2 261 Tages der Abſendung des Geldes oder Ein⸗ 5 zahlung auf Reichsbank⸗Giro⸗Konto. In, 7. Die Koſten der Überweiſung ein⸗ ſchließlich der Ausfertigung des neuen Spar⸗ buches trägt in jedem Falle die Sparkaſſe des neuen Aufenthaltsortes. 8. Die Überweiſung findet nur ſtatt zwiſchen Sparkaſſen, unter denen hinſichtlich des Überweiſungsverkehrs Gegenſeitigkeit ver⸗ — bürgt iſt. Verzinſung der Einlagen. § 20. 1. Von ſämtlichen Einlagen wird jede volle Mark mit 3 vom Hundert verzinſt. Be⸗ träge unter einer Mart werden nicht verzinſt. 2. Die ſtädtiſchen Körperſchaften ſind er⸗ mächtigt, den Zinsfuß innerhalb von drei bis fünf vom Hundert zu verändern. 3. Jede Veränderung des Zinsfußes iſt gemäß § 36 zweimal in einem Zeitraum von zwei Wochen öffentlich bekannt zu machen und tritt früheſtens einen Monat nach der zweiten Bekanntmachung in Kraft. Eine Herabſetzung des Zinsfußes darf ſich niemals auf die Ver⸗ gangenheit erſtrecken. 4. Die Zinſen werden von dem auf die Einzahlung folgenden Werktage ab bis zu dem der Rückzahlung vorhergehenden Werk⸗ tage berechnet, wobei das Jahr zu 360 Tagen angenommen wird. 5. Bei der Zinsberechnung ſich ergebende Pfennigbruchteile werden für eine ganze Ein⸗ heit berechnet, wenn ſie einen halben Pfennig 2 oder mehr betragen. Pfennigbruchteile unter einem halben Pfennig bleiben außer Anſatz. 6. Eine Zinsvergütung für Einlagen, die innerhalb 14 Tagen nach der Einzahlung wieder abgehoben werden, findet nicht ſtatt. § 21. 1. Am Schluſſe des Rechnungsjahres werden die Zinſen den Einlagen zugeſchrieben und von da ab mit verzinſt. 2. Meldet ſich ein Berechtigter innerhalb 30 Jahren ſeit der letzten Vorzeigung des Spar⸗ buches nicht bei der Sparkaſſe, ſo hört mit dem Ablauf dieſer 30 Jahre die weitere Ver⸗ zinſung ſeines Guthabens auf. 3. Sind 50 Jahre ſeit der letzten Ein⸗ zahlung oder Rückzahlung verfloſſen, ſo kann nach voraufgegangener Bekanntmachung das Guthaben der Stadt Charlottenburg zur Ver⸗ wendung für gemeinnützige Zwecke über⸗