die Auszahlung eines üler 2000 ℳ hinausgehenden Betrages erſt 3 Monate nach Kündigung beanſprucht werden. 2. Wird ein gekündigtes Guthaben nicht binnen 3 Tagen nach dem Tage der Fälligkeit erhoben, ſo erliſcht die Wirkung der Kün⸗ digung. 3. Die Sparkaſſe iſt berechtigt, von den in Abſatz 1 feſtgeſetzten Kündigungsfriſten abzuſehen, und die zurückgeforderten Beträge, auch wenn ſie 100 ℳ überſteigen, ſofort auszuzahlen. 4. Vor Ablauf der Rückzahlungsfriſt nach erfolgter Kündigung iſt der Einleger ſelbſt dann nicht zu weiteren Kündigungen berech⸗ tigt, wenn die Kaſſe etwa den erſten Betrag vor Ablauf der Kündigungsfriſt gezahlt hat. 5. Auch der Sparkaſſe ſteht das Recht der Kündigung mit 3monatiger Friſt aus⸗ wärtigen Einlegern gegenüber zu: ferner auch denjenigen Einlegern gegenüber, deren Guthaben den Betrag von 3000 ℳ auf das einzelne Buch überſteigt. Die Kündigung erfolgt durch ſchriftliche Benachrichtigung des Sparers. Iſt eine ſolche nicht möglich, ſo erfolgt die Kündigung durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung (§ 36) in vierwöchentlichen Zwiſchenräumen. eſperrte Sparbücher. 18. Auf Antrag kann ein Sparbuch bis zu ſes dadurch ge⸗ Beamten ein