— 20 —— Alte Faſſung. Verzinſung der Einlagen. § 25. Die Einlagen werden mit jährlich 3 für 100 ℳ.) verzinſt. Markbruchteile werden nicht verzinſt. Der Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung ſind ermächtigt, dieſen Zinsfuß bis auf 5 für 100 ℳ zu erhöhen und wieder bis auf 2 ℳ für 100 ℳ herabzuſetzen. Eine Herabſetzung des Zinsfußes darf ſich niemals auf die Vergangenheit erſtrecken und iſt zwei⸗ mal mit einem Zwiſchenraum von einem Monat bekannt zu machen, bevor ſie verbind⸗ liche Kraft erlangt. § 26. Eine Zinsvergütung für Einlagen, die innerhalb 14 Tagen nach der Einzahlung ganz oder teilweiſe wieder abgehoben werden, findet nicht ſtatt. Die Zinſen werden von dem auf die Ein⸗ zahlung folgenden Werktage ab bis zu dem der Rückzahlung vorhergehenden Werktage berechnet, wobei das Jahr zu 360 Tagen an⸗ genommen wird. Bei der Zinsberechnung ſich ergebende Pfennigbruchteile werden für eine ganze Ein⸗ heit berechnet, wenn ſie einen halben Pfennig oder mehr betragen. Pfennigbruchteile unter einem halben Pfennig bleiben außer Anſatz. Unterbleibt die Abhebung gekündigter Einlagen, ſo werden keine Zinſen über die ab⸗ gelaufene Kündigungsfriſt hinaus vergütet, ſolche vielmehr erſt wieder nach Rücknahme der Kündigung gewährt. § 27. Am Schluſſe des Rechnungsjahres werden die Zinſen der Einlagen denſelben zuge⸗ ſchrieben und von da ab mitverzinſt. Sind 30 Jahre ſeit der letzten Einzahlung oder Aus⸗ zahlung verfloſſen, ſo wird der Einleger, unter Angabe der Nummer und des Guthabens des Sparkaſſenbuches, durch dreimalige öffent⸗ liche Bekanntmachung zur Empfangnahme ſeines Guthabens innerhalb 6 Monaten nach der erſten Bekanntmachung aufgefordert, wi⸗ drigenfalls die Verzinſung des Guthabens aufhört. Sind auch binnen fünf Jahren nach Ab⸗ lauf der vorſtehend beſtimmten Friſt weder Einzahlungen noch Auszahlungen auf das Buch geleiſtet, ſo erliſcht der 20 Einlegers auf das Guthaben, und dasſelbe nſpruch des .. Verzinſung der Einlagen. § 21. 1. Von ſämtlichen Einlagen wird jede volle Mark mit . % verzinſt. Beträge unter einer Mark werden nicht verzinſt. 2. Die ſtädtiſchen Körperſchaften ſind er⸗ mächtigt, den Zinsfuß bis auf 5% zu erhöhen oder bis zu 3% zu ermäßigen. Jede Ermäßi⸗ gung bedarf der Genehmigung des Ober⸗ präſidenten. 3. Jede Veränderung des Zinsfußes iſt gemäß § 39 zweimal in einem Zeitraum von zwei Wochen öffentlich bekannt zu machen und tritt früheſtens. Monat . nach der der zweiten Bekanntmachung in Kraft. Eine Herabſetzung des Zinsfußes darf ſich niemals auf die Vergangenheit erſtrecken. 4. Die Zinſen werden vom erſten Tage des auf den Tag der Einzahlung folgenden Monats ab berechnet. Ebenſo werden bei Rückzahlungen, ſie mögen das ganze Gut⸗ haben oder nur einen Teilbetrag umfaſſen, die Zinſen für die abgehobene Summe nur bis zum Schluſſe des dem Tage der Rückzah⸗ lung voraufgegangenen Monats berechnet. 6144. 1. Am Schluſſe des Rechnungsjahres werden die Zinſen den Einlagen zugeſchrieben und von da ab mit verzinſt. 2. Meldet ſich ein Berechtigter innerhalb 30 Jahren ſeit der letzten Vorzeigung des Sparbuches nicht bei der Sparkaſſe, ſo hört mit dem Ablauf dieſer 30 Jahre die weitere Verzinſung ſeines Guthabens auf. 3. Sind 50 Jahre ſeit der letzten Ein⸗ zahlung oder Rückzahlung verfloſſen, ſo 114 nach voraufgegangener Bekanntmachung das Guthaben der Stadht zur Verwen⸗ dung ſüen e e ee Aece Lecden⸗