—— Ausführungsbeſtimmungen. Alt. Bezüglich derjenigen Lehrperſonen, welche die Beſoldungsordnung von 1897 nicht angenommen haben, wird folgendes beſtimmt: Es wird der Normaletat von 1895, der bei der Reviſion des Normaletats von 1900 für die in Frage kommenden Rektoren um 300 ℳ und Lehrerinnen um 150 ℳ erhöht worden iſt, vom 1. April 1905 ab für die Rektoren um weitere 400 ℳ und für die Lehrerinnen um weitere 200 ℳ erhöht. Daneben wird dieſen Lehrperſonen geſtattet, jederzeit den neuen Normaletat von 1905 anzunehmen, wenn ſie ſich bereit erklären, die in der Zeit vom 1. April 1898 bis 31. März 1905 nach dem Normaletat von 1895 gegen die Normaletats von 1897 und 1900 be⸗ zogenen Mehrbeträge ſich auf die gegenwärtige Aufbeſſerung und die zukünftigen Alterszulagen in vom Magiſtrat feſtzuſetzenden Beträgen in An⸗ rechnung bringen zu laſſen. Berechnung der Alterszulagen. Das Dienſtalter der an den höheren Lehr⸗ anſtalten einſchließlich der höheren Mädchenſchulen angeſtellten Direktoren wird berechnet vom Amts⸗ antritt als Leiter einer höheren Unterrichtsanſtalt ab. Das Dienſtalter der Direktoren der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule und der obliga⸗ toriſchen Fortbildungsſchule wird berechnet vom Tage der Anſtellung als Direktor der Anſtalt ab, ebenſo das Dienſtalter der Leiterin der Mädchen⸗ Fortbildungsſchule II. Das Dienſtalter der Oberlehrer wird nach den ſtaatlichen Grundſätzen berechnet. Oberlehrer, welche vom 1. April 1905 ab von auswärts berufen werden und bereits ein höheres Gehalt beziehen, als ihnen nach dem Normaletat zuſtehen würde, treten in die Gehaltsſtufe ein, welche ihrem zuletzt bezogenen Gehalt mindeſtens gleichkommt. Zu⸗ gleich iſt der Termin des Aufrückens in die höheren Stufen (das Dienſtalter) derart zu beſtimmen, daß der Oberlehrer auch künftig mindeſtens das gleiche Gehalt empfängt, welches er in ſeiner bisherigen Dienſtſtelle bezogen haben würde. Das Dienſtalter der Oberlehrerinnen mit Staatsexamen (IVa) wird berechnet vom Tage der feſten Anſtellung als Oberlehrerin ab. Das Dienſtalter der akademiſch gebildeten Zeichenlehrer (V) einſchließlich der Lehrer an der obligatoriſchen Fortbildungsſchule (XVII) rechnet vom Tage der endgültigen Anſtellung als Zeichen⸗ lehrer uſw. an einer öffentlichen höheren Unter⸗ richtsanſtalt ab. Iſt ein Zeichenlehrer uſw. vor der endgültigen Anſtellung als ſolcher mindeſtens 4 Jahre im öffentlichen Schuldienſt beſchäftigt ge⸗ weſen, ſo wird ſein Dienſtalter vom Ablauf des 4. Jahres dieſer Beſchäftigung ab gerechnet. Für die Berechnung des Dienſtalters der Lehrer an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule mit ſtaatlicher Beſoldungsordnung (XVIa) finden die Grundſätze für die Anſtellung, Beſoldung uſw. des Lehr⸗ und Beamtenperſonals an den aus Kap. 69 Tit. 10 des Etats der Handels⸗ und Ge⸗ werbeverwaltung mitunterhaltenen oder unter⸗ ſtützten gewerblichen Zeichen⸗, Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchulen Anwendung. Das Dienſtalter der Rektoren an den Gemeinde⸗ ſchulen (mit Ausnahme der Rektoren Radicke, Nen. Abſchnitt A. Höhere Unterrichtsanſt alten Knaben und Mädchen). Für die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an höheren Unterrichtsanſtalten finden die ſtaatlichen Grundſätze Anwendung. Danach wird das Dienſtalter berechnet: 1. bei den Anſtalt sleitern (Klaſſen I1, II1) vom Tage der etatmäßigen Anſtellung als Leiter einer höheren Unterrichtsanſtalt ab. Es kann jedoch von der früheren Dienſt⸗ zeit des Leiters einer Anſtalt als wiſſenſchaft⸗ licher Lehrer ein ſolcher Teil angerechnet werden, daß ihm in ſeiner Stellung als Leiter ein gleich hohes Gehalt gewährt wird, wie es ihm zuſtehen würde, wenn er in der Stellung eines wiſſenſchaftlichen Lehrers geblieben wäre. 2. bei den Oberlehrern und Ober⸗ lehrerinnen (Klaſſen III, IV) von der etatmäßigen Anſtellung als ſolche ab. Von der Zeit, die zwiſchen dem Tage des Dienſt⸗ alters im höheren Schuldienſt und dem Tage der Anſtellung als Oberlehrer oder Ober⸗ lehrerin liegt, wird der vier Jahre über⸗ ſteigende Teil bis zur Höchſtdauer von zwei Jahren auf das Beſoldungsdienſtalter an⸗ gerechnet. Auch kann die im Univerſitäts⸗, Schulaufſichts⸗ oder Kirchendienſt im Inland oder Auslande zugebrachte Zeit, der aus⸗ ländiſche Dienſt, der, wenn er im Inlande geleiſtet wäre, zur Anrechnung gelangen würde, der nach Erlangung der Anſtellungs⸗ fähigkeit für den höheren Schuldienſt ge⸗ leiſtete Dienſt an deutſchen Auslandſchulen, an inländiſchen öffentlichen nicht höheren Schulen, deren Lehrpläne über die Ziele der Volksſchule hinausgehen, ſowie an in⸗ ländiſchen militärberechtigten Privatanſtalten ganz oder teilweiſe angerechnet werden. Sofern nach beſonderem Ermeſſen der Schul⸗ aufſichtsbehörden noch weitere Ausnahmen geſtattet werden, iſt ein entſprechendes Ver⸗ fahren auch für den hieſigen Schuldienſt zuläſſig. Die nach den Beſtimmungen vom 3. März 1905 für die von auswärts berufenen Oberlehrer etwa feſtgeſetzten künſtlichen Dienſt⸗ alter kommen wieder in Fortfall. 3. bei den akade miſch gebildeten Zeichen⸗ ſowie den Turn⸗ und Geſanglehrern und ⸗Lehre⸗ rinnen (Klaſſen v, VvI b 3, VvIII 2) vom Tage der etatmäßigen Anſtellung als Lehrer an einer höheren Lehranſtalt ab. Iſt der Lehrer vor der etatmäßigen An⸗ ſtellung als ſolcher mindeſtens 4 Jahre im öffentlichen Schuldienſte beſchäftigt geweſen, ſo wird ſein Dienſtalter vom Ablaufe des vierten Jahres dieſer Beſchäftigung ab ge⸗ rechnet. Dem öffentlichen Schuldienſt wird der aktive Militärdienſt bis zur Dauer eines Jahres gleichgeſtellt. Auch kann die im außer⸗ preußiſchen öffentlichen Schuldienſte zu⸗ gebrachte Zeit, der Dienſt an Privatſchulen ſowie der Dienſt an einer der in Ziffer 2 (f ür