2.— Dor für lagen die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 171. Urſchriftlich 1. mit den Akten Fach 21 Nr. 22, 2. mit den Akten Fach 3 Nr. 7 Bd. I und II, 3. mit den Akten IXa Heft 15 Bd. I u. I1 an die Stadtverordnetenverſammlung hier. Wir überreichen der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung drei Anträge mit getrennten Begrün⸗ dungen 1. über den Abſchluß eines Vertrages betr. die Zuſtimmung Charlottenburgs zur Schöne⸗ berger Untergrundbahn, 2. über den Abſchluß eines Grenzregulierungs⸗ vertrages mit Schöneberg, 3. über den Abſchluß eines Prozeßvergleichs mit Schöneberg mit dem Antrage, über die drei Verträge als eine einheitliche Vereinbarung zu beſchließen. Charlottenburg, den 14. Juni 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. IX A. 896. Drucſache Ar. 172. Vorlage betr. Zuſtimmung Charlottenburgs zur Schöneberger untergrundbahn. Wir beantragen zu beſchließen: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, den ab⸗ gedruckten Zuſtimmungsvertrag mit der Stadtgemeinde Schöneberg abzuſchließen und die im § 6 vorbehaltenen Erwerbsrechte auszuüben. 2. Die aus der Ausübung der im § 6 des Ver⸗ trages eingeräumten Erwerbsrechte ent⸗ ſtehenden Grunderwerbskoſten ſind zunächſt vorſchußweiſe zu verausgaben. Die Ent⸗ ſcheidung über die endgültige Deckung bleibt einem beſonderen Gemeindebeſchluſſe vor⸗ behalten. unſere Vorlage, die den Bau einer Unter⸗ grundbahn von der Neuen Kantſtraße nach dem Nollendorfplatz zum Gegenſtande hat Druck⸗ ſache Rr. 67 — erläutert die ſchwebenden Bahn⸗ projekte der Gemeinden Schöneberg und Wilmers⸗ dorf und gibt zu erkennen, daß ſich die Intereſſen der Gemeinden Charlottenburg und Schöneberg in den beiderſeitigen Bahnprojetten fördernd begegnen, und es macht ſich deshalb unſer Proiekt einer Untergrundbahn zur Aufgabe, die wechſel⸗ ſeitigen Verkehrsintereſſen durch Löſung der Um⸗ ſteigefrage zugunſten beider Bahnen vermittels eines gemeinſchaftlichen Umſteigebahnhofs am Nollendorfplatz zu fördern. Dieſe gemeinſchaft⸗ lichen Intereſſen haben deshalb die bereits bei Aufſtellung unſeres Untergrundbahnprojekts ſchwebenden Verhandlungen mit der Gemeinde Schöneberg weſentlich beeinflußt und der Erledi⸗ gung näher gebracht. Dieſe Verhandlungen be⸗ trafen die Bedingungen, unter denen Charlotten⸗ burg der Gemeinde Schöneberg die kleinbahn⸗ geſetzliche und privatrechtliche Zuſtimmung zur Benutzung Charlottenburger Straßen für den Einbau einer Untergrundbahn zu erteilen bereit ſein möchte. Als Charlottenburger Straßen kamen die Motzſtraße nördlich und füdlich des Nollen⸗ dorfplatzes und der Nollendorfplatz ſelbſt für den Bau der Schöneberger Bahn in Frage. Denn, wie bekannt, beabſichtigt Schöneberg, ſeine Bahn von der Hauptſtraße über den Bayriſchen Platz durch die Motzſtraße über den Nollendorfplatz, den nördlichen Teil der Motzſtraße nach Berlin, Behrenſtraße zu bauen (ogl. § 3 des Vertrages). Die Zuſtimmung der Stadt Charlottenburg für die Benutzung ihrer Straßen iſt an die Gemeinde Schöneberg auf die Zeitdauer von 90 Jahren eingeräumt. Dem Antrage der Gemeinde Schöne⸗ berg, die Zuſtimmung auf unbeſchränkte Zeit zu erteilen, trugen wir Bedenken zu entſprechen. Die techniſchen und allgemeinen Bedingungen für den Einbau der Untergrundbahn lehnen ſich an die im Vertrage mit der Geſellſchaft für elek⸗ triſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen feſtgeſetzten Vorſchriften im weſentlichen an. Eine Abweichung war nicht erforderlich, weil ſich dieſe Vorſchriften bisher als ausreichend erwieſen haben. Von der Forderung einer laufenden Abgabe als Ent⸗ ſchädigung für die Zuſtimmung haben wir ab⸗ geſehen. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend. Der von Charlottenburg an Schöne⸗ berg erteilten Zuſtimmung für Benutzung Char⸗ lottenburger Straßen ſteht auf der anderen Seite eine Zuſtimmung Schönebergs für die Benutzung Schöneberger Straßen durch eine Charlotten⸗ burger Bahn gegenüber (vgl. § 17 Abſ. 2). Für dieſe Zuſtimmung fordert Schöneberg ebenſo⸗ wenig eine Abgabe. Es handelt ſich um den Teil der Motzſtraße, der am Einlauf in die Kurfürſten⸗ ſtraße liegt, und zu Schöneberg gehört. Er wird bei einer etwaigen Fortſetzung der Charlotten⸗ burger Bahn nach dem Gleisdreieck in Anſpruch genommen. Schöneberg gewährt jedoch bei ſeinem größeren Intereſſe an der alsbaldigen Herſtellung der Untergrundbahn ein Entgelt für die Zuſtim⸗ mung dadurch, daß es entſchädigungslos in die Umgemeindung der innerhalb Charlottenburgs