—— 274 Alte Faſſung. Aufhebung der Sparkaſſe. § 52. Der Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung ſind mit Genehmigung der zu⸗ ſtändigen Behörde ermächtigt, die Aufhebung der Sparkaſſe zu beſchließen und ſämtliche Guthaben zu kündigen, doch iſt dieſer Beſchluß dreimal bekannt zu machen, und die Fälligkeit der Guthaben darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der erſten Bekanntmachung ein⸗ treten. Die Guthaben, welche trotz der erfolgten Kündigung bis zu der geſtellten Friſt nicht abgehoben worden ſind, werden nicht weiter verzinſt. Die Beſtände des Überſchuſſes ſind, mit Genehmigung der zuſtändigen Behörde, auf Grund eines Beſchluſſes des Magiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung für öffent⸗ liche Zwecke der Stadtgemeinde zu ver⸗ wenden. Bekanntmachungen der Spar⸗ kaſſe. § 53. Alle Bekanntmachungen, welche in dieſem Statut vorgeſchrieben ſind, erfolgen durch die amtlichen Publikationsorgane des Magiſtrats zu Charlottenburg. Inkrafttreten des Statuts. § 54. Das vorſtehende Statut wird durch die Charlottenburger Zeitungen „Neue Zeit“, „Tagespoſt“, „Neues Intelligenzblatt“ be⸗ kannt gemacht und tritt ſodann in Kraft. Charlottenburg, den 3. Auguſt 1887. 82 Der Magiſtrat. Muſter Satzung. § 38. 1. Die ſtädtiſchen Körperſchaften ſind er⸗ mächtigt, die Aufhebung der Sparkaſſe zu beſchließen. Ein ſolcher Beſchluß bedarf der Genehmigung des Oberpräſidenten und iſt nach deren Erteilung dreimal in Zwiſchenräu⸗ men von je 3 Wochen bekannt zu machen unter gleichzeitiger Aufkündigung der Gut⸗ haben zu einem beſtimmten Tage. Zwiſchen dieſem Tage und der erſten Bekanntmachung muß eine Friſt von mindeſtens 3 Monaten liegen. 2. Die Guthaben, welche infolge ſolcher Kündigung bis zu dem feſtgeſetzten Termine nicht zurückgenommen ſind, werden nicht weiter verzinſt, ſondern auf Gefahr und Koſten der Empfangsberechtigten hinterlegt. 3. Die Beſtände des Kursrücklagefonds, des Reſervefonds und des Überſchußfonds werden nach Beſchluß der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften mit Genehmigung des Regierungs⸗ präſidenten für gemeinnützige Zwecke zu⸗ gunſten der Stadt verwendet. § 39. Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkaſſe erfolgen durch die Zeitung. Erforderlichenfalls beſtimmt der Vorſtand andere Zeitungen, in denen die öffentlichen Bekanntmachungen zu erſcheinen haben, und macht dies öffentlich bekannt. § 40. Die vorſtehende Satzung tritt mit dem Kk. * . . in Kraft.