Nummer 1091 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. 4 Verhandelt zu Charlottenburg, den neunzehnten Mai des Jahres eintauſendneunhunderundneun. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Richard Lerche aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Ma⸗ giſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Ma⸗ giſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung abgebe. 2. Der Kaufmann Wilhelm Werner, wohnhaft in Charlottenburg, Königin⸗Luiſe⸗Straße 5. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Mugiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung zu Charlotten⸗ burg folgenden Vertrag: § 1. Der Kaufmann Wilhelm Werner verkauft hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg die unten aufgeführten, in der Gemarkung Pauſin des Kreiſes Oſthavelland belegenen, auf dem beige⸗ hefteten Plan näher bezeichneten, im Grundbuche von Pauſin des Königlichen geri Spandau eingetragenen Grundſtücke: zu Pauſin gehörigen Parzelle Kartenblatt 6 Nr. 15/5 — zu Band 2 Blatt 70 des Grund⸗ buchs gehörig — einen 10 — zehn — Meter breiten Streifen von der Grenze der Parzelle Kartenblatt 6 Nr. 16/6 ab gemeſſen, bei dem ſogenannten kleinen Graben beginnend und an der Chauſſee von Pauſin nach Börnicke endigend, Fläche a, b, e, d, a des Planes von ungefähr 3 Morgen von der dem Bauerngutsbeſitzer Chriſtian Friedrich Beuſter zu Pauſin gehörigen Parzelle Kartenblatt 7 Nr. 69/29 — zu Band 1 Blatt 24 des Grundbuchs gehörig — einen 10 — zehn — Meter breiten Streifen, welcher in gerader Richtung die Ver⸗ längerung des zu a bezeichneten Grundſtücksſtreifens darſtellt, an der Chauſſee von Pauſin nach Börnicke beginnend und am Wege von Pauſin nach Wansdorf endigend, Fläche e, k, g, h, e des Planes, von ungefähr . 1 — c) von der dem Bauerngutsbeſitzer Auguſt Fardun zu Pauſin ge⸗ hörigen Parzelle Kartenblatt 7 b) 281 Iu a) von der der Witwe Auguſte Grieft geb. Peters ——.— 10 — zehn — Meter breiten Streifen, welcher in gerader Rich⸗ die Verlängerung des zu b bezeichneten Grundſtücksſtreifens darſtellt, am Wege von Pauſin nach Wansdorf beginnend und an der Oſthavelländiſchen Kreis⸗ bahn endigend, Flüche i, k, I, m, i des Planes von ungefähr.. /, zuſammen 4⅝ Morgen. Verkäufer verpflichtet ſich, der Stadt⸗ gemeinde das Eigentum an dieſen Grund⸗ ſtücken zu verſchaffen. Die Grundſtücke werden verkauft, wie ſie ſtehen und liegen. § 2. Der Kaufpreis wird auf 900 ℳ, in Worten „Neunhundert Mark“ für einen Morgen feſtgeſetzt. Behufs Ermittlung des ſich aus dieſem Einheits⸗ preiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde die Grundſtücke nach vorheriger Benachrichtigung des Verkäufers durch einen ver⸗ eideten Landmeſſer auf ihre Koſten vermeſſen laſſen. Für die Berechnung des Kaufpreiſes iſt das Er⸗ gebnis der Neumeſſung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 3825 ℳ, in Worten: „Dreitauſendachthundertundfünfundzwan⸗ zig Mark“ iſt nach vertragsmäßiger Auflaſſung der verkauften Grundſtücke an Gerichtsſtelle bar zu zahlen. § 3. Die Auflaſſung ſämtlicher Grundſtücke an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens vier Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Verkäufers von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Ge⸗ meindebehörden zu erfolgen, ſofern bis zu jenem Zeitpunkt die in § 2 vorbehaltene Vermeſſung und die kataſtermäßige Sonderung ſtattgefunden hat; andernfalls hat die Auflaſſung alsbald nach er⸗ folgter Vermeſſung und ergangener Anzeige von dem Eingang der Kataſtermaterialien zu erfolgen. Die Auflaſſung geſchieht — abgeſehen von Laſten öffentlich rechtlicher Natur — ſchuldenfrei und frei von privatrechtlichen Berechtigungen. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Übergabe der Grund⸗ ſtücke gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. Erfolgt bis zu dem vereinbarten Termin nicht die bedingungsgemäße Auflaſſung der Grundſtücke, ſo hat die Stadtgemeinde das Recht, ohne weiteres von dem Vertrage zurückzutreten. § 4. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und die der Eigentumsübertragung trägt die Stadt⸗ gemeinde. Die Koſten des zur Anſtellung erforder⸗ lichen Kataſter⸗ und Kartenmaterials, ſowie alle Umſatzſteuern trägt der Verkäufer. Die für be⸗ ſtellte Acker uſw. etwa zu gewährenden Entſchädi⸗ gungen übernimmt der Verkäufer. § 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat tocrordnetenverſammlung zu Char⸗