— 275 — Nene Taſſung. § 35. 1. Die ſtädtiſchen Körperſchaften ſind er⸗ mächtigt, die Aufhebung der Sparkaſſe zu beſchließen. Ein ſolcher Beſchluß bedarf der Genehmigung des Oberpräſidenten und iſt nach deren Erteilung dreimal in Zwiſchen⸗ räumen von je 3 Wochen bekannt zu machen unter gleichzeitiger Aufkündigung der Gut⸗ haben zu einem beſtimmten Tage. Zwiſchen dieſem Tage und der erſten Bekanntmachung muß eine Friſt von mindeſtens 3 Monaten liegen. 2. Die Guthaben, welche infolge ſolcher Kündigung bis zu dem feſtgeſetzten Termine nicht zurückgenommen ſind, werden nicht weiter verzinſt, ſondern auf Gefahr und Koſten der Empfangsberechtigten hinterlegt. 3. Die Beſtände des Kursrücklagefonds, des Reſervefonds und des Überſchußfonds werden nach Beſchluß der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften mit Genehmigung des Regierungs⸗ präſidenten für gemeinnützige Zwecke zu⸗ gunſten der Stadt verwendet. § 36. Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkaſſe erfolgen durch die Charlottenburger Tageszeitungen. Erforderlichenfalls be⸗ ſtimmt der Vorſtand andere Zeitungen, in denen die öffentlichen Bekanntmachungen zu erſcheinen haben, und macht dies öffentlich bekannt. § 37. Die vorſtehende Satzung tritt mit dem in Kraft. Charlottenburg, denn.. 190. Der Magiſtrat. — Charlottenburg, den 4. Juni 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher.