— 320 — belegenen Schöneberger Wieſen nach Charlotten⸗ burg willigt. Dieſe Einwilligung iſt um ſo bedeu⸗ tungsvoller, als ſie außerhalb des Weges der Geſetzgebung nicht erzwingbar erſcheint. Ein Zwang des Geſetzgebers zur Beſeitigung des widerſtrebenden Willens der beſitzenden Gemeinde iſt ſchwerlich zu erwarten. Wenn wir recht ſehen, iſt bisher niemals ein derartiger Zwang aus⸗ geübt worden. Soweit er aber ausgeübt werden würde, würde er vorausſichtlich der erwerbenden Gemeinde die Gebietserweiterung nur gegen volle Entſchädigung zubilligen. Die Gegenleiſtung der Gemeinde Schöneberg liegt ferner in der Abtretung ihrer Erwerbsrechte und Eigentumsrechte an den im Umgemeindungsgebiet belegenen Grundſtücken. Es kommen im ganzen 4 Grundſtücke in Frage, die durch die Übertragung der Rechte betroffen werden. Bei einem der Grundſtücke ſind die der Gemeinde Schöneberg eingeräumten Rechte noch nicht ein⸗ wandfrei feſtgeſtellt. Die Hewald'ſchen Erben haben nämlich das Grundſtück Bd. 18 Bl. 822 an die Gemeinde Schöneberg verkauft. Sie ſind aber nicht Alleineigentümer. Miteigentümer ſind die Munk'ſchen Erben. Die Hewald'ſchen Erben erachten ſich nicht für verpflichtet, dies Grundſtück zu übereignen, weil ſie ſich angeblich im Irrtum über ihr Eigentumsrecht an dem Grundſtück be⸗ funden haben. Die Verhandlungen zur Beſei⸗ tigung der Streitfrage ſchweben noch. Die von Schöneberg bezahlten und vereinbarten Preiſe für die Grundſtücke ſind angemeſſen und anſcheinend nur infolge der ſonſt beſtehenden Beziehungen mit den Beſitzern, alteingeſeſſenen Schöneberger Grundbeſitzern, erzielt. Sie betragen bei allen Grundſtücken bis auf das Grundſtück von Willmann 100 ℳ für die Quadratrute. Das Grundſtück von Willmann iſt zum Preiſe von 150 ℳ für die Quadratrute angeſtellt. Die Größe der einzelnen Grundſtücke iſt folgende: Quadrat⸗ ruten 1. Bd. 98 Bl. 3229, früher Berge⸗ mann, jetzt Stadt Schöneberg. 79,59 2, B9. 41 Bi. 1z gewad „ 116,11 3. Bd. 18 Bl. 822 Hewald u. Munk 128,73 4. Bd. 2 Bl. 177 Willmann 113,15 Summa 137,58 Der Geſamtpreis würde hiernach für alle Grundſtücke ohne die zu erſtattenden Unkoſten und Zinſen betragen 49 415,50 ℳ. Mit dem Erwerb dieſer Grundſtücke haben wir unſeren Beſitz an der Spree an jener Stelle ſo abgerundet, daß uns ſämtliche Grundſtücke gehören. Es wird uns hierdurch die Durchführung unſerer Projekte über die Anlegung eines Handelshafens in jenem Teil geſichert. Die Verrechnung der Kauf⸗ preiſe auf Vorſchüſſe iſt notwendig, ſolange nicht endgültige Beſchlüſſe über die Anlegung des Han⸗ delshafens und die Aufbringung der hierfür er⸗ forderlichen Mittel vorliegen. Die Abſtandnahme von einer laufenden Ent⸗ ſchädigung und Erſetzung durch das vereinbarte Aquivalent empfahl ſich ſchließlich deshalb, weil bei Anwendung der für die Geſellſchaft für elek⸗ triſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen feſtgeſetzten Abgabenſätze mit Rückſicht auf die Kürze der in Charlottenburg belegenen Strecken der Schöne⸗ berger Bahn nennenswerte Erträge nicht zu er⸗ warten wären. — berg einmal in der Verwertung des durch In Abweichung von dem mit der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen ge⸗ ſchloſſenen Vertrage iſt ferner davon Abſtand genommen, für Charlottenburg ein Erwerbsrecht in Anſehung des Schöneberger Bahnunternehmens aus Anlaß der Zuſtimmung aus § 6 Kleinbahn⸗ geſetzes aus zubedingen. Dies rechtfertigt ſich dadurch, daß Charottenburg dies Erwerbsrecht nur in Gemeinſchaft mit den anderen Wegeunter⸗ haltungspflichtigen ausüben könnte. Zu dieſen gehört aber Schöneberg; ohne ſeine Zuſtimmung könnte deshalb das Erwerbsrecht nicht ausgeübt werden. Es iſt deshalb wertlos. Schon jetzt aber zugunſten Charlottenburgs einen Anteil am Unter⸗ nehmen unter Beteiligung an den Koſten feſt⸗ zuſetzen, lag kein Grund vor, da es für Charlotten⸗ burg nicht ohne Bedenken iſt, ſich an dem Bahn⸗ riſiko zu beteiligen. Dagegen iſt für den Fall des Erlöſchens der Zuſtimmung oder der ſtaatlichen Genehmigung der Stadt Charlottenburg das Recht vorbehalten, von Schöneberg die Zuſchüttung der Tunnel unter Beſeitigung der Tunneldecke und der eiſernen Mittelſtützen zu fordern. Neben dieſen aus unſerem Zuſtimmungsakt ſich ergebenden Vertragsauf⸗ lagen ſind von beſonderer Bedeutung die Verein⸗ barungen, die wir im Intereſſe der von uns projektierten Untergrundbahn getroffen haben. Für dieſe Bahn iſt, falls ſie nicht eine Fortſetzung nach dem Gleisdreieck findet, eine Fortſetzung auf anderem Wege nach Berlin ein Erfordernis. Dieſem Erfordernis wird durch den Vertrag mit Schöneberg genügt. Schöneberg iſt verpflich⸗ tet, ſeine Bahn nach Berlin fortzuſetzen und zu betreiben, ſobald wir mit dem Bau unſerer Unter⸗ grundbahn nach dem Nollendorfplatz beginnen. Wir ſind berechtigt, unſere Zuſtimmung für die Benutzung des Nollendorfplatzes und des nörd⸗ lichen Teils der Motzſtraße zurückzuziehen, falls Schöneberg die Bahn nicht zu der vereinbarten Zeit fortſetzt. Ein Anſpruch gegen Schöneberg, im Klage⸗ wege auf den Bau der Bahn über den Nollen⸗ dorfplatz nach Berlin dringen zu dürfen oder im Falle des Nichtbaues Schadenserſatzforderungen geltend zu machen, iſt Charlottenburg nicht ein⸗ geräumt. Trotzdem wir anfänglich den Anſpruch auf Erfüllung geſtellt und an ihm feſtgehalten haben, ließ er ſich nicht durchſetzen, da Schöneberg glaubt, privatrechtliche Pflichten von ſo weit⸗ tragender Bedeutung nicht übernehmen zu können, zumal auch Charlottenburg nicht derartige Ver⸗ bindlichkeiten für ſeinen Bahnplan übernommen hat. Wir haben von unſerer Forderung abgeſehen, weil wir der Anſicht ſind, daß die Fortſetzung der Schöneberger Bahn über den Nollendorfplatz auch ohne beſondere Verpflichtung für Schöneberg eine Notwendigkeit iſt, und weil andererſeits einer privatrechtlichen Durchſetzung von Anſprüchen auf den Bau einer Kleinbahn ſich praktiſch außer⸗ ordentliche Schwierigkeiten entgegenſtellen. Zur Erreichung des die Schöneberger und Charlotten⸗ burger Verkehrsintereſſen verbindenden Zweckes, der beſteht für Charlottenburg in der Sicher⸗ ſtellung der direkten Verbindung des Kurfürſten⸗ dammes mit dem Zentrum von Berlin, für 99 ie Charlottenburger Linie zugebrachten Verkehrs für die Rentabilität der Linie vom Nollendorfplatz nach Berlin, ferner in der Offenhaltung des