—— 272 —— Alte Faſſung. 3insüberſchüſſe. 5 § 49. Die nach Beſtreitung der Verwaltungs⸗ koſten verbleibenden Zinsüberſchüſſe bilden einen Überſchußfonds zur Deckung etwaiger Ausfälle. Sobald die Zinsüberſchüſſe den zehnten Teil ſämtlicher Einlagen und Zinſen erreicht haben, können fernere Überſchüſſe auf Be⸗ ſchluß des Magiſtrats und der Stadtverord⸗ netenverſammlung mit Genehmigung der zuſtändigen Behörde zu gemeinnützigen öffent⸗ lichen Zwecken für die Stadt Charlottenburg verwendet werden. Statutenänderung. § 51. Das vorliegende Statut kann durch Be⸗ ſchluß des Magiſtrats und der Stadtverord⸗ netenverſammlung mit Genehmigung der zu⸗ ſtändigen Behörde abgeändert werden, doch ſind die Anderungen zweimal bekannt zu machen. In dieſer Bekanntmachung iſt zugleich hervorzuheben, wann die Anderung in Kraft tritt und daß ſie auf alle bisherigen Sparkaſſen⸗ einleger Anwendung findet, welche nicht vor⸗ her ihre Einlagen gemäß § 36 gekündigt haben. et , Ae , Muſter⸗Satzung. Jahresabſchlüſſe, Überſchüſſe, Kursrücklagefonds, Reſerve⸗ fon ds, Uberſchußfonds. 7 4 § 36. 1 1. In den Jahresabſchluß ſind die kurs⸗ fähigen Wertpapiere zum Tageskurſe am letzten Tage des Rechnungsjahres, aber nicht über dem Ankaufswerte, die nicht kurs⸗ fähigen Wertpapiere zum Ankaufswerte, aber nicht über dem Nennwerte einzuſtellen. 2. Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird ein Kursrücklagefonds und ein Reſervefonds gebildet, deren Beſtände von den übrigen Sparkaſſenbeſtänden getrennt zu verwalten und zu buchen ſind. 3. Der Kursrücklagefonds wird aus den Kursgewinnen gebildet, die durch Verkauf oder Ausloſung von Inhaberpapieren ent⸗ ſtehen; er dient zur Deckung etwaiger Kurs⸗ verluſte. Die von ihm aufkommenden Zinſen ſind ihm unverkürzt zuzuführen. 4. Zum Reſervefonds ſind die Jahres⸗ überſchüſſe zu vereinnahmen, das heißt die Zinsüberſchüſſe, welche nach Bildung des Kursrücklagefonds und nach Beſtreitung der Verwaltungskoſten und der aus dem Kurs⸗ rücklagefonds nicht gedeckten Ausfälle ver⸗ bleiben. Die vom Reſervefonds aufkommen⸗ den Zinſen gehören nicht zu den Jahresüber⸗ ſchüſſen, ſondern werden dem Reſervefonds unverkürzt gutgeſchrieben, bis dieſer 10% des Geſamtguthabens der Sparer zuzüglich der Sparerzinſen erreicht hat. 5. Sobald der Reſervefonds den Betrag von 5% des Geſamtguthabens der Sparer zu⸗ züglich der Sparerzinſen erreicht hat, können die Jahresüberſchüſſe zur Hälfte, ſobald er 10% erreicht hat, in ihrem vollen Betrage mit Genehmigung des Regierungspräſidenten zu gemeinnützigen Zwecken des Garantiever⸗ bandes verwendet werden. 6. Verfügbare Überſchüſſe, welche nicht ſofort verwendet werden ſollen, können mit Genehmigung des Regierungspräſidenten zu einem Überſchußfonds angeſammelt werden. Die Verwendung der Beſtände des Überſchuß⸗ fonds zu gemeinnützigen Zwecken des Garantie⸗ verbandes bleibt an die Genehmigung des Regierungspräſidenten gebunden und iſt nur zuläſſig, wenn und ſoweit Reſerve⸗ und Über⸗ ſchußfonds zuſammen die in Abſatz 5 vorge ſehenen Mindeſtbeträge erreicht haben. V. Schluß beſtimmungen. § 37. 1. Dieſe Satzung kann durch Beſchluß der ſtädtiſchen Körperſchaften mit Genehmi⸗ gung des Oberpräſidenten abgeändert werden. Die Abänderungen ſind öffentlich bekannt zu machen. In dieſer Bekanntmachung iſt aus⸗ drücklich hervorzuheben, daß die Anderungen mit einem beſtimmt zu bezeichnenden Tage in Kraft treten und von da ab auch für alle ſeit⸗ herigen Sparer Anwendung finden, welche nicht vorher ihre Einlagen gemäß § 18 ge⸗ kündigt haben würden.