—— 24—— Alte Faſſung. wird mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde zu einem wohltätigen Zweck verwendet, nach⸗ dem zuvor in jedem der fünf Jahre ein öffent⸗ licher Aufruf, unter Beifügung der betreffen⸗ den Verwarnung in den Ortszeitungen und im Reichsanzeiger erlaſſen iſt. Bei geſperrten Sparkaſſenbüchern beginnt die 30jährige Friſt erſt nach Eintritt des Sperrtermins oder nach vollendetem 40. Lebensjahr der Frauens⸗ perſon. Ein⸗ und Auszahlungen durch die Po ſt. 37 Die Einzahlungen, Kündigungen und Rückzahlungen können auch durch die Poſt erfolgen. Bei Einſendungen von Geld zu neuen Ein⸗ lagen iſt anzugeben, auf weſſen Namen das Sparkaſſenbuch ausgeſtellt werden ſoll und wo der Betreffende wohnt. Das Sparkaſſenbuch wird dann dem Einleger oder dem von ihm bezeichneten Empfänger frei und eingeſchrie⸗ ben überſendet. Bei weiteren Einzahlungen iſt das Sparkaſſenbuch einzuſenden und wird dasſelbe nach Eintragung der Einlage in vor⸗ ſtehend bemerkter Weiſe zurückgeſendet. Ein gleiches Verfahren iſt bei Kündigungen zu zu beachten. Will der Inhaber eines Spar⸗ kaſſenbuches den gekündigten Betrag durch die Poſt zugeſandt haben, ſo hat er mit dem Sparkaſſenbuche eine von ihm unterſchriebene Quittung, deren Unterſchrift durch einen öffentlichen Beamten mit Unterſchrift und Amtsſiegel beglaubigt ſein muß, an die Spar⸗ kaſſe einzuſenden, worauf der quittierte Be⸗ trag mit dem Sparkaſſenbuch, nachdem in das⸗ ſelbe die Auszahlung eingetragen iſt, an den Einſender frei unter Angabe des Wertes ab⸗ geſendet wird. Wenn das Geld an einen anderen abgeſendet werden ſoll, ſo iſt dies in der Quittung auszudrücken. Alle Portokoſten trägt der Antragſteller. Die Kaſſe entnimmt das von ihr verlegte Porto von dem Beſtande der Einlage. Die Poſtſcheine über die Sendung der Kaſſe beweiſen zugunſten der letzteren, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Ausſtellung des Poſtſcheines von dem Einſender eines Spar⸗ kaſſenbuches bzw. eines Geldbetrages wegen vollſtändigen oder teilweiſen Ausbleibens bei der Sparkaſſe Einſpruch erhoben wird. Verluſt eines Sparkaſſen⸗ buches. § 34. Derjenige, deſſen Sparkaſſenbuch verloren oder vernichtet iſt, hat den Verluſt dem Vor⸗ ſtande anzuzeigen, welcher die erfolgte Anzeige bei dem betreffenden Konto vermerken läßt. § 35. Wird die Vernichtung des Sparkaſſen⸗ buches nach dem Ermeſſen des Vorſtandes Verkehr durch die Po ſt. § 23. 1. Die Sparkaſſe iſt verpflichtet, durch die Poſt eingehende Geldzahlungen anzu⸗ nehmen und auf Wunſch Rückzahlungen durch die Poſt auf Koſten des Sparers zu bewirken. 2. Eine Gewährleiſtung irgend einer Art aus dieſen Überſendungen übernimmt die Sparkaſſe nicht. Verfahren be i Verlu ſt e ines 2 Sparbuches. 2 1414 3 § 24. 11— Der Verluſt eines Sparbuches iſt der Spartaſſe anzuzeigen, welche den Verluſt, ohne die Legitimation des Anzeigenden zu prüfen, in ihren Büchern vermerkt. Vermag der Verlierer die Vernichtung des Sparbuches auf eine überzeugende Weiſe darzutun, ſo wird ihm auf Beſchluß des Vorſtandes ein neues Buch auf Grund der Kaſſenbücher