Alte Taſſung. auch für alle ſpäteren Einlagen, die auf das ſo geſperrte Sparkaſſenbuch geleiſtet werden, und erſtreckt ſich auf Kapital und Zinſen. Stirbt vor Eintritt des Sperrtermins der⸗ jenige, auf deſſen Namen das Sparkaſſenbuch lautet, ſo tritt die Beſchränkung ſofort mit dem Tode außer Kraft. Die Verzichtleiſtung auf die Erhebung von Kapital und Zinſen kann nach abgelaufener Sperrfriſt weiter ver⸗ längert werden. Die Sperrung und deren Verlängerung müſſen im Sparkaſſenbuch ver⸗ merkt werden. In gleicher Weiſe kann zugunſten einer unverheirateten Frauensperſon die Rückzah⸗ lung der Einlagen und deren Zinſen bis zur Verheiratung hinausgeſchoben werden. Außer mit dem Tode erliſcht die Sperrung des Spar⸗ kaſſenbuches auch dann, wenn die Frauens⸗ perſon ohne zu heiraten, das 40. Lebensjahr erreicht hat. Ubertragbarkeit der Einlagen. § 44. Auf Verlangen bewirkt die Sparkaſſe ſo⸗ wohl die Überweiſung von Spareinlagen Ab⸗ ziehender an eine andere öffentliche Sparkaſſe, als die Einziehung von Einlagen aus aus⸗ wärtigen Sparkaſſen für Angezogene. § 45. Der Antrag kann, unter Übergabe des Sparkaſſenbuchs, mündlich oder ſchriftlich ge⸗ ſchehen; über den Empfang des Sparkaſſen⸗ buches iſt von der Sparkaſſe eine Beſcheinigung zu erteilen, gegen deren Rückgabe ſeinerzeit bei der neuen Sparkaſſe die Übergabe des neuen Sparkaſſenbuches nebſt der Abrechnung erfolgt. § 46. Die Verzinſung der Einlagen wird durch die Überweiſung an eine andere Sparkaſſe nicht unterbrochen. Je nachdem die Über⸗ weiſung der Einlagen vor dem 16. Tage des Monats oder nach dem Beginn dieſes Tages erfolgt, das Geld alſo, unter gleichzeitiger Überſendung der Abrechnung an die Kaſſe des neuen Aufenthaltsortes durch die Poſt abgeſendet, bzw. auf dem Girokonto dieſer Sparkaſſe bei der Reichsbank eingezahlt iſt, vergütet die empfangende oder die abſendende Sparkaſſe die bei ihr üblichen Zinſen für den t. Monat, in welchem die Abſendung er⸗ folgt. § 47. Die Koſten der Überweiſung trägt die Kaſſe des neuen Aufenthaltsortes bis zum Betrage von 50 9; etwaige Mehrkoſten fallen dem Sparer zur Laſt. Die Beſtimmungen finden nur dann An⸗ wendung, wenn ſie bei beiden beteiligten Sparkaſſen gelten. Sparbuch eingetragen wird. Die Sperrung hat die Wirkung, daß die Sparkaſſe das Gut⸗ haben nur nach Maßgabe dieſes Vermerks auszahlen darf. Vorzeitig darf der Sperr⸗ vermerk nur ausnahmsweiſe mit Genehmi⸗ gung des Vorſtandes aufgehoben werden. nbertragbarkeit der Spar⸗ einlagen. § 20. Die Sparkaſſe kann mit anderen öffent⸗ lichen Sparkaſſen Übereinkommen treffen, wonach auf Wunſch eines Sparers deſſen Gut⸗ haben auf eine andere Sparkaſſe ohne Unter⸗ brechung der Verzinſung überwieſen werden kann. Die näheren Feſtſetzungen über das Verfahren und die Koſten uſw. trifft der Vorſtand. 2