Alte 3. Es Sacſeß nicht beliehen werden: 1. unbebaute Bauſtellen an nicht bebauungs⸗ fähigen Straßen, 2. Grundſtücke und Gebäude, ſoweit deren Wert auf induſtrieller Nutzung beruht, 3. Grundſtücke, die durch ihre Ausnutzung verſchlechtert werden (Lehm⸗, Ton⸗ oder Kiesgruben, Torfſtiche uſw.). 4. Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Be⸗ dingungen, unter denen ſolche Hypotheken ausgeliehen werden, werden vom Vorſtande feſtgeſetzt. Wertpapiere. § 27. 1. An Wertpapieren dürfen nur ſolche er⸗ worben werden, in denen Mündelgelder be⸗ legt werden können (§§ 1807, 1808 BG B. und Art. 74 des Ausführungs⸗Geſetzes zum BG B. vom 20. September 1899). 2. Mindeſtens 25% der Geſamtbeſtände der Sparkaſſe einſchließlich des Kursrücklage⸗ und Reſervefonds müſſen in ſolchen Wert⸗ papieren angelegt ſein, die zum Handel an der Berliner Börſe zugelaſſen ſind und dort 4 in größeren Poſten gehandelt werden Darlehen gegen Bürgſchaft. § 28. 1. Darlehen gegen Bürgſchaft werden auf Schuldſchein oder Wechſel gewährt, jedoch nur an Einwohner der Gemeinde . . wenn zwei als ſicher anerkannte Perſonen ſich für Kapital, Zinſen und Koſten ſelbſtſchuldne⸗ riſch verbürgen. 2. Derartige Darlehns⸗ und Burgſchafts⸗ ſchulden ein und derſelben Perſon dürfen zuſammen die Summe von 3 nicht überſteigen. Sie dürfen nicht über 12 Monate laufen. Verlängerungen dieſer Darlehen ſollen nur ausnahmsweiſe und in der Regel nur dann bewilligt werden, wenn eine Abzahlung von mindeſtens 10% der ur⸗ ſprünglichen 32. 4 geleiſtet wird. Darlehen gegen un ervfan § 29. 1. Darlehen werden auf Schuldſchein oder Wechſel gewährt gegen Verpfändung a) von Hypotheken⸗ und Grundſchuldbriefen mit der im § 26 verlangten Sicherheit oder b) von Wertpapieren er im 5 27 bezeich“ ) 441.. — ſuce⸗ oſſentiich 6) von arbü er entlichen Sparkaſſen, welche zur Anlegung von 2anerh für ge erklärt ſind. 2. Wertpapiere dürfen nur bis zu 5/ des Kurswertes, niemals aber über den Nennwert hinaus belichen werden. Sintt der Kurs, ſo