— 44 — Bei den aus der Praxis hervorgegangenen Lehrern und Lehrerinnen kann die über 6 Jahre hinaus⸗ gehende Tätigkeit in der Praxis (ausſchließlich der Lehrzeit) bis zu 5 Jahren auf das Beſoldungs⸗ dienſtalter angerechnet werden. Abſchnitt F. Lehrperſonen, die die Beſoldungs⸗ ordnung von 1897 nicht angenom⸗ men haben. Denjenigen Lehrperſonen, die die Beſoldungs⸗ ordnung von 1897 nicht angenommen haben, wird geſtattet, jederzeit den vorliegenden neuen Normal⸗ beſoldungsetat von 1908 anzunehmen, wenn ſie ſich bereit erklären, die in der Zeit vom 1. April 1898 bis 31. März 1908 nach dem Normaletat von 1895 gegen die Normaletats von 1897, 1900 und 1905 bezogenen Mehrbeträge ſich auf die gegenwärtige Aufbeſſerung und die zukünftigen Alterszulagen in vom Magiſtrat feſtzuſetzenden Beträgen in An⸗ rechnung bringen zu laſſen. Abſchnitt 6. Allgemeines. Dieſer Normalbeſoldungsetat tritt mit Wir⸗ kung vom 1. April 1908 ab in Kraft. Sind Lehrperſonen, die am 1. April 1908 noch im Dienſt waren, ſeitdem mit Ruhegehalt ausgeſchieden oder verſtorben, ſo ſind die Ruhe⸗ gehälter ſowie die Gnadenbezüge und die Ver⸗ ſorgungsanſprüche der Hinterbliebenen unter Zu⸗ grundelegung dieſes Normalbeſoldungsetats ander⸗ weit feſtzuſetzen. Auf die inzwiſchen ohne Ruhegehalt aus⸗ geſchiedenen und auf die ohne verſorgungsberech⸗ tigte Hinterbliebene verſtorbenen Lehrperſonen findet dieſer Normalbeſoldungsetat keine An⸗ wendung. Für die Rektoren, Lehrer und Lehrerinnen an Volksſchulen findet in dieſer Beziehung § 60 des Lehrerbeſoldungsgeſetzes Anwendung. Auf die den Lehrperſonen oder deren Hinter⸗ bliebenen hiernach zuſtehenden Nachzahlungen kommen die ſeit 1. April 1908 gezahlten Teuerungs⸗ zulagen in Anrechnung. Die in den vorſtehenden Ausführungsbeſtim⸗ mungen wegen der Feſtſtellung der Beſoldungs⸗ dienſtalter aufgeſtellten Grundſätze kommen auf die z. 3. bereits angeſtellten Perſonen jedoch nur inſoweit zur Anwendung, als keine Verſchlech⸗ terungen in ihren Gehaltsbezügen dadurch hervor⸗ gerufen werden. Charlottenburg, den Der Magiſtrat.