, 271 Anlegung in Wechſeln. 6 s 30. Verfügbare Gelder können zwecks ſchneller Beſchaffung von Bargeld im Bedarfsfalle in Wechſeln — erſtklaſſigen Privatdiskonten — angelegt werden, die mindeſtens zwei Unter⸗ ſchriften ſolcher Firmen tragen, von denen nach der Beſtimmung des Vorſtandes und des Magiſtrats Wechſel erworben werden dürfen. Aufbewahrung der Wert⸗ f, papäere⸗ § 31. Die Wertbeſtände der Sparkaſſe ſind unter gemeinſchaftlichem Verſchluß des Vorſitzenden und eines Mitgliedes des Vorſtandes ſowie eines Beamten der Kaſſe, die Wertpapiere getrennt von den zugehörigen Zinsſcheinen und Zinsanweiſungen, aufzubewahren oder bei den im § 30 genannten Inſtituten nieder⸗ zulegen. Anleihen. § 32. . 1. Für den Fall vorübergehenden Geld⸗ bedarfs iſt der Vorſtand ermächtigt, die erforderlichen Geldmittel durch Verpfändung von Hypotheken oder Wertpapieren zu be⸗ ſchaffen. 141 2. Die Beſtände des Reſervefonds dürfen nur verpfändet werden, ſoweit es ſich um die Deckung der aus dem Reſervefonds zu be⸗ ſtreitenden Ausgaben handelt. e e e