— —— 205 Buch auf Grund der Kaſſenbücher aus⸗ gefertigt. In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn ein Sparbuch teilweiſe vernichtet iſt. In dieſem Falle wird der übrig gebliebene Teil von der Sparkaſſe eingezogen. In allen übrigen Fällen muß das Sparbuch nach den geſetzlichen Beſtimmungen auf⸗ geboten und für kraftlos erklärt werden. IV. Anlegung der verfügbaren Gelder. Allgemeines. § 24. Die Gelder der Sparkaſſe werden zinsbar angelegt: 1. in Hypotheken (§ 25) . in Wertpapieren (§ 26) „ in Darlehen gegen Unterpfand (§ 27) . in Darlehen an öffentlich rechtliche Ver⸗ bände (§ 28) 2 vorübergehend bei öffentlichen Banken oder gegen Sicherheitsleiſtung bei Privat⸗ banken (§ 29) 6. durch Erwerb von Grundſtücken a) zum Z3wecke der Errichtung eines Geſchäftshauſes für die Sparkaſſe, p) bei der Zwangsverſteigerung zwecks Ausbietung von Kapital und Zinſen, wenn das Grundſtück der Sparkaſſe für eine Hypothek verpfändet iſt, 7. in Wechſeln erſter Häuſer (§ 30). Hypothetenund Grundſchulden. %1 9% d 4 Kac450 § 25. 1. Gegen Hypothek können Grundſtücke innerhalb der Gemeindegebiete Charlotten⸗ burg, Berlin, Schöneberg, Wilmersdorf be⸗ liehen werden, ſobald ſie genügende Sicherheit bieten. Genügende Sicherheit kann an⸗ genommen werden, wenn die Forderung ſich innerhalb des 12 ½fachen Gebäudeſteuer⸗ nutzungswertes, oder innerhalb der erſten Hälfte des durch Schätzung feſtgeſtellten Wertes. 2. Als Schätzungen gelten nur ſolche, welche entweder: er