Alte Faſſung. auf überzeugende Weiſe dargetan, ſo wird ein neues Sparkaſſenbuch auf Grund der Kaſſenbücher ausgefertigt. In allen andern Fällen muß das Sparkaſſenbuch aufgeboten werden. Nutzbarmachung der Gelder der Sparkaſſe. § 48. Die Gelder der Sparkaſſe werden durch den Vorſtand angelegt: a) in Hypotheken⸗ oder Grundſchuldbriefen über Forderungen, welche auf ſtädtiſchen oder ländlichen, in den Gemeindegebieten Charlottenburg, Berlin, Schöneberg oder Wilmersdorf belegenen Grundſtücken ein⸗ getragen ſind, ſoweit dieſelben ſicher ſind. Dieſe Sicherheit wird als vorhanden angenommen, wenn die Forderung inner⸗ halb der erſten Hälfte des durch eine gerichtliche Taxe feſtgeſtellten Wertes des Grundſtückes, oder innerhalb der erſten Hälfte der Summe, mit welcher die Gebäude bei einer öffentlichen Sozietät gegen Feuers⸗ gefahr verſichert ſind, oder innerhalb des 12 % fachen Gebäude⸗ ſteuer⸗Nutzungswertes, oder innerhalb des 20fachen Grund⸗ ſteuer⸗Reinertrages ſich befindet; b) in Schuldverſchreibungen und Inhaber⸗ papieren, welche von dem Deutſchen Reiche oder einem Deutſchen Bundes⸗ ſtaate mit geſetzlicher Ermächtigung aus⸗ geſtellt ſind oder in Schuldverſchreibungen und Inhaberpapieren, deren Verzinſung von dem Deutſchen Reiche oder von einem Deutſchen Bundesſtaate geſetzlich verbürgt iſt, oder in Rentenbriefen der zur Vermittlung der Ablöſung von Ren⸗ ten in Preußen beſtehenden Renten⸗ banken, oder in Schuldverſchreibungen, welche von deutſchen kommunalen Kor⸗ porationen (Provinzen, Kreiſen, Ge⸗ meinden) oder von deren Kreditanſtalten ausgeſtellt und entweder ſeitens der Inhaber kündbar ſind, oder einer regel⸗ mäßigen Tilgung unterliegen; c) in Schuldſcheinen gegen Verpfändung der zu a bezeichneten Schuldverſchreibun⸗ gen und Inhaberpapiere bis zu zwei Drittel des Kurswertes und gegen die Verpflichtung, beim Fallen des Kurſes die Deckung bis zu zwei Drittel des Kurswertes zu ergänzen: d) mit Genehmigung des Herrn Regierungs⸗ Präſidenten in Schuldſcheinen der Stadt Charlottenburg, jedoch mit der Maßgabe, daß zu derartigen Darlehen nicht mehr als ein Viertel des Geſamtbeſtandes der Sparkaſſe verwendet werden darf. 284 — ausgefertigt. In allen übrigen Fällen muß das Sparbuch nach den geſetzlichen Beſtimmun⸗ gen aufgeboten und für kraftlos erklärt werden. IV. Anlegung der verfügbaren Gelder. Allgemeines. § 25. Die Gelder der Sparkaſſe werden zinsbar 41 4. in Hypotheten oder Grundſchulden (§ 26) in Wertpapieren (§ 27). in Darlehen gegen Bürgſchaft (§ 28) in Darlehen gegen Unterpfand (§ 29) in Darlehen an öffentlich rechtliche Ver⸗ bände (§ 30) in Darlehen an Genoſſenſchaften (§ 31) vorübergehend bei Afetteten Banken (§ 32). 2222 8 22 Hypotheken und Grundſchulden. § 26. 1. Gegen Hypothek oder Grundſchuld kön⸗ nen Grundſtücke innerhalb des Garantie⸗ verbandes und der Kreiſee beliehen werden, ſobald ſie genügende Sicher⸗ heit bieten. Genügende Sicherheit wird angenommen, wenn die Forderung ſich be⸗ wegt: 4) innerhalb desese fachen Grund⸗ ſteuerreinertrages und des 12 vefachen Gebäudeſteuernutzungswertes. b) bei land⸗ und forſtwirtſchaftlich genutzten Grundſtücken innerhalb zwei Dritteln, bei Hausgrundſtücken innerhalb der erſten Hälfte des durch Taxe feſtgeſtellten Wertes. 2. Als Taxen im Sinne des Buchſtaben b gelten nur ſolche, welche entweder 1. den Vorſchriften des Art. 73 § 1 Abſ. 2 des Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 entſprechen, oder 2. von einer öffentlichen Feuerſozietät auf⸗ genommen ſind, oder 3. durch zwei vom Magiſtrat beſtimmte und gerichtlich vereidigte Taxatoren ab⸗ gegeben ſind. Bei Beleihungen von Grundſtücken, die nicht im Bezirke des Garantieverbandes belegen ſind, kann der Vorſtand ſich der Taxatoren derjenigen Sparkaſſe bedienen, in deren Bezirk das zu beleihende Grundſtück liegt.