— 297 Die gleichen Erwägungen gelten eteris paribus für die wiſſenſchaftlichen und Handarbeitslehre⸗ rinnen daſelbſt. Das Gehalt des Rektors der Bürgermädchenſchule iſt in demſelben Maße erhöht worden, wie das der Rektoren an den Gemeindeſchulen. Was die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den Hilfsſchulen anbetrifft, ſo haben wir ihrem Wunſche entſprechend die ihnen gewährte Zulage erhöht, und zwar für die Leiter von 500 auf 600, für die Lehrer und wiſſenſchaftlichen Lehrerinnen von 300 auf 400 und für die Hand⸗ arbeitslehrerinnen von 150 auf 200 ℳ. Dagegen haben wir dem weiteren Wunſche, dieſe Zulage als ruhegehaltsberechtigt anzuerkennen, nicht ent⸗ ſprechen zu ſollen geglaubt, weil damit eine Un⸗ verſetzbarkeit dieſer Lehrer verbunden ſein würde, was wir unter den eigenartigen Verhältniſſen des Hilfsſchuldienſtes als den Intereſſen der Schule widerſprechend erachten müßten. Hinſichtlich der Zeichen⸗, Turn⸗ und Geſang⸗ lehrer und Lehrerinnen hat die Erfahrung gezeigt, daß es nicht immer notwendig und wün⸗ ſchenswert iſt, dieſe Stellen aus der Zahl der entſprechend vorgebildeten, aus dem Gemeinde⸗ ſchuldienſt hervorgegangenen Lehrer zu beſetzen, ſondern auch auf freie Berufe zurückzugreifen. Die Durchführung dieſes Geſichtspunktes hat eine entſprechende Aufnahme wegen der Feſtſetzung des Dienſtalters in den Ausführungsbeſtimmungen nötig gemacht. Was das Lehrperſonal der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule ſowie der Fortbildungsſchulen für Knaben und Mädchen anbetrifft, ſo richtet ſich das Gehalt der Lehrer an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule (Klaſſe XVI) nach den ſtaatlichen Normen, was eine Durchſchnittsaufbeſſerung von 16,99 % bedingt. Dasſelbe Verhältnis iſt tatſächlich hinſichtlich der Direktoren (Klaſſe XIV) ein⸗ gehalten worden. In beiden Fällen ſind für die Behandlung des Wohnungsgeldzuſchuſſes hinſicht⸗ lich ſeiner Höhe und Penſionsfähigkeit lediglich die ſtaatlichen Normen zur Anwendung gelangt. Auch die Lehrer an der obligatoriſchen Fortbildungsſchule (Klaſſe XVII) ſind bei einer Durchſchnittsaufbeſſerung von 15,37 70 im weſentlichen im gleichen Maße wie ihre Kollegen an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule auf⸗ gebeſſert worden. Zu dieſem Behufe erwies ſich die Beibehaltung der Gleichſtellung mit Klaſſe v (Zeichenlehrer) als zweckmäßig, trotz der in vieler Beziehung, insbeſondere hinſichtlich der aus prak⸗ tiſchen Berufen hervorgegangenen Lehrer be⸗ ſtehenden großen Verſchiedenartigkeit der Vor⸗ bildung. Die Rückſicht auf die aus praktiſchen Berufen hervorgegangenen Lehrer der obliga⸗ toriſchen Fortbildungsſchule hat auch in den Aus⸗ führungsbeſtimmungen hinſichtlich der Grundſätze für die Feſtſtellung des Dienſtalters eine Ergänzung notwendig gemacht, von der wir hoffen, daß ſie den Eintritt von bewährten Männern der Praxis mit längerer praktiſcher Erfahrung in den Schuldienſt ermöglichen wird. Der Vergleich zwiſchen den Klaſſen XVI und v zeigt übrigens, daß auch bei Klaſſe v der Maßſtab der Aufbeſſerung zutreffend S iſt. 2 ine über den Durchſchnitt hinausgehende Aufbeſſerung erfahren die Leiterin der Mädchenfortbildungsſchule 11 und ———— die Leiterin der ſt ädtiſchen Kinder⸗ gärten mit 31,52 und 23,61 %, beides hervor⸗ gerufen durch die außerordentliche Entwicklung der beiden Anſtalten und die entſprechende Hebung der Bedeutung der Stellung und des Umfangs der Geſchäfte. Auch für die Skala der Lehre⸗ rinnenan der Mädchenfortbildungs⸗ ſchule (Klaſſe XVIII) iſt der Grundſatz der Anlehnung der analogen Skalen an den übrigen Schulen mit Rückſicht auf die in ſachlicher und perſönlicher Hinſicht beſtehende Abweichung der Verhältniſſe aufgegeben worden. Wenn in der Vorlage vom 21. Mai mit Bezug auf die Familienzulagen erwähnt iſt, daß ſie für die Lehrer nach Maßgabe des Geſetzes betreffend das Dienſteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vor⸗ ausſichtlich nicht in Frage kommen dürften, ſo ſchließt das natürlich ihre Anwendung auf diejenigen Lehrer nicht aus, welche dem erwähnten Geſetz nicht unterworfen ſind, das ſind alle Lehrer an den höheren Lehranſtalten, der Bürgermädchen⸗ ſchule, der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule und der obligatoriſchen Fortbildungsſchule. Wir bitten deshalb, ſich damit einverſtanden zu erklären, daß auch dieſe Perſonen gegebenenfalle nach Maßgabe der Beſtimmungen vom 21. Mai/9. Juni d. I. mit Familienzulagen bedacht werden dürfen. Was die Lehrer an den Gemeindeſchulen betrifft, ſo wird es weiterer Verhandlung bedürfen, feſt⸗ zuſtellen, ob nicht, wenigſtens ſoweit als die zu⸗ läſſige Ortszulage nicht erſchöpft iſt, ſeitens der Aufſichtsbehörden die Gewährung von Familien⸗ zulagen, wenn auch nur widerruflich, wird ge⸗ ſtattet werden können. Die Anzahl aus der Ge⸗ ſamtheit der Lehrerſchaft, welche für die Familien⸗ zulagen in Frage kämen, iſt in unſerer Vorlage vom 21. Mai d. J. auf ungefähr 20 errechnet worden, wovon ungefähr 50 % auf Lehrer an den Ge⸗ meindeſchulen entfallen. Der Geſamtbedarf für die nach den vor⸗ gelegten Beſoldungsordnungen herbeigeführten Aufbeſſerungen beträgt, wie bereits angegeben, für das Jahr 1908 432 360 ℳ und für das Jahr 1909 465 260 ℳ., wozu pro 1909 ungefähr 4 bis 5000 ℳ. an Familienzulagen treten könnten, das bedeutet auf den Kopf eine Aufbeſſerung von 499 ℳ oder 14,57 % für dieſe beiden Jahre. Im Gegenſatz zu den in den voraufgegangenen Aus⸗ führungen angegebenen Prozentſätzen, welche die Wirkung der Beſoldungsordnungen für die ganze Dauer ihrer ſkalenmäßigen Entwicklung darſtellen, bringt dieſer Satz die augenblickliche, auf die beiden Jahre beſchränkte Wirkung zum Ausdruck, aller⸗ dings im Durchſchnitt ſämtlicher unter die Neu⸗ regelung entfallender Beſoldungsempfänger. Hin⸗ ſichtlich des Verfahrens zur Deckung dieſer Anfor⸗ derungen nehmen wir auf unſere Vorlage vom 21. Mai d. I. und die darüber gepflogenen Ver⸗ handlungen bezug. Es iſt daneben erwogen worden, ob nicht infolge der neuen geſetzlichen Beſtimmungen über die Höhe der Alterszulagen Erſparniſſe an den Beiträgen zur Alterszulagenkaſſe eintreten werden, die ebenfalls zur Deckung werden heran⸗ gezogen werden können. Nach den dieſerhalb ſtattgehabten Ermittlungen und Erkundigungen bei den ſtaatlichen Behörden ſind ſolche Minder⸗ ausgaben zwar zu erwarten, doch werden ſie leider nicht zu Erſparniſſen führen, da ihnen entſprechende Mehrausgaben an Ortszulagen gegenüberſtehen,