— 295 jahr zum Sekretär, Klaſſe B IIIb, befördert werden und erreicht in dieſer, wie in der Aſſiſtentenklaſſe gleichzeitig im 48. Lebensjahr das Höchſtgehalt von 4700 ℳ. Für den Fall der Ablegung der Stadt⸗ ſekretärprüfung erfolgt die Beförderung nach Klaſſe B IIIa, jedoch erfahrungsgemäß nicht vor Voll⸗ endung von 5 Dienſtjahren als Aſſiſtent, jeden⸗ falls aber wird das nach 5 Dienſtjahren liegende Dienſtalter als Aſſiſtent nach Maßgabe der neuen Beſtimmungen auf das Dienſtalter als Stadt⸗ ſekretär angerechnet, d. h. der Bezug des Anfangs⸗ gehalts als Stadtſekretär mit 3200 ℳ erfolgt vom 32. Lebensjahr ab. Die Beförderung der Bureau⸗ vorſteher aus der Klaſſe der Stadtſekretäre erfolgt erfahrungsgemäß im Durchſchnitt nach ferneren 9 Jahren, d. h. im 41. Lebensjahre und die Be⸗ förderung zum Oberſtadtſekretär nach weiteren 6 Dienſtjahren oder im 47. Lebensjahr. Die Erreichung der Höchſtgehälter als Stadtſekretär, Bureauvorſteher und Oberſtadtſekretär fällt demnach im Durchſchnitt in das 50., 56. bzw. 59. Lebens⸗ jahr. Hinſichtlich der Beamten aus dem Militär⸗ anwärterſtande finden grundſätzlich dieſelben Be⸗ förderungsnormen Anwendung, doch kommt hin⸗ ſichtlich des Lebensalters, in welchem die einzelnen Stufen erreicht werden, der Unterſchied zum Aus⸗ druck, welcher durch die Vorſchriften über die Gewährung des Zivilverſorgungsſcheins an Militär⸗ perſonen bedingt iſt. Da für ſolche Militäranwärter, welche infolge von Invalidität uſw. ausnahms⸗ weiſe früher als normal den Zivilverſorgungsſchein erhalten, in unſerer Verwaltung keine Gelegenheit zur Beſchäftigung iſt, kommen nur ſolche Militär⸗ anwärter zur Anſtellung, welche nach zwölfjähriger Militärdienſtzeit in den Beſitz des Zivilverſorgungs⸗ ſcheins gelangt ſind. Dieſe Anwärter können erfahrungsgemäß früheſtens mit dem 31. Lebens⸗ jahr Anſtellung als Aſſiſtent erhalten und erreichen dann das Endgehalt als Aſſiſtent oder Sekretär im 52., als Stadtſekretär im 54., als Bureauvorſtehr im 60. und als Oberſtadtſekretär im 63. Lebensjahr. Bei der Vergleichung der Lehrer⸗ mit den Beamten⸗ gehältern muß ferner Gewicht darauf gelegt werden, daß die Beförderung zum Stadtſekretär nur auf Grund eines beſonderen Examens erfolgt, deſſen Anforderungen erhebliche ſind und in Zukunft vorausſichtlich noch werden geſteigert werden, ſo daß nur ungefähr 662¼ % der Aſſiſtenten zur Beförderung als Stadtſekretär gelangen. Dieſes gilt nicht etwa nur für die Militäranwärter, ſondern auch für die Zivilanwärter, da erfahrungsgemäß die erſteren hinter den letzteren in Intelligenz und Fleiß und Ausdauer nicht zurückſtehen und die etwaigen Vorzüge der beſſeren Schulbildung und des jüngeren Lebensalters den Zivilanwärtern keine Gewähr bieten, anſtandslos auch die Vorbedin⸗ gungen für die Ablegung der Stadtſekretär⸗Prüfung zu erfüllen. Unter der Annahme, daß im Augenblick des Eintritts in den Dienſt die wiſſenſchaftliche und verwaltungstechniſche bzw. pädagogiſche Vor⸗ bildung des jungen Lehrers und Diätars ungefähr die gleiche iſt, wird man auch für den erſteren nicht ohne weiteres in Anſpruch nehmen dürfen, daß er als Beamter die ſichere Gewähr hätte, in die Klaſſe der Stadtſekretäre einzurücken. Daraus folgt alſo, daß man bei dem Vergleich der Gehälter der Lehrer mit denjenigen der Aſſiſtenten und Stadt⸗ ſekretäre einen gewiſſen Prozentſatz von Lehrern wird in Anſe bringen müſſen, welche keinen 1 Uſſen, Anſpruch darauf haben, unbedingt mit den Stadt⸗ ſekretären verglichen zu werden. Anderſeits bieten die vorhandenen (z. 3t. 85) Stellen der Ordent⸗ lichen⸗, Zeichen⸗, Turn⸗, Geſang⸗ und Vorſchul⸗ lehrer an den höheren Lehranſtalten ſowie der Bürgermädchenſchule und der obligatoriſchen Fort⸗ bildungsſchule den ſtrebſamen Lehrern Möglich⸗ keiten des Vorwärtskommens, die den Beamten durchaus fehlen. Im übrigen iſt zu erwägen, daß das Höchſtgehalt der Lehrer nach den geſetzlichen Vorſchriften beſchränkt iſt. Ebenſowenig aber als wird verlangt werden dürfen, daß die Beamtengehälter nunmehr im Intereſſe der Gleichmachung eben⸗ falls dieſer Beſchränkung unterworfen werden, wird man verlangen dürfen, daß ein Ausgleich etwa in der Weiſe erfolgt, daß nunmehr in früheren Dienſtaltersſtufen dasjenige zugelegt wird, was in in den letzten Stufen infolge der geſetzlichen Beſchränkung wegfällt. Endlich dürfte vielleicht erwogen werden, ob nicht der Umſtand, daß den Lehrern die Familienzulagen nicht werden gewährt werden können, es als billig erſcheinen läßt, den dadurch bedingten Ausfall in Geſtalt eines höheren Allgemeingehalts zum Ausgleich zu bringen. In der Erwägung jedoch, daß die Zahl der Lehrer, welche der Familienzulage hätten teilhaftig werden können, auf nicht über 10 (nach Maßgabe der neueren Beſtimmungen vorausſichtlich ſogar weniger) zu veranſchlagen iſt, erſcheint es nicht gerechtfertigt wegen der möglichen Benachteiligung dieſer geringen Anzahl die Geſamtheit von insgeſamt zirka 400 Lehrern zu bevorteilen. Einen ſehr weſentlichen Faktor bei der Vergleichung der beiden Gruppen bildet endlich die Erwägung, daß den Beamten keinerlei Nebenverdienſt in der ſtädtiſchen Verwaltung geboten wird, da der Begriff der Pflichtſtundenzahl, wie er für den Lehrer geprägt iſt, für den Beamten nach der ausdrücklichen Beſtimmung des § 1 der Ausführungsbeſtimmungen zum Normalbeſoldungsetat für die ſtädtiſchen Beamten nicht zutrifft, ſo daß die Beamten über die vorſchriftsmäßigen Dienſtſtunden hinaus nach An⸗ ordnung ihrer Vorgeſetzten jederzeit ohne beſondere Entſchädigung Überſtunden machen müſſen, was trotz der ſtändigen Vermehrung des Beamten⸗ körpers faſt in allen Dienſtſtellen zur Regel gehört. Umgekehrt iſt der Betrag der Nebeneinnahmen mit jährlich durchſchnittlich 3883 ℳ, welcher aus ſtädtiſchen Mitteln den Lehrern zufließt, ein ſehr beträchtlicher und die Beteiligung von über 60% der Lehrerſchaft hieran eine ſo ſtarke, daß es nicht nur gerechtfertigt, ſondern geboten erſcheint, derartige Nebeneinnahmen als einen regelmäßigen Beſtandteil des Dienſteinkommens der Lehrerſchaft in Anſatz zu bringen. Unter Erwägung aller dieſer Geſichtspunkte halten wir durch die von uns vorgeſchlagene Beſoldungsordnung den Geſichts⸗ punkt der Gleichſtellung der Lehrer und mittleren Beamten für gewährleiſtet und dadurch den Maß⸗ ſtab der den Verhältniſſen entſprechenden Auf⸗ beſſerung der Lehrergehälter für bedingt. Das gilt in gleichem Maße für die Lehrer wie für die Rektoren (Klaſſe XI und X), wobei zu betonen iſt, daß die Beteiligung der Rektoren im Verhältnis von ebenfalls über 60%,, mit durchſchnittlich 467 ℳ an ſtädtiſchen Nebeneinnahmen in entſprechendem Maße in Anſatz kommt. Die Beförderung zum Rektor findet in Charlottenburg erfahrungsgemäß durchſchnittlich nach 15 Dienſtjahren im öffentlichen Schuldienſt ſtatt; das Beſoldungsdienſtalter rechnet jedoch vom Tage des Eintritts in den öffent⸗