richtete, „die Beſoldungen (für die ihr unterſtellte Lehrerſchaft) ſo zu regeln, daß ſie nicht hinter den⸗ jenigen der Lehrkräfte in Schöneberg zurückbleibt“. Ein derartiges Verfahren würde nach unſerer Meinung ein Zugeſtändnis an den Standpunkt der vorbehaltloſen Gleichmacherei bedeuten und damit der wiederholt beklagten Konkurrenz der Gemeinden auf dem Gebiete der Beſoldungs⸗ ordnungen Vorſchub leiſten, was wir durchaus ablehnen. Im einzelnen iſt zu der vorgelegten Beſol⸗ dungs⸗Ordnung folgendes zu bemerken: Die Auf⸗ beſſerung der KlaſſenIun dII (Direktoren 9 klaſſiger und 6 klaſſiger Anſtalten) entſpricht im Verhältnis ungefähr derjenigen an den Königlichen Anſtalten, indem der bisherige Vorſprung gegen⸗ über den Berliner Königlichen Anſtalten auch weiterhin als erforderlich anerkannt wird und auf⸗ recht erhalten iſt. Der Inhaber der Klaſſe IIa ſcheidet am 1. Oktober d. I. aus ſeinem Amte aus (das ausgeworfene Gehalt bildet aber u. a. die Grundlage der Ruhegehaltsberechnung), alsdann wird die Stelle nach den Klaſſen I oder II über⸗ nommen, je nachdem der Aufbau der Anſtalt durch die bevorſtehende Neuorganiſation als neun⸗ oder ſechsklaſſige Anſtalt beſchloſſen wird. Was die Gehälter der Klaſſe III (Ober⸗ lehrer) anbetrifft, ſo haben grundſätzlich die neuen ſtaatlichen Normen Anwendung gefunden mit der Ausnahme jedoch, daß der Unterſchied der 3 erſten Alterszulagen gegenüber den 4 folgenden (700 gegen 600 ℳ) mit je 100 ⸗ zuſammen 300 vorweg genommen und auf das Anfangs⸗ gehalt geſchlageu worden iſt, ſo daß die ſämtlichen Altersſtufen nunmehr mit Alterszulagen von je 600 ℳ bedacht ſind. Die ſo entſtandene Skala ſchließt ſich der ſtaatlichen Beſoldungs⸗Ordnung für die Richter (Klaſſe 41 der ſtaatlichen Beſoldungs⸗ ordnung) an und erfüllt hiermit die langjährigen Wünſche der Oberlehrerſchaft; für Charlottenburg wird dadurch außerdem der bisher als vorteilhaft erkannte Vorſprung vor der ſtaatlichen Beſoldungs⸗ ordnung (Klaſſe 40 daſelbſt) wenigſtens in gewiſſem Maße weiter aufrecht erhalten. Hinſichtlich der Feſtſetzung der Dienſtalter erſchien es nunmehr zuläſſig, die in den Ausführungsbeſtimmungen vom 3. März 1905 vorgeſehenen Ausnahmen zugunſten der von auswärts berufenen Oberlehrer, welche nach ihren früheren Beſoldungsordnungen ein höheres Gehalt bezogen, als ihnen der hieſige Normaletat gewährleiſtete, wiederaufzuheben, zu⸗ mal ſie mancherlei Unzuträglichkeiten zur Folge habt hat. Die hierfür in den Ausführungs⸗ ſtimmungen vorgeſehene rückwirkende Kraft würde gar den zurzeit im Amte befindlichen Ober⸗ hrern allerdings den ihnen ſeinerzeit zugebilligten orſprung vor den Kollegen, in deren Kreis ſie ſ. 3t. hier eingetreten ſind, wieder nehmen, darf Verſchlechterungen der Gehaltsbezüge aber natürlich nicht zur Folge haben. Wir ſtehen über⸗ haupt auf dem Standpunkte, daß unter den neuen Verhältniſſen — unter Abweichung lediglich hin⸗ ſichtlich der Feſtſetzung des Anfangsgehaltes Ausnahmen von den ſtaatlichen Grundſätzen nicht mehr am Platze ſind, und haben dies in den neuen Ausführungsbeſtimmungen noch beſonders zum Ausdruck g t Für die Klaſſen 1, II, III gilt daher z. B. auch hinſichtlich des Wertes der Dienſt⸗ wohnung oder der an ihrer Stelle gewährten Mietsentſchädigung der Direktoren und des Woh⸗ 294 — nungsgeldzuſchuſſes der Oberlehrer der gleiche Grundſatz, nämlich daß auch hierfür in Zukunft lediglich die ſtaatlichen Normen zur Anwendung gelangen. In der Klaſſe IV bildet unter Lit. a die Beſoldungsordnung für die pro facultate docendi geprüften Oberlehrerinnen eine neue Erſcheinung. Die Bemeſſung des Ge⸗ haltes iſt unter Anerkenunng der Gleichwer⸗ tigkeit der Vorbildung mit den Oberlehrern (Klaſſe III1) auf der Grundlage der dort aus⸗ geworfenen Beſoldungsordnung erfolgt in der Weiſe, daß lediglich der Unterſchied der Arbeit s⸗ leiſtung, welche nach Maßgabe der durch Verfügung des Königlichen Provinzial⸗Schulkol⸗ legiums in Berlin vom 11. Januar 1909 feſt⸗ geſetzten Pflichtſtundenzahlen ſich nach dem Ver⸗ hältnis von 12: 11 ergibt, zum Ausdruck gebracht iſt. Andererſeits iſt, was die Bemeſſung des Woh⸗ nungsgeldzuſchuſſes anbelangt, das Verhältnis, welches durch das Geſetz über das Dienſteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen hinſichtlich der Mietsentſchädigung der Lehrer und Lehrerinnen geſchaffen iſt, auch hier analog zur Anwendung gelangt (800: 550). Da die weiteren Beſoldungsordnungen für die nicht akademiſch vorgebildete Lehrerſchaft auch an den höheren Unterrichtsanſtalten ſich teil⸗ weiſe unmittelbar an die Beſoldungsordnungen für die Lehrerſchaft an den Gemeindeſchulen anſchließt, oder wenigſtens von dort den Maßſtab ihrer Ab⸗ grenzung entnimmt, wird es ſich empfehlen, nunmehr zunächſt die Beſoldungsordnungen Nr. X, XI, XII und XIII zu erörtern. Von dieſen ſteht nach dem Umfange der an ihr beteiligten Perſonen und nach ihrer in der Einleitung bereits erörterten grundſätzlichen Bedeutung diejenige zu Nr. XI (Lehrer an den Gemeinde⸗ ſchule n) im Vordergrund. Die der Vorlage beigefügte vergleichende Überſicht der Lehrer⸗ und (mittleren) Beamtengehälter gibt eine genaue Darſtellung der Wirkung der beiden Beſoldungs⸗ ordnungen gegeneinander. Zum Verſtändnis ſei vorausgeſchickt, daß zur Vergleichung ſich am beſten die Beſoldungsordnungen der Lehrer und Rektoren einerſeits und der aus dem Zivilanwärter⸗ ſtande hervorgegangenen Beamtengruppe anderer⸗ ſeits eignen, weil in beiden Fällen ſich die ent⸗ ſprechenden Lebens⸗ und Dienſtalter durchweg unmittelbar vergleichen laſſen. Der Lehrer kommt nach Abſolvierung des Seminars der Regel nach mit dem 21. Lebensjahre in das Amt, wird zunächſt auf die Dauer von 4 Jahren einſtweilig angeſtellt und gelangt nach Ablegung der zweiten Lehrer⸗ prüfung mit dem 25. Lebensjahr zur feſten An⸗ ſtellung. Der Diätar, welcher mit dem Zeugnis für die Berechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligen⸗ dienſt eintritt und eine dreijährige Supernumerar⸗ zeit zurückzulegen hat, kommt ebenfalls mit dem 31. Lebensjahr zur Anſtellung als Diätar und damit in den Bezug von Diäten. Durchläuft er die vorgeſchriebene vierjährige Diätarzeit ord⸗ nungsmäßig, ſo kommt er mit dem 25. — bei etwaigem Aufenthalt mit dem 26. — Lebensiahr zur Anſtellung als Aſſiſtent, jedoch nicht vor voll⸗ endetem 26. Lebensjahr in den Genuß des Anfangs⸗ gehalts der Beamten der Klaſſe E IVa von 2600ℳ. Falls er das Examen als Stadtſetretär nicht ab⸗ legt oder nicht beſteht, ſoll er in der Regel nach 12 Dienſtjahren als Aſſiſtent, d. h. im 39. Lebens⸗