Alte Faſſung. 3 verkehr mit den vorbe . ſofort . . 3. Sparbücher dürfen bis zu ¾0 des Nennwerts 4.— werden. Das Darlehn darf erſt ausgezahlt werden, wenn die Spar⸗ kaſſe, welche das Sparbuch ausgeſtellt hat, von der Verpfändung benachrichtigt iſt und den Empfang der Nachricht beſtätigt hat. Darlehen an öffentlich⸗recht⸗ liche Ver bände. § 30. 1. Darlehen an Kreiſe, Gemeinden (poli⸗ tiſche, Kirchen⸗ oder Schulgemeinden) und ſonſtige mit Körperſchaftsrechten ausgeſtattete öffentlich⸗rechtliche Verbände des Deutſchen Reiches können gegen vorſchriftsmäßige Schuldverſchreibungen mit Tilgungsswang gewährt werden, ſofern die Anleihe . mäßig beſchloſſen und von der zuſtändigen Be⸗ hörde genehmigt worden iſt. 2. Darlehen ſolcher Art dürfen insgeſamt 50 v. H. des Geſamtbeſtandes der Sparkaſſe, diejenigen an den eigenen Garantieverband allein 35% nicht überſteigen. Z3. Der Erwerb von Anleiheſcheinen, die vom Garantieverbande ausgegeben ſind, iſt der Hingabe von Darlehen an ihn gleich zu achten. Darlehen an Genoſſenſchaften. § 31. Darlehen können gewährt werden an Ge⸗ noſſenſchaften mit unbeſchränkter Haft⸗ oder Nachſchußpflicht, ſowie an Genoſſenſchaften mit beſchränkter Haftpflicht, jedoch unter Aus⸗ ſchluß von Kreditgenoſſenſchaften gemäß dem Miniſterial⸗Erlaß vom 31. Oktober 1901. Zeitweilige Belegung der Bar⸗ 4 b e ſt än de. § 32. 1. Verfügbare Gelder können ohne Be⸗ ſtellung einer Sicherheit vorübergehend hinter⸗ legt werden bei der Reichsbank, einer Staats⸗ bank oder einer andern durch Landesgeſetz dazu für geeignet erklärten Bant, bei der Preußiſchen Central⸗Genoſſenſchaftskaſſe oder bei einer ſonſtigen preußiſchen öffentlichen uſtalt (Landesbant, landſchaftlichen, ehnslaſſe) oder bei der al⸗Haupt⸗Kaſſe, oder bei öffentlichen Sparkaſſen, welche zur Anlegung von Mündel⸗ geld für geeignet erklärt ſinddg. 2. Auch kann die Spartaſſe in Scheck⸗ 6 Laſſen treten, 2a⸗ Schec