— 270 — Alte Faſſung. § 15. Die der Sparkaſſe gehörigen oder ihr verpfändeten Hypothekenbriefe, Grundſchuld⸗ briefe und Inhaberpapiere werden in einem feuerfeſten Geldſchrank aufbewahrt, welcher mit drei verſchiedenen Schlöſſern verſehen iſt, zu denen der Vorſitzende des Vorſtandes, ein Mitglied des Vorſtandes und der Rendant je einen Schlüſſel führt. Anleihen der Sparkaſſe. § 50. Für den Fall, daß die Rückzahlung von Guthaben in ungewöhnlich ſtarkem Umfange verlangt wird, der Kurswert der im Beſitze der Sparkaſſe befindlichen Inhaberpapiere aber eine Veräußerung derſelben ohne un⸗ verhältnismäßigen Verluſt nicht geſtattet, die nötigen Mittel auch nicht durch Einziehung ausſtehender Forderungen, durch Verpfändung von Inhaberpapieren oder auf anderem Wege rechtzeitig zu erlangen ſind, kann der Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung den Vorſtand der Sparkaſſe ermächtigen, zur Beſchaffung der erforderlichen Mittel An⸗ leihen, unter Bürgſchaft der Stadt, für die Sparkaſſe aufzunehmen und zu verzinſen. Der Vorſtand iſt alsdann verpflichtet, auf die ungeſäumte Tilgung der Schuld Be⸗ dacht zu nehmen, ſobald der Zuſtand der Sparkaſſe die Abtragung geſtattet. Muſter⸗Satzung. Kaſſenführers aufzubewahren; die Schecks ſind durch den Vorſitzenden oder bei deſſen Behinderung durch ein Mitglied des Kura⸗ toriums und durch den Kaſſenführer gemein⸗ ſchaftlich zu vollziehen. 4 Darlehen an Mitglieder des Vorſt andes und Beamte der Kaſſe. § 33. 1. An die Mitglieder der Vorſtandes und die Beamten der Kaſſe dürfen Darlehen gegen Schuldſchein oder Wechſel nicht gegeben werden. 2. Auch dürfen dieſe Perſonen nicht als Bürgen (§ 28) angenommen werden. Aufbewahrung der Wertpa⸗ piere⸗ § 34. Die Wertbeſtände der Sparkaſſe ſind unter gemeinſchaftlichem Verſchluß von mindeſtens . Beamten der Kaſſe, die Wertpapiere getrennt von den zugehörigen Zinsſcheinen und Zinsanweiſungen aufzubewahren, oder bei den im § 31 genannten Inſtituten nieder⸗ zulegen. Anleihen. § 35. 1. Für den Fall vorübergehenden Geld⸗ bedarfs iſt der Vorſtand ermächtigt, die erforderlichen Geldmittel durch Verpfändung von Hypotheken oder Wertpapieren zu be⸗ ſchaffen 2. Die Beſtände des Reſervefonds dürfen nur verpfändet werden, ſoweit es ſich um die Deckung der aus dem Reſervefonds zu be⸗ ſtreitenden Ausgaben handelt.