Neue Faſſung. Fahres abſhku fſe, uoerſchüſſe, Kursrücklagefonds, Reſerve⸗ fonds, Überſchußfonds. § 33. 1. In den Jahresabſchluß ſind die kurs⸗ fähigen Wertpapiere zum Tagesturſe am letzten Tage des Rechnungsjahres, aber nicht über den Ankaufswert, die nicht kursfähigen Wertpapiere zum Ankaufswert, aber nicht über den Nennwert einzuſtellen. 2. Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird ein Kursrücklagefonds und ein Reſervefonds gebildet, deren Beſtände von den übrigen Sparkaſſenbeſtänden getrennt zu verwalten und zu buchen ſind. 3. Der Kursfücklagefonds wird aus den Kursgewinnen gebildet; er dient zur Deckung etwaiger Kursverluſte. Die von ihm auf⸗ kommenden Zinſen ſind ihm unverkürzt zu⸗ 4. Zum Reſervefonds ſind die Jahres⸗ überſchüſſe zu vereinnahmen, das heißt die Zinsüberſchüſſe, welche nach Bildung des Kursrücklagefonds und nach Beſtreitung der Verwaltungskoſten und der aus dem Kurs⸗ rücklagefonds nicht gedeckten Ausfälle ver⸗ bleiben. Die vom Reſervefonds aufkommen⸗ den Zinſen gehören nicht zu den Jahresüber⸗ ſchüſſen, ſondern werden dem Reſervefonds unverkürzt gutgeſchrieben, bis dieſer 10 vom Hundert des Geſamtguthabens der Sparer zuzüglich der Sparerzinſen erreicht hat. 5. Sobald der Reſervefonds den Betrag von 5 vom Hundert des Geſamtguthabens der Sparer, zuzüglich der Sparerzinſen erreicht hat können die Jahresüberſchüſſe zur Hälfte, ſo⸗ bald er 10 vom Hundert erreicht hat, in ihrem vollen Betrage mit Genehmigung des Re⸗ gierungspräſidenten zu gemeinnützigen Zwecken der Stadtgemeinde Charlottenburg verwendet werden. 6. Verfügbare Überſchüſſe, welche nicht ſofort verwendet werden ſollen, können mit Genehmigung des Regierungspräſidenten zu einem Überſchußfonds angeſammelt werden. Die Verwendung der Beſtände des Überſchuß⸗ fonds zu gememnützigen Zwecken der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg bleibt an die Geneh⸗ migung des Regierungspräſidenten gebunden und iſt nur zuläſſig, wenn und ſoweit Reſerve⸗ und Überſchußfonds zuſammen die in Abſatz 5 vorgeſehenen Mindeſtbeträge erreicht haben. V. Schlußbeſtimmungen. § 34. 1. Dieſe Satzung kann durch Beſchluß der ſtädtiſchen Körperſchaften mit Genehmi⸗ ung des Oberpräſidenten abgeändert werden. Diefe Abänderungen ſind öffentlich bekannt zu machen. In dieſer Bekanntmachung iſt ausdrücklich hervorzuheben, daß die Ande⸗ mit einem beſtimmt zu bezeichnenden Tage in Kraft treten und von da ab auch für alle ſeitherigen Sparer Anwendung finden, welche nicht vorher ihre Einlagen gemäß § 17 gekündigt haben würden. 273 —