Verkehr durch die Po ſt. §22 1. Die Einzahlungen, Kündigungen und Rückzahlungen können auch durch die Poſt erfolgen. 22 2. Bei Einſendungen von Geld zu neuen Einlagen iſt anzugeben, auf weſſen Namen das Sparbuch ausgeſtellt werden ſoll und wo der Betreffende wohnt. Das Sparbuch wird dann dem Einleger oder dem von ihm be⸗ zeichneten Empfänger eingeſchrieben über⸗ ſandt. Bei weiteren Einzahlungen iſt das Spar⸗ buch einzuſenden. Nach Eintragung der Ein⸗ lage wird es in vorſtehend bemerkter Weiſe zurückgeſandt. Ein gleiches Verfahren iſt bei Kündigungen zu beachten. Will der Inhaber eines Sparbuches ſein Guthaben ganz oder teilweiſe durch die Poſt überſandt haben, ſo hat er mit dem Sparbuche eine von ihm unter⸗ ſchriebene Quittung an die Sparkaſſe einzu⸗ ſenden, worauf der quittierte Betrag mit dem Sparbuch, nachdem in dasſelbe die Auszahlung eingetragen iſt, an den Einſender frei und unter Angabe des Wertes abgeſandt wird. Wenn das Geld einem anderen überſandt werden ſoll, ſo iſt dies in der Quittung anzu⸗ geben: a ut 1⸗ 3. Alle Portokoſten trägt der Antrag⸗ ſteller. Die Kaſſe iſt berechtigt, das von ihr verlegte Porto von dem Beſtande der Einlage zu entnehmen. e ee 4. Die Poſtſcheine über die Sendung der Kaſſe beweiſen zugunſten der letzteren, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Ausſtellung des des Poſtſcheines von dem Einſender eines Sparbuches oder eines Geldbetrages wegen lſtändigen oder teilweiſen Ausbleibens oder wegen Unrichtigkeit der Kaſſenſendung bei der Sparkaſſe Einſpruch erhoben wird. iſt ſt, d oder