— 259 — wird. Die Sperrung hat die Wirkung, daß die Sparkaſſe das Guthaben nur nach Maß⸗ gabe dieſes Vermerkes auszahlen darf. Vor⸗ zeitig darf der Sperrvermerk nur ausnahms⸗ weiſe mit Genehmigung des Vorſtandes aufgehoben werden. Ubertragbarkeit der Spar⸗ eäin ka gen. § 19. 1. Auf Verlangen bewirkt die Sparkaſſe ſowohl die Überweiſung von Spareinlagen Abziehender an eine andere Sparkaſſe, als die Einziehung von Einlagen aus auswärtigen Sparkaſſen für Angezogene. 2. Der Antrag kann mündlich oder ſchriftlich geſchehen, das Sparbuch muß dem Antrage beigefügt ſein; über den Empfang 1 iſt von der Sparkaſſe eine Beſcheinigung zu 1 erteilen, gegen deren Rückgabe ſeinerzeit bei der neuen Sparkaſſe die Ubergabe des neuen Sparbuches mit der Abrechnung erfolgt. 3. Sperrvermerke, Bevormundungen und Pflegeſchaften, durch welche die Auszahlung des zu überweiſenden Guthabens beſchränkt oder an die Zuſtimmung dritter Perſonen geknüpft iſt, ſind von der überweiſenden der empfangenden Kaſſe mitzuteilen und von dieſer auf das neue Guthaben zu übernehmen. Die Überweiſung gerichtlich gepfändeter Gut⸗ haben iſt ausgeſchloſſen. 2 4. Die empfangende Kaſſe iſt auch bei Annahme eines überwieſenen Guthabens an die für die Annahme von Spareinlagen nach ihrer Satzung vorgeſchriebene Höchſtgrenze gebunden. 2 5. Die überweiſende Kaſſe kann die Ausführung der Überweiſung bei Einlagen, für deren Rückzahlung ſatzungsgemäß die Inne⸗ haltung einer Kündigungsfriſt verlangt werden kam, des um Ablanf der Kuntiguagfiſ imausſchieben; die Kündigungsfriſt läuft in lle vom Tage des Eingangs des gsantrages bei der überweiſenden Kac. Die Serzinſung der Einlage wird durch die Überweiſung an eine andere Spar⸗ kaſſe in keinem Falle unterbrochen. Die Ver⸗ zinſung endigt bei der alten und beginnt bei der neuen Sparkaſſe mit dem de des