— 313 — Alt. Ommerborn und Voigt), der ordentlichen Lehrer einſchließlich der Turn⸗ und Geſanglehrer an den Vorſchulen, den höheren Mädchenſchulen und der Bürgermädchenſchule, der Lehrer an den Gemeinde⸗ ſchulen und der Lehrerinnen — einſchließlich der Titular⸗Oberlehrerin (IVb) — und Handarbeits⸗ lehrerinnen an den höheren Mädchenſchulen, der Bürgermädchenſchule und den Gemeindeſchulen rechnet vom Tage des Eintritts in den öffentlichen Schuldienſt ab; es bleibt jedoch die Dienſtzeit, welche vor den Beginn des 21. Lebensjahres fällt, außer Berechnung. Der Bezug der Alterszulagen beginnt bei allen Lehrperſonen mit dem Ablauf desjenigen Viertel⸗ jahres, in welchem die erforderliche Dienſtzeit vollendet wird. Iſt die Dienſtzeit auf den Erſten eines Vierteljahres feſtgeſetzt, dann iſt von dieſem Tage ab auch die Alterszulage fällig. K Charlottenburg, den 3. März 1905. Der Magiſtrat. Schu ſte hr u s. Neu. bezeichneten Schulen ganz oder teilweiſe an⸗ gerechnet werden. Im übrigen finden die Beſtimmungen unter 2 analoge Anwendung. Die Dienſtzeit, welche vor den Beginn des 21. Lebensjahres fällt, bleibt außer Be⸗ rechnung. 4. bei den ſonſtigen ſeminariſtiſch gebildeten Lehrern und Lehrerinnen (Klaſſen VIa, vI bI, vI e, vIII 1a und IX a), von der Vollen⸗ dung einer vierjährigen Dienſtzeit im öffent⸗ lichen Schuldienſt ab. Die Beſtimmung zu 3 Abſ. auch hier. Abſchnitt EB. Bürgermädchenſchule. Soweit die Beſoldungsordnung Dienſtalters⸗ ſtufen vorſieht, gelten für die Berechnung des Dienſtalters des Leiters, der Lehrer und der Lehrerinnen (Klaſſen VII, VI b 2, VIII b, IX b) und das Aufrücken derſelben — bis zur anderweiten geſetzlichen Regelung — die analogen Vorſchriften in Abſchnitt A in Verbindung mit den entſprechen⸗ den Beſtimmungen des Geſetzes über das Dienſt⸗ einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 26. Mai 1909. 3 und 4 gilt Abſchnitt C. L KE Gemeindeſchule n. Auf die geſamte Lehrerſchaft an den Ge⸗ meindeſchulen (Klaſſen Xa, XI, XII1 a, XIIt, vI b 4) — ſoweit ſie nicht unter Abſchnitt F ent⸗ fallen — finden die Beſtimmungen des Geſetzes über das Dienſteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksſchulen vom 26. Mai 1909 Anwendung. Abſchnitt D. Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule. Hinſichtlich des Leiters und der Lehrer der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule (Klaſſen XIv 1 und XvI) finden die Grundſätze für die An⸗ ſtellung uſw. des Lehr⸗ und Beamtenperſonals an den aus Kap. 69 Tit. 10 des Etats der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung mitunterhaltenen oder unterſtützten gewerblichen Zeichen⸗, Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchulen vom 23. Januar 1901 ſowie die Ausführungsbeſtimmungen zum Normal⸗ beſoldungsetat für die ſtädtiſchen Beamten in Char⸗ lottenburg vom 1. April 1908 ab Anwendung. Abſchnitt E. Fortbildungsſchulen, Kinder⸗ gärten. Auf die Leiter, Lehrer und Lehrerinnen an den Fortbildungsſchulen ſowie die Leiterin der Kindergärten (Klaſſen XIV 2, XV, XVII, XvIII und XIX) finden die Ausführungsbeſtimmungen zum Normalbeſoldungsetat für die ſtädtiſchen Be⸗ amten in Charlottenburg vom 1. April 1908 ab Anwendung mit der Maßgabe, daß das Dienſt⸗ alter der aus dem Schuldienſte hervorgegangenen Lehrer uſw. wie zu 4 Ziffer 3 berechnet wird.