—— 296 lichen Schuldienſt ab. Wenn der Durchſchnitts⸗ prozentſatz der Aufbeſſerungen der Lehrer und Rektoren mit 15,78%, 14,43% bzw. 15,959% hinter demjenigen der entſprechenden Beamten⸗ gruppen mit 21,79%, 14,02%, 17,60%, 12,36%% und 9,90% teilweiſe zurückbleibt, ſo liegt das daran, daß bisher offenbar das Verhältnis zuungunſten der Beamten verletzt war. Das gilt insbeſondere für die Klaſſe IVa ( Sekretariatsaſſiſtenten), denn in dieſem Sinne wirkt bei genauer Prüfung die Beobachtung, daß ſchon das Anfangsgehalt der Lehrer bisher dasjenige der Aſſiſtenten um 100 überſchritt. Die neue Beſoldungsordnung geſtaltet nunmehr dieſes Verhältnis anſcheinend zwar um⸗ gekehrt, jedoch nur bei oberflächlicher Betrachtung; denn es erſcheint durchaus unbillig, bei der Ab⸗ meſſung den Geſichtspunkt außer Betracht zu laſſen, daß der Aſſiſtent 2 Dienſtjahre ſpäter in das Anfangs⸗ gehalt ſeiner Klaſſe kommt als der Lehrer; ganz zu geſchweigen von dem gewaltigen Unterſchied in den Lebensaltern vorzüglich im Vergleich mit den Militäranwärtern. Für die Bemeſſung der Gehälter der Leh⸗ rerinnen an den Gemeindeſchulen (Klaſſe XII) ſind ähnliche Beiſpiele zur Ver⸗ gleichung aus den Beſoldungs⸗Ordnungen der Beamten und Privatdienſtverpflichteten nicht wohl heranzuziehen. Die durchſchnittliche Aufbeſſerung mit 14,36 % dürfte den berechtigten Bedürfniſſen durchaus entſprechen. Zu bemerken iſt dabei be⸗ ſonders, daß wir hier das Hauptgewicht der Orts⸗ zulagen in die mittleren Lagen gelegt haben, und nach oben hin unter Abweichung von der Skala der Lehrer wieder abfallen, wodurch der durchſchnittliche Prozentſatz herabgedrückt wird. Es geſchieht dies deshalb, weil wir die ſtaatlichen Vorſchriften, welche auch die Lehrerinnen erſt nach einer Dienſtzeit von 31 Jahren das Höchſtgehalt erreichen laſſen, nicht für zweckmäßig erachten können. Die Lehrerinnen leben unter weſentlich anderen phyſiſchen und ökonomiſchen Verhält⸗ niſſen als die Lehrer, und es erſcheint deshalb die ſchematiſche Gleichmäßigkeit des Aufbaues der beiden Beſoldungsordnungen verfehlt. Die gleichen Erwägungen haben bei Kl a ſſe XIII (Hand⸗ arbeitslehrerinnen an den Ge⸗ meindeſchulen) die vorgeſchlagene Beſol⸗ dungsordnung beſtimmt. Wenn dieſelbe einen Durchſchnitts⸗Prozentſatz der Aufbeſſerung von 21,40 % ergibt, ſo iſt dies hervorgerufen durch die geſetzlichen Vorſchriften, welche bei einer 31jährigen Skala insbeſondere für die Endgehälter eine von der bisherigen Ordnung abweichende außergewöhnliche Steigerung veranlaſſen, welcher allerdings eine große praktiſche Bedeutung nicht zukommen dürfte. Für die entſprechenden Beſoldungen an den höheren Mädchenſchulen beſtimmen die miniſteriellen Vorſchriften, daß diejenigen der ordentlichen Lehrer (Klaſſe VIa) um 600 ℳ, der wiſſenſchaftlichen Lehrerinnen (Klaſſe VIIIa) um 400 ℳe und der Handarbeitslehrerinnen (Klaſſe IXa) um 200 ℳ die gleichen Sätze der Beſoldungs⸗ ordnungen an den Gemeindeſchulen überſchreiten müſſen. Dieſe Differenzierung war in den bisher geltenden Beſoldungs⸗Ordnungen nicht überall erreicht, vor allen Dingen nirgends in den Anfangs⸗ He gehältern. Bei der Neuordnung haben wir das vorge⸗ geſchriebene Mindeſtmaß ſowohl bei den ordent⸗ eine beſondere neue lichen Lehrern und den wiſſenſchaftlichen Lehre⸗ rinnen ſchon in den Anfangsſätzen überſchritten, während es bei den Handarbeitslehrerinnen hierbei verblieben iſt. Dagegen haben wir im weiteren Verlauf der Skalen durchweg dem Umſtande Rechnung getragen, daß durch die Reform des höheren Mädchenſchulweſens und den auch hier infolgedeſſen beſchloſſenen Ausbau unſerer höheren Mädchenſchulen, welcher den Schulen den Charakter als höhere Lehranſtalten ſichert, die Bedeutung der entſprechenden Lehrerſtellen an ihnen über das bisherige Verhältnis hinaus zugenommen hat. Dieſe Bemeſſung kommt zwiſchen den Klaſſen VvIa (ordentl. Lehrer) und XI (Lehrer an den Gemeindeſchulen) durch die Erhöhung des End⸗ gehalts der erſteren über das der letzteren in Höhe von 900 ℳ zum Ausdruck, wobei allerdings wiederum die bei Klaſſe XI durch die geſetzliche Vorſchrift hervorgerufene Beſchränkung des Auf⸗ baues der Skala in Erſcheinung tritt. Bei den wiſſenſchaftlichen Lehrerinnen (Klaſſe vIIIa) beträgt die Unterſcheidung im End⸗ gehalt 600 ℳ, ſo jedoch, daß dieſes Höchſtgehalt ſtatt in 31 Jahren in 28 Jahren. erreicht wird, bei den Handarbeitslehrerinnen (Klaſſe IXa) iſt durch⸗ weg die Spannung von 200 ʒ zur Anwendung gelangt, jedoch ebenfalls unter Beſchränkung der Skala auf 28 Jahre. Trotz der dadurch anerkannten Bewertung der Dienſte der ordentlichen Lehrer an den höheren Mädchenſchulen haben wir aber nicht geglaubt, ihrem Wunſche auf Gleichſtellung mit den akademiſch gebildeten Zeichenlehrern ent⸗ ſprechen zu ſollen, ſowohl deshalb, weil nach unſerer Meinung der Zeichenunterricht nach dem heutigen Maße der Anforderungen eine beträchtliche Er⸗ weiterung und Vertiefung der Vorbildung bedingt, für welche die erforderliche Befähigung nicht zahlreich angetroffen wird, und außerdem eine ſehr ſtarke Inanſpruchnahme der Arbeitskraft des Zeichenlehrers bedeutet, als auch deshalb, weil die akademiſch gebildeten Zeichenlehrer als Mitglieder der Prüfungs⸗Kommiſſion eine bevorzugte, aber auch beſonders verantwortungsvolle Stellung in ihrem Lehrerkollegium einnehmen. Die weitere Unterſcheidung der ordentlichen Lehrer an der Bürgermädchenſchule, an den Realanſtalten für Knaben, der Turn⸗ und Geſanglehrer (Klaſſe VIb) ſowohl gegenüber den akademiſch gebildeten Zeichen⸗ lehrern wie gegenüber den Lehrern an den Fort⸗ bildungsſchulen erſcheint uns trotz der mannigfachen bezüglichen Petitionen aus den beteiligten Kreiſen nach wie vor gerechtfertigt, da entweder der Charakter der Schule oder der Umfang der Vor⸗ bildung für das Amt bereits eine Gleichſtellung mit den Lehrern der Klaſſe VIa ausſchließt und noch weniger eine Aufnahme in die Klaſſe rechtfertigt. Dagegen haben wir nunmehr dem Wunſche der ordentlichen Lehrer an der Bürger⸗ mädchenſchule ohne Mittelſchullehrer⸗Examen auf Gleichſtellung mit ihren geprüften Kollegen ent⸗ ſprochen und ſomit ſämtliche Lehrer der Bürger⸗ mädchenſchule, da ſie im weſentlichen alle den gleichen Dienſt verrichten, in die Klaſſe VIb ein⸗ gereiht, während wir anderſeits für die Vor⸗ ſchullehrer an den Knabenanſtalten eine bung über den Normaletat der Lehrer an den Gemeindeſchulen wie bisher um durchweg 400 für ausreichend erachten und demgemäß für ſie Klaſſe v1e gebildet haben⸗